Autor: justice005
« am: 05. April 2019, 16:54:03 »Drei Anmerkungen von mir:
1. Der Beschwerdebescheid wurde zu 99% nicht vom Chef erdacht, sondern von einem Rechtsberater mitgeprüft und vermutlich sogar vorformuliert. Das erkennt man an den Formulierungen und dem wirklich 100%ig korrekt aufgebautem Beschwerdebescheid. Es spricht also schonmal einiges dafür, dass die Sache korrekt gelaufen ist.
2. Der Befehl, dass man es dem Chef zu melden hat, wenn eine bestimmte - nicht der Kompanie zugehörige Person - in der Kompanie herumläuft ist rechtmäßig und verbindlich. Ich sehe hier keine Rechtsverletzung. Sie haben nämlich nicht das Recht anonym fremde Kompaniegebäude betreten zu dürfen. Das ist zwar durchaus üblich, aber einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Also kann der Befehl Sie auch logischerweise nicht in Ihren rechten verletzten.
3. Sie haben das Recht zur weiteren Beschwerde. Wenn Sie also weiterhin meinen, dass Ihnen Unrecht widerfahren ist, dann legen Sie weitere Beschwerde ein. Ich vermute ganz stark, dass das nicht bringen wird, denn auch in der nächsten Instanz wird der gleiche Rechtsberater beraten (der sitzt nämlich erst auf Divisionsebene). Aber das macht nichts, denn nach der weiteren Beschwerde können Sie die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, und dann kriegen Sie von wirklich hochoffiziell kompetenter Stelle gesagt, ob Ihnen Unrecht widerfahren ist oder nicht.
1. Der Beschwerdebescheid wurde zu 99% nicht vom Chef erdacht, sondern von einem Rechtsberater mitgeprüft und vermutlich sogar vorformuliert. Das erkennt man an den Formulierungen und dem wirklich 100%ig korrekt aufgebautem Beschwerdebescheid. Es spricht also schonmal einiges dafür, dass die Sache korrekt gelaufen ist.
2. Der Befehl, dass man es dem Chef zu melden hat, wenn eine bestimmte - nicht der Kompanie zugehörige Person - in der Kompanie herumläuft ist rechtmäßig und verbindlich. Ich sehe hier keine Rechtsverletzung. Sie haben nämlich nicht das Recht anonym fremde Kompaniegebäude betreten zu dürfen. Das ist zwar durchaus üblich, aber einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Also kann der Befehl Sie auch logischerweise nicht in Ihren rechten verletzten.
3. Sie haben das Recht zur weiteren Beschwerde. Wenn Sie also weiterhin meinen, dass Ihnen Unrecht widerfahren ist, dann legen Sie weitere Beschwerde ein. Ich vermute ganz stark, dass das nicht bringen wird, denn auch in der nächsten Instanz wird der gleiche Rechtsberater beraten (der sitzt nämlich erst auf Divisionsebene). Aber das macht nichts, denn nach der weiteren Beschwerde können Sie die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, und dann kriegen Sie von wirklich hochoffiziell kompetenter Stelle gesagt, ob Ihnen Unrecht widerfahren ist oder nicht.