Es stellt sich nach aktuellem Sachstand scheinbar so dar, als hatte ich mit meiner ersten Einschätzung hier im Themenbereich recht. Nach der aktuellen geplanten Gesetzeslage, wird das SGBXIV auf wehrdienstgeschädigte Soldaten KEINE ANWENDUNG finden.
Die Begründung ergibt sich aus der Antwort des zuständigen Referats Versorgung mit der Abteilung "Recht" des DBwV, welches sich bereits mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat und mir nach einer Anfrage an den Vorsitzenden des DBwV, durch die zuständige Referentin, zeitnah an meine Anfrage übersendet wurde.
Der DBwV nahm meine Anfrage sehr ernst und nahm umgehend auf meine Anfrage ausführlich Stellung.
Sollte es wirklich zu einer Schlechterstellung für Soldaten gegenüber den Berechtigten nach SGBXIV kommen, wäre das ein sehr unbefriedigender und für die betroffenen Soldaten nicht hinzunehmender Zustand.
Es stellt für mich auch einen absolut unbefriedigenden Zustand dar, dass es in einer eventuellen Übergangsphase nicht geregelt ist, dass z.B durch einen Verweis im SVG, zumindest eine finanzielle Schlechterstellung in der Entschädigung vermieden wird.
Sollten Soldaten in der Übergangszeit finanziell in der ENTSCHÄDIGUNG SCHLECHTER GESTELLT WERDEN, kann das nicht im Interesse des Gesetzgebers sein.
Hier muss zur gegebenen Zeit, durch ein breites Publikum an Interessierten und Betroffenen, bei den Interessenvertretungen und gegebenenfalls bei den politischen Vertreter (Bundestagsabgeordneten) auf die unbefriedigenden Sachverhalte hingewiesen werden.
Hier meine Anfrage sowie die Antwort des DBwV. Ich bitte um Verständnis, dass Teile in welchen es sich um persönliche Angaben handelt weg gelassen wurden und die Kommunikation somit nicht in Gänze wiedergegeben werden kann.
Guten Tag Frau XXX
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage.
….
Ich wende mich noch einmal an Sie mit der Frage um die Sicherstellung einer Versorgung/ Entschädigung ohne finanzielle Schlechterstellung der Soldaten gegenüber den Berechtigten nach SGBXIV, für die Übergangsphase zwischen Ausserkrafttreten BVG (Inkrafttreten SGBXIV) und Inkrafttreten "Soldatenentschädigungsgesetz".
Aus meiner Sicht (ohne juristische Kenntnise) wird eine adäquate Entschädigung in der Übergangsphase sichergestellt.
Mit dem neuen SGB XIV stehen den berechtigten Beschädigten ab 1.1.2024 wesentlich bessere Leistungen/Entschädigungen zur Verfügung als bisher nach dem BVG.
Bei den Betroffenen, im Dienst geschädigten Soldaten herrscht nun große Verunsicherung.
Uns als Betroffene Soldatenfamilie stellen sich nun mehrere Fragen für diese Übergangsphase.
Für wehrdienstbeschädigte Soldaten kommt nach Inkrafttreten des SGB XIV das BVG in letzter gültiger Fassung zur Anwendung, in dem im für die Entschädigung für Soldaten maßgeblichen SVG, nach §106 ein zusätzlicher §107 eingefügt wird.
Quelle:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes –
4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
§ 107„
"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, bestimmen, sind die darin genannten Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum …[einsetzen: Tag vor Außerkrafttreten des BVG] geltenden Fassung anzuwenden.“
Somit wird aus meiner Sicht, im SVG §107 das BVG in letzter gültiger Fassung für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich nach § 142 in Verbindung mit § 152 des neuen SGBXIV, dass der wehrdienstgeschädigte Soldat zum Berechtigten Personenkreis des SGBXIV gehört und ein Wahlrecht in Anspruch nehmen kann, wonach er wählen kann, ob er weiter Leistungen nach BVG erhalten will oder in die Versorgung nach SGBXIV wechseln möchte.
§ 142
Grundsätze
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am … [einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt.
…
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen werden.
§ 152
Wahlrecht
(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.
(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich
In den Ausschusssitzungen und Diskussionen im Deutschen Bundestag haben die verantwortlichen Ausschussmitglieder, maßgeblich Herr Bundestagsabgeordneter Pascal Kober (FDP), mehrmals darauf hingewiesen, dass das neue SGBXIV, auch Soldaten entschädigen wird.
