Damit der geschädigte Soldat sich nicht mit dem Schädiger auseinandersetzen muss, tritt der Dienstherr für den Schädiger ein.
Der Dienstherr übernimmt dann z.B. alle Kosten der erforderlichen Krankenversorgung im Rahmen der utV.
Alle weiteren Ansprüche des Geschädigten werden dann nach den o.g. Normen des SVG, bzw SG ausgeglichen.
Dabei gibt es z.B. Schmerzensgeld nur, wenn dem Schädiger Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ausnahme: § 31a (5) SG.
Kommt es vor Gericht zu einem Vergleich, spielt der Grad des Verschuldens des Schädigers keine Rolle.
In diesem muss man aber bedenken, auch die Verfahrenskosten werden Hälfte Hälfte aufgeteilt.
Je nach Streitwert und Instanz... kann das schnell 4-stellig werden...
Der Schädiger selbst, kann dann vom Dienstherrn in Regress genommen werden.
In welcher Höhe, richtet sich dann nach dem Grad des Verschuldens.
Vorsatz, bzw. grobe und einfache Fahrlässigkeit.
z.B. bei Vorsatz = volle, unbegrenzte Haftung
Wie immer ... Rechtsfragen sind oft nicht in ein paar Zeilen zu erklären...
Und ja ... im Einzelfall kann es zur
Nicht-Anwendung des 91a SVG kommen.
Wer die Anwendung vor Gericht in Beispielen sehen will...
z.B. mal googlen nach : Urteil Soldat Schmerzensgeld
z.B.
https://openjur.de/u/866747.html"
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € aus § 839 Abs. 1 iVm. Art. 34 GG. Der nach dem BGB gegebene Amtshaftungsanspruch ist vorliegend nicht durch § 91 a Abs. 1 SVG ausgeschlossen.
Nach § 91 a Abs. 1 SVG haben die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f SVG gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f SVG durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist."In diesem Urteil ist DAS Entscheidende:
Der Schädiger hat den Geschädigten zwar nicht mit Vorsatz geschädigt...
Die Schädigung hatte aber den Ausgangspunkt in einer vorsätzlichen Missachtung einer dem Schädiger dem Inhalt nach bekannten Vorschrift
Folge :
Die Bw musste den - zunächst abgelehnten - Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld erfüllen