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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 13. Juni 2020, 09:57:34 »

Dieses Beispiel verdeutlicht gut ein komplettes Verfahren ... Ursachen ... Bewertungen ... Folgen ...

Was aber nichts daran ändert, dass es hier immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt !

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 1 WB 57.12

https://www.bverwg.de/261113B1WB57.12.0



Ein wichtiger Einzelaspekt daraus ist :

"Leitsätze: 

Die Pflicht des Geheimschutzbeauftragten, dem Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist verletzt, wenn dem Betroffenen lediglich angeboten wird, sich in schriftlicher Form zu äußern."



D.h. wer nicht nur mit MAD-Vertretern persönlich sprechen möchte, sondern auch mit dem Geheimschutzbeauftragten, bevor dieser seine abschließende Entscheidung trifft, hat auch das recht dazu.
Formulierungen in einer schriftlichen Anhörung dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass dies nicht der Fall ist.

Wer also meint, dass es aus eigener Sicht sinnvoll wäre nicht nur mit dem MAD das persönliche Gespräch zu führen, sondern auch mit dem Geheimschutzbeauftragten, sollte (muss) dies aktiv einfordern.



Auszug :

"ff) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich eine Verletzung seines Anhörungsrechts nach § 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anhörung des Betroffenen im Verfahren einer Sicherheitsüberprüfung nicht notwendig persönlich erfolgen; sie kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1 Leitsatz). Es liegt in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen Anhörung - ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG mit einem Rechtsanwalt - zu bestehen (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 44).

Diese Rechtsprechung ist wie folgt klarzustellen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG; siehe auch Nr. 2708 ZDv 2/30).

Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt damit nicht nur, dass die Anhörung als solche zwingend vorgeschrieben ist, sofern sie nicht aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG (erheblicher Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes) ausnahmsweise unterbleibt. Zwingend angeordnet ist vielmehr auch, dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich persönlich, das heißt: unter Anwesenden, sowie ggf. im Beisein eines Rechtsanwalts, zu äußern. Dasselbe ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, wonach der Betroffene sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken solle; bei der Anhörung komme es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinterlasse (vgl. BTDrucks 12/4891, S. 21).

Zu dieser Gesetzesauslegung steht es nicht im Widerspruch, dass eine Anhörung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen kann (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 44). Denn der Betroffene muss nur - dies allerdings vorbehaltlos - Gelegenheit erhalten, sich persönlich zu äußern. Die persönliche Anhörung ist keine Vorladung zu einer Vernehmung, sondern ein Recht des Betroffenen (siehe die Überschrift zu § 6 SÜG), wie überhaupt die Sicherheitsüberprüfung nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG). Der Betroffene ist daher weder verpflichtet, sich überhaupt zu äußern, noch, seine Äußerung gerade in persönlicher Form abzugeben. Möchte der Betroffene von der Gelegenheit zur Äußerung zwar grundsätzlich, nicht jedoch in einem persönlichen Gespräch Gebrauch machen, so steht es ihm deshalb - gleichsam als Minus zur persönlichen Äußerung - frei, sich schriftlich zu äußern.

Verpflichtet zur persönlichen Anhörung ist - schließlich - die "zuständige Stelle", also der Geheimschutzbeauftragte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2416 ZDv 2/30). Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 SÜG, wonach die zuständige Stelle, wenn sie über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entscheidet, § 6 Abs. 1 und 2 SÜG zu beachten hat.

Eine Anhörung oder Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst als mitwirkender Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG, Nr. 2411 ZDv 2/30) ist nicht geeignet, die persönliche Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten zu ersetzen.

(2) Mit diesen Grundsätzen ist die Anhörungspraxis der Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt, wie sie vorliegend auch ihrem Anhörungsschreiben vom 18. August 2011 zugrunde liegt, nicht in vollem Umfang vereinbar.

