Autor: LwPersFw
« am: 12. Oktober 2019, 15:07:46 »Wiegesagt zum Beispiel durch den Mietvertrag. Er muss die Nachweise beibringen aber es muss eben nicht im Mietvertrag stehen!
Einfach nur zu sagen "es steht nicht im Mietvertrag, die Wohnung können wir nicht anerkennen" ist falsch. Der Antragssteller muss dazu aufgefordert werden einen Nachweis in geeigneter Form zu erbringen.
Nachweise können m. E. auch durch Grundriss, Bilder etc erbracht werden (Finde dazu keine Verfahrensvorschriften.). Solange das Gesetz nicht explizit von einer Küche als abgeschlossenem Raum spricht reicht rein rechtlich eine Kochplatte und evtl. ein kleiner Backofen als "Kochgelegenheit".
Hab ich doch geschrieben .... steht so in der VwV.... ".... z.B. .... ".
Und das betrifft ja nicht nur Mietverhältnisse, sondern auch Wohneigentum...
Und der Bewerber wird aufgefordert den Nachweis über einen Hausstand gem. 10 Abs 3 BUKG zu erbringen.
Wer nicht weiß was das ist... hat einen Mund zu fragen ... und kann sich im Internet schlau machen ...
Zum letzten Teil. Korrekt, der Antragssteller ist dafür verantwortlich aber es muss ihm Gelegenheit gegeben werden den Nachweis zu erbringen. Momentan wird in den Karrierecentern nur nach einem Mietvertrag gefragt und anhanddessen wird entschieden. In 99% der Fälle reicht es aus aber hier eben nicht. Da sollte dann um rechtssicher agieren zu können mindestens einmal nach anderen Nachweisen gefragt werden.
Niemand hindert den Bewerber geeignete Nachweise vorzulegen.
Die Behörde handelt so, wie vorgesehen...
Und der mündige Bürger kann auch von sich aus nachfragen...