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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 14. Oktober 2019, 06:38:35 »


....speziell während des Dienstes in einem Auslandseinsatz verstirbt/ verunglückt/ fällt.



Suchen Sie auch einmal im Intranet nach der aktuellen Version der Broschüre:

"Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen" (6. Auflage, Januar 2018)

Dort werden die Ansprüche der Hinterbliebenen, ja nach Statusgruppe des Soldaten, erläutert.


Auszug - am Beispiel Berufssoldat -:

"2.6.2 Hinterbliebenenversorgung

Ist die Soldatin bzw. der Soldat infolge des Einsatzunfalls verstorben, erhalten die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen „qualifizierte“ Unfallhinterbliebenenversorgung.

›› Hinweis

Die Hinterbliebenenversorgung beträgt

• für die Witwe bzw. den Witwer oder die hinterbliebene Lebenspartnerin bzw. den hinterbliebenen Lebenspartner*: 60 v.H. des erhöhten Unfallruhegehalts,

• für jede anspruchsberechtigte Waise: 30 v.H. des erhöhten Unfallruhegehalts.
  Insgesamt wird jedoch höchstens ein Betrag in Höhe der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der übernächsten als der von der bzw. dem Verstorbenen erreichten Besoldungsgruppe gezahlt.



Verstirbt eine Soldatin im Ruhestand bzw. ein Soldat im Ruhestand mit Anspruch auf Einsatzversorgung und
ist der Tod nicht Folge des Einsatzunfalls, berechnet sich die Hinterbliebenenversorgung gleichwohl unter
Zugrundelegung der erhöhten Unfallversorgung.

Allerdings erhalten die Hinterbliebenen dann nur den jeweiligen Anteilsatz des erhöhten Ruhegehalts wie bei „Normalversorgung“
(Witwe bzw. Witwer oder hinterbliebene Lebenspartnerin bzw. Hinterbliebener Lebenspartner* 55 v.H.,
Halbwaise 12 v.H.,
Vollwaise 20 v.H.;
insgesamt höchstens das erhöhte Unfallruhegehalt der bzw. des Verstorbenen).

* nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft


Daneben wird ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts der bzw. des Verstorbenen
jeweils einschließlich etwaiger Unterschiedsbeträge des Familienzuschlags für Kinder gezahlt."
Autor: BSG1966
« am: 13. Oktober 2019, 21:46:12 »

Oder laden Sie doch einfach mal jemanden vom Sozialdienst für nen Unterricht ein?! Die sollten sich am besten damit auskennen.
Autor: HubschrauBär
« am: 13. Oktober 2019, 13:29:48 »

Hier bieten sich die §§ 63, 63a-g des SVG als Lektüre an.
Autor: Löwe von Eutin
« am: 13. Oktober 2019, 12:18:29 »

Guten Morgen Kameraden,

während eines Unterrichts für frisch eingestellte Rekruten aka Lehrgangsteilnehmer kam u.a. die Frage danach auf,

ob es von Seiten des Bundes finanzielle Aufwendungen für Hinterbliebene/ Angehörige gibt, wenn ein Soldat während des Dienstes, speziell während des Dienstes in einem Auslandseinsatz verstirbt/ verunglückt/ fällt.

Natürlich sollte sich ein jeder Soldat im Vorfeld privat und so gut es geht selbst um die Versorgung seiner Angehörigen kümmern, sollte es zu diesem schlimmsten aller Fälle kommen.

Im Vorfeld einer Auslandsverwendung gibt es natürlich entsprechende Unterrichte, aber wenn es da Richtlininen, Gesetzte etc. gibt, dann wäre es ja schön, wenn man diese irgendwo nachlesen könnte.
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