Nach dieser Praxis wird dem Betroffenen in einem standardisierten Schreiben mitgeteilt, dass in seinem Fall bestimmte, in einer Anlage 1 näher aufgeführte Umstände vorlägen, die geeignet seien, ein Sicherheitsrisiko zu begründen; dies habe nach derzeitigem Sachstand zur Folge, dass der Betroffene eine sicherheitserhebliche Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr ausüben dürfe. Vor einer Entscheidung erhalte der Betroffene Gelegenheit, binnen einer bestimmten Frist (hier: von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens) zu den in Anlage 1 aufgeführten Umständen unter Verwendung des anliegenden Beiblattes (Anlage 2) Stellung zu nehmen.

Mit diesen Formulierungen im Anhörungsschreiben wird dem Betroffenen keine Gelegenheit zu einer persönlichen Äußerung, sondern von vornherein nur Gelegenheit zu einer Stellungnahme "unter Verwendung des anliegenden Beiblattes (Anlage 2)", also nur zu einer schriftlichen Äußerung gegeben.

Es ist nicht Aufgabe des Betroffenen, von dem oder der Geheimschutzbeauftragten eine persönliche Anhörung zu verlangen. Vielmehr ist es Aufgabe des oder der Geheimschutzbeauftragten, dem Betroffenen in erster Linie eine persönliche Anhörung im Sinne der "Gelegenheit ..., sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), anzubieten. Dieses Angebot kann - in zweiter Linie - mit dem Hinweis verbunden werden, dass es dem Betroffenen freistehe, sich auch in schriftlicher Form zu den ihm vorgehaltenen Umständen zu äußern.

(3) Eine Verletzung des Rechts auf persönliche Anhörung führt jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des oder der Geheimschutzbeauftragten, wenn sich die Vorenthaltung der Möglichkeit, sich gerade persönlich und nicht nur schriftlich zu äußern, entscheidungserheblich auf die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgewirkt hat.

Der Antragsteller hat zwar mehrfach (in seinen Beschwerdeschreiben sowie in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2013, unter II.2., und vom 10. Mai 2013, unter 1.) eine Verletzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG gerügt und zur Auslegung dieser Bestimmung Stellung genommen. Er hat jedoch nichts dazu vorgetragen, inwiefern im vorliegenden Fall der persönliche Eindruck von Bedeutung für die Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten gewesen wäre oder zu welchen sicherheitserheblichen Umständen er, der Antragsteller, sich nur im persönlichen Gespräch, nicht aber schriftlich hätte erklären wollen. Eine entscheidungserhebliche Bedeutung einer persönlichen Anhörung des Antragstellers drängt sich auf der Basis der Entscheidungsgründe der Geheimschutzbeauftragten auch im Übrigen nicht auf. Soweit die Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) gestützt hat, hat sie im Kern auf objektive, von dem Antragsteller nicht (mehr) beeinflussbare Umstände, nämlich auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Publizität, abgestellt. Da es sich insoweit - im Verhältnis zu den außerdem angeführten Zweifeln an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) - um eine selbstständig tragende Begründung für die Feststellung des Sicherheitsrisikos handelt, fehlt es bereits aus diesem Grund an der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes."
Autor: F_K
« am: 13. Juni 2020, 07:32:58 »

"Mögliche" Freundinnen sind bei Sicherheitsermittlungen immer ein Thema, genauso wie sonstiger Lebenswandel.
Autor: dunstig
« am: 13. Juni 2020, 01:20:58 »

Kommt darauf an. Spätestens bei einem Zusammenziehen wird es definitiv relevant.
Autor: Stempelkissen
« am: 12. Juni 2020, 22:14:08 »

Ergeben sich diese Probleme eigentlich grds. nur bei Ehefrauen oder auch bei Freundinnen aus Staaten der Staatenliste?
Autor: Papiertiger
« am: 09. Juni 2020, 20:59:31 »

Aber einmal eine andere Frage nach meinm Verstädnis bzw. wie ich die TGV kennr steht mir doch Trennungsgeld zu sollte ich an eine andere DS versetzt werden? (ohne Möglichkeit der täglichen Heimkehr).
Prinzipiell richtig, allerdings immer nur im Rahmen der Voraussetzungen, die in der TGV aufgeführt sind. U. a. z. B. auch dann, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen (z. B. Bereitschaftsdienste o. ä.) nicht möglich ist.