Ich hoffe ich habe die Gesetzeslage richtig bewertet und Soldaten kommen ab 1.12024 auch in den Genuss der wesentlich besseren Leistungen nach SGBXIV.
Sollte bis 2024 kein eigenes Entschädigungsgesetz für Soldaten, welches mindestens die gleichen finanziellen Entschädigungsleistungen wie nach SGBXIV beinhaltet in Kraft treten, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Soldaten auch nach dem neuen SGB XIV entschädigt werden und nicht weiter in der Versorgung/ Entschädigung nach BVG bleiben (überwiegend wesentlich schlechtere finanzielle Leistungen)
Es wäre eine enorme zusätzliche Belastung für die betroffenen Soldaten, welche zum Teil mit schwersten gesundheitlichen Schädigungen zu kämpfen haben und nach teilweise sehr belastenden und zeitlich sehr langen WDB Verfahren, nun weitere Unsicherheiten oder evtl. sogar Schlechterstellungen gegenüber Berechtigten, welche durch das neue ab 2024 gültige SGB 14 versorgt werden, erleiden würden.
Das kann und darf nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, eine Übergangsphase mit Schlechterstellung von Beschädigten Soldaten mit einer damit verbunden zusätzlichen Belastung und Verunsicherung herbeizuführen.
Hier müssen die Interessenvertretungen konsequent, zumindest für eine übergangsweise finanzielle Gleichstellung sorgen, welche in der Praxis für die Verwaltung leicht um zusetzten ist.
Das Neue Entschädigungsgesetzt (SGBXIV)enthält neben den wesentlich höhere finanziellen Entschädigungsleistungen auch viele weitere nützliche Änderungen wie die Möglichkeiten der Abfindung (SGB XIV §84 Abfindung). Es wäre ein wesentlicher Nachteil und Schlechterstellung, würden sich diese Verbesserungen in einem neuen Entschädigungsgesetz für Soldaten nicht finden oder in der Übergansphase den Soldatinnen und Soldaten verwehrt bleiben.
Das wäre gegenüber den Betroffenen Soldaten und der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln und zu rechtfertigen.
Es wäre im dringenden Interesse aller betroffenen Soldatinnen und Soldaten, dass dauerhaft mindestens eine Entschädigung nach dem ab 1.2024 in Kraft tretenden SGB XIV, für Soldaten sichergestellt ist und das neue "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" mindestens die gleichen finanziellen Entschädigungen inkl. der Möglichkeit der Abfindung (SGBXIV § 83 Monatliche Entschädigungszahlung § 84 Abfindung) erhalten, wie bei Entschädigung nach SGB XIV.
Ich bitte Sie kurz zusätzlich zu ihrem letzten Schreiben noch auf diese Übergangsphase durch Ihre fachliche Einschätzung Stellung zu nehmen.
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Wir Betroffenen vertrauen weiter auf die kompetente Unterstützung durch den DBwV.
Ich verbleibe hochachtungsvoll
XXX
Antwort DBwV Abteilung Recht
Sehr geehrte Frau XXX,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung an den Deutschen BundeswehrVerband.
Ich verweise bezüglich Ihrer Nachfragen auf die Gesetzesbegründung zu den von Ihnen zitierten Übergangsvorschriften.
„Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr richtet gemäß den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes aufgrund der gesetzlichen Verweisung nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes.
Auch nach der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 verbleibt es bei dem Rechtsfolgenverweis auf das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens] geltenden Fassung.“
D.h. es wird für geschädigte Soldaten bis auf weiteres das BVG angewandt werden, sofern zum Stichtag noch keine eigenständige Rechtsgrundlage existiert.
Aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundes-wehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen ist es zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Entschädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zu regeln.
Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln. Darüber hinaus war die Verweisungsnorm auf weitere, für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes notwendigen Gesetze, zu erweitern, die für das Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung finden.
Für die Dynamisierung der gesetzlichen Leistungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassung wird die bisher in § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung als Ermächtigungsnorm in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen.
Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern einer Gewalttat, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, von Personen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Der Anwendungsbereich des SGB XIV ist für geschädigte Soldaten somit nicht eröffnet. Es besteht kein Wahlrecht und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV.
Wir werden versuchen eine Schlechterstellung gegenüber dem SGB XIV in der Übergangszeit zu vermeiden, doch wie bereits mitgeteilt, ist der Gesetzgeber noch nicht soweit, sodass die Verbändebeteiligung noch gar nicht offiziell angefangen hat.
Ich hoffe zur Hintergrundinformation beigetragen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
XXXXX