Autor: pzmeier
« am: 23. Januar 2019, 16:47:10 »Gem. A1-2212/1 Nr. 709 darf, bei einem Schichtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, ein Verpflegungszuschuss für einen Tag (Rückkehr in die Wohnung) gewährt werden, wenn die Abwesenheit von der Wohnung insgesamt mehr als 11 Stunden beträgt.
Die Gewährung des Verpflegungsgeldes als Mehraufwand gem. §6(3) TGV halte ich persönlich für nicht korrekt. Die Regelung des 6/3 betrifft die Fälle, bei denen die Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist und somit am Dienstort z.B. in einem Hotel übernachten muss (angeordnete Dienstbesprechung bis 23 Uhr, üblicherweise genutzter ÖPNV verkehrt nicht mehr).
Derjenige, der ein bes. DG (z.B. Wache) leistet, kann grundsätzlich nicht an seinen Wohnort zurückkehren, da er sich im Dienst befindet. Er hat u.a. Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft.
Bleibt festzustellen, dass der Anspruch auf Verpflegungsgeld und Verpflegungszuschuss besteht und die gemeinsame Verrechnung fraglich ist. Wenn der BfdHH 45301 und 52701 vermischt ist das seine Verantwortung.
Die Gewährung des Verpflegungsgeldes als Mehraufwand gem. §6(3) TGV halte ich persönlich für nicht korrekt. Die Regelung des 6/3 betrifft die Fälle, bei denen die Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist und somit am Dienstort z.B. in einem Hotel übernachten muss (angeordnete Dienstbesprechung bis 23 Uhr, üblicherweise genutzter ÖPNV verkehrt nicht mehr).
Derjenige, der ein bes. DG (z.B. Wache) leistet, kann grundsätzlich nicht an seinen Wohnort zurückkehren, da er sich im Dienst befindet. Er hat u.a. Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft.
Bleibt festzustellen, dass der Anspruch auf Verpflegungsgeld und Verpflegungszuschuss besteht und die gemeinsame Verrechnung fraglich ist. Wenn der BfdHH 45301 und 52701 vermischt ist das seine Verantwortung.