Sollte ich eine 2. Wohnung benltigen wird diese ja finanziell übernommen?
Die Miete für eine erforderliche Zweitwohnung wird bis zu einer ortsabhängigen Obergrenze übernommen. Die jeweiligen Höchstgrenzen sind im Intranet abrufbar.
Autor: Stempelkissen
« am: 09. Juni 2020, 20:48:19 »

Ich habe da noch so eine ganz üble Ahnung ;) : Die Sicherheitsüberprüfung wurde bei Ihnen eingeleitet, als Sie noch nicht verheiratet waren, richtig? Sie haben dann Ihre Heirat dem Dienstherrn gemeldet und alle notwendigen Papiere vorgelegt, richtig? Das wäre zumindest die Korrekte Vorgehensweise gewesen und ich denke mal, dass Sie sich diesbezüglich haben beraten lassen, und anschließend den Vorschriften konform gehandelt haben!

Ich habe nämlich den Verdacht, dass bei Ihnen gemäß ZDv A-1130/3, Nr. 2436, ein Verfahrenshindernis vorliegt! Lesen Sie sich dort einmal die Fälle durch, in denen Verfahrenshindernisse vorliegen ;) ! ich beziehe mich dabei en detail auf den letzten Punkt der Aufzählung! Und was bei einem Verfahrenshindernis zu passieren hat, finden Sie gleich im ersten Satz der Ziffer 2436!

Fazit: Der Fall ist komplizierter, als zunächst gedacht! Und in der aktuellen Situation werden Sie definitiv und sicher keine Sicherheitsfreigabe erhalten!



Ja genau richtig, dass Verfahren wurde bereits vor meiner Heirat eingeleitet. ich werde mir morgen im Büro einmal die ZdV durchlesen hsbe mich aber auch entschlossen mich nicht zu sehr in die Sache hineinzusteigern und einfsch auf das Ergebnis zu warten. Sollte ich keine SÜ2 bekommen muss mich das BAPers eben an ein Bwdlz ohne SÜ vorgabe versetzen. Ich werde aufgrund einer SÜ2 mit Sicheherheit nicht meime Ehe beenden :). Dann muss ich einfsch aktuell mit den Konsequenzen leben und auf einen DP versetzt werden mit evtl. schlechteren Beförderungdmöglichkeiten. However.

Aber einmal eine andere Frage nach meinm Verstädnis bzw. wie ich die TGV kennr steht mir doch Trennungsgeld zu sollte ich an eine andere DS versetzt werden? (ohne Möglichkeit der täglichen Heimkehr). Sollte ich eine 2. Wohnung benltigen wird diese ja finanziell übernommen?
Autor: Tommie
« am: 09. Juni 2020, 06:59:52 »

Ich habe da noch so eine ganz üble Ahnung ;) : Die Sicherheitsüberprüfung wurde bei Ihnen eingeleitet, als Sie noch nicht verheiratet waren, richtig? Sie haben dann Ihre Heirat dem Dienstherrn gemeldet und alle notwendigen Papiere vorgelegt, richtig? Das wäre zumindest die Korrekte Vorgehensweise gewesen und ich denke mal, dass Sie sich diesbezüglich haben beraten lassen, und anschließend den Vorschriften konform gehandelt haben!

Ich habe nämlich den Verdacht, dass bei Ihnen gemäß ZDv A-1130/3, Nr. 2436, ein Verfahrenshindernis vorliegt! Lesen Sie sich dort einmal die Fälle durch, in denen Verfahrenshindernisse vorliegen ;) ! ich beziehe mich dabei en detail auf den letzten Punkt der Aufzählung! Und was bei einem Verfahrenshindernis zu passieren hat, finden Sie gleich im ersten Satz der Ziffer 2436!

Fazit: Der Fall ist komplizierter, als zunächst gedacht! Und in der aktuellen Situation werden Sie definitiv und sicher keine Sicherheitsfreigabe erhalten!

