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Zitat von: F_K am 20. April 2020, 14:01:49
Toll - also bei 15 Tagen i. U. als Heeressoldat dann mindestens 3 Tage FvD - gibt es eine Argumentationshilfe, wie man 1 Monat "plus" dem Arbeitgeber ""verkauft"?1
Zitat von: F_K am 20. April 2020, 13:33:41
@ Tank1911:
Nur eine Anmerkung: Grundsätzlich bestimmt natürlich der DV über Aufenthalt / Auftrag / Freistellung und Urlaub seiner Soldaten.
Im "Ausnahmefall" einer RDL, insbesondere einer bes. Auslandsverwendung, müssen diese Fragen aber bereits zwischen Reservist und Einsatzleitverband bzw. Truppensteller geklärt sein - weil eben der Urlaub / die Freistellung in der gleichen Heranziehung auch abgegolten sein muss.
Sprich: Die Entscheidung ob ausgezahlt oder abgegolten wird, muss schon VOR der RDL bei Anforderung dieser gefallen sein - der DV hat danach dann praktisch kein Ermessen mehr (oder halt ein Ermessen, aber gegen Null reduziert).
Zitat von: tank1911 am 20. April 2020, 11:19:01
Da muss ich jetzt ausholen:
Grundlage ist § 30c Absatz 4 SG, die Feststellung des Ausnahmetatbestands. (Angeordet gem. A-1420/34
Dann folgt § 50a BBesG:
[...]
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
[...]
Merke, min. 1 Fvd muss gewährt werden, dann folgt der ATZ i.H. von 91€ (brutto).
A-1420/34 "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten" sagt dazu (Frage von F_K):
406. Ausgleichsansprüche aus Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 SG sind grundsätzlich über die
Mindestfreistellung gemäß § 23 SAZV hinaus in Freizeit auszugleichen.
aber auch...
422. Kann aus dienstlichen Gründen ein Ausgleich über die vorgeschriebene Mindestfreistellung
hinaus in Ausnahmefällen nicht durch Freistellung vom Dienst erfolgen, ist der Anspruch nach Maßgabe
der SVergV bzw. WSEVergV finanziell abzugelten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
SVergV sagt:
Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn
[...] eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird [...]
Zur Umsetzung folgt dann das Formular Bw-2161 Stand 01.2020 "Vergütung für besondere zeitliche Belastungen - ÄM"
Die Zuständigkeit erkennen Sie am Aufbau des Formulars. Der Soldat selbst hat hier nichts auszufüllen.
Im Formular selbst werden nur die Tage im Anspruchszeitraum durch den DV angekreuzt, für die kein FvD gewährt werden konnte. Zusätzlich wird noch mal idiotensicher angekreuzt, dass mindestens ein Tag FvD gewährt wurde.