Autor: Stempelkissen
« am: 08. Juni 2020, 16:26:46 »

Vielen Dank,

ich werde euch nach Erhalt des Bescheides zeitnah auskunft geben wie es ausging :)
Autor: LwPersFw
« am: 08. Juni 2020, 15:35:36 »

Deswegen gibt es zu dem von F_K bereits Gesagten auch erneut wie schon Mehrfach nur Folgendes zu sagen:

Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.

Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.

Wie schon mehrfach gesagt  ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.

Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.


Um das nur noch abschließend zu ergänzen … Lesen Sie die A-1130/3 … zu finden in ZRMS im IntranetBw.
Autor: Tommie
« am: 08. Juni 2020, 15:34:44 »

Und wenn ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, gibt es auch keine SÜ1, da gibt es eben gar keine SÜ!  Die Nummer mit "dann machen wir halt nur eine SÜ1, weil da die Ehefrau nicht mit rein spielt", ist ab dem Zeitpunkt, an dem erstens eine SÜ2 läuft und zweitens der GSB beabsichtigt, ein Sicherheitsrisiko festzustellen, auch "gestorben"!

Ach ja, das schreiben, in dem der GSB Sie anschreibt und Ihnen mitteilt, dass man beabsichtigt, bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, erhalten Sie entweder direkt von Ihrem Disziplinarvorgesetzten ausgehändigt, oder aber nach dessen unterschriftlicher Kenntnisnahme von Ihrem Sicherheitsbeauftragten!

Und was danach passieren wird, entscheidet der Dienststellenleiter nach Beratung mit dem SiBe! Wenn man Sie aus der Bearbeitung von allem, was "VS - NfD" übersteigt heraus halten kann, kann es durchaus sein, dass erst einmal gar nichts passiert und man gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung, also einer anderen Stelle sucht! Auch hier würde ich mich nicht vorschnell einnässen ;) !
Autor: dunstig
« am: 08. Juni 2020, 15:28:39 »

Deswegen gibt es zu dem von F_K bereits Gesagten auch erneut wie schon Mehrfach nur Folgendes zu sagen:

Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.

Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.

Wie schon mehrfach gesagt  ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.

Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Autor: F_K
« am: 08. Juni 2020, 15:27:18 »

Wird ein Sicherheitsrisiko erkannt, und dies ist hier SICHER, gibt es KEINE SÜ 2 SabSchutz

Unterliegt die gesamte Dienststelle Ü2 SabSchutz, dann darf die gesamte Dienststelle nicht mehr betreten werden. (die örtlichen Gegebenheiten kenne ich nicht).
Autor: Stempelkissen
« am: 08. Juni 2020, 15:21:17 »

Ach ja, bevor ich es vergesse! Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geheimschutzbeauftragte Sie anschreibet, weil er beabsichtigt, bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie aus allem raus, was höher als "VS - NfD " (Vom Spieß - Nur für Dich ;D !) eingestuft ist! Ab da hat Ihr Sicherheitsbeauftragter dafür zu sorgen, dass Sie dazu keinen Zugang mehr erhalten!

Ok, dies war mir so nicht bewusst, dass bereits zu dem Zeitpunkt zu dem mich der Geheimdienstbeauftragte anschreibt ich aus allem raus bin! d.h. bereits vor dem Zeitpunkt meiner Stellungnahme o.ä. Ich werde also quasi von dem GHS angrschrieben und eine Ausfertigung geht direkt an unseren Sicherheitsbeauftragten und den Dl Leiter?

Keinen Zugang zu Akten würde doch bei uns in Eckernförde heißen keinen Zugang mehr zur DS ansich, da diese als Ü2 Sabschutz eingestuft ist. Eine Umsetzung wäre demnach nicht möglich. Dieser ganze Ärger resultiert ja daraus, dass unsere DS an sich als SÜ2 Sabschutz eingestuft ist und ich demnach die SÜ2 benötige (ich bearbeite selbst nur Vs nfd vorgänge).

Der Kamerad "F_K" hat absolut recht, aus der Nummer kommt man nicht mal mit dem Gericht raus, weil die quasi schon "komplett durchexerziert" wurde! Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Ihr Disziplinarvorgesetzter die Absicht des GSB eröffnet, bei ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie nicht mehr in einer Tätigkeit einzusetzen, die eine SÜ erfordert! "Gekündigt" werden Sie deswegen jedoch eher nicht ;) !

Eher nicht meint sicher nicht oder eher nicht? Ich entschuldige mich für die erneute Rückfrage aber es hängt nun einmal meine Existenz an dieser SÜ 2. inbesondere vor dem Hintergrund dass ich mich noch in der Probezeit befinde und aus der Wirtschaft komme und demnach bisher noch nie "Probleme" bzgl. einer SÜ hatte.

Nach meinem Verdtändnis würde doch meine SÜ 1 NICHT aberkennt werden oder? Das "Problem" liegt ja bei meiner Frau nicht bei mir (die ja in der SÜ1 nicht mit einbezogen wird).
Und selbst dann ist es doch oft auch von der genauen Tätigkeit abhängig und es lassen sich unter Umständen pragmatische Lösungen finden. Bei uns benötigen ebenfalls alle eine SÜ2 mit Sabotageschutz. Die Tätigkeit besteht aber zu 95% aus Arbeiten, welche max. VS-NfD eingestuft sind. Die restlichen 5% rechtfertigen eben die SÜ2. Und bei denen die SÜ2 entzogen wurde oder noch in der Schwebe ist, wurde halt organisatorisch dafür gesorgt, dass die 5%, für die eine Ü2 erforderlich ist, von anderen Kameraden übernommen werden, während sie Arbeitspakete zugewiesen bekommen, die max. VS-NfD eingestuft sind.

Dadurch machen sie quasi (fast) die selbe Tätigkeit wie vorher, lediglich in einem anderen Büro, wo sichergestellt ist, dass sie keinen unberechtigten Zugang bekommen können und können so ohne Probleme am Standort in der Tätigkeit verbleiben.

Bei einem Einsatz in der Instandsetzung im Flugbetriebsbereich hingegen sähe das dann natürlich wieder ganz anders aus.

Wie wäre dann der weitere Ablauf falls die SÜ2 nicht genehmigt wird und ich somit die DL nicht mehr betreten darf? Es müsste in diesem Fsll ja erst ein neuer DP an einer anderen DL ohne Einstufung ausgemacht werden! Was passiert in dieser Zeit?

Autor: Tommie
« am: 08. Juni 2020, 14:44:19 »

Ich habe mir gerade die aktuelle Staatenliste angesehen und von insgesamt 15 "Nachfolge-Staaten" der ehemaligen Sowjetunion sind zwölf Stück auf der Staatenliste drauf, also quasi alle außer Estland, Lettland und Litauen! Ein weiterer Schwerpunkt sind islamische Staaten mit insgesamt neun Ländern und weitere fünf kommunistische Staaten, so dass wir in der Gesamtheit der aktuellen Staatenliste auf sechsundzwanzig Staaten kommen!
Autor: dunstig
« am: 08. Juni 2020, 14:38:33 »

Und selbst dann ist es doch oft auch von der genauen Tätigkeit abhängig und es lassen sich unter Umständen pragmatische Lösungen finden. Bei uns benötigen ebenfalls alle eine SÜ2 mit Sabotageschutz. Die Tätigkeit besteht aber zu 95% aus Arbeiten, welche max. VS-NfD eingestuft sind. Die restlichen 5% rechtfertigen eben die SÜ2. Und bei denen die SÜ2 entzogen wurde oder noch in der Schwebe ist, wurde halt organisatorisch dafür gesorgt, dass die 5%, für die eine Ü2 erforderlich ist, von anderen Kameraden übernommen werden, während sie Arbeitspakete zugewiesen bekommen, die max. VS-NfD eingestuft sind.

Dadurch machen sie quasi (fast) die selbe Tätigkeit wie vorher, lediglich in einem anderen Büro, wo sichergestellt ist, dass sie keinen unberechtigten Zugang bekommen können und können so ohne Probleme am Standort in der Tätigkeit verbleiben.

Bei einem Einsatz in der Instandsetzung im Flugbetriebsbereich hingegen sähe das dann natürlich wieder ganz anders aus.
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