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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 16. September 2021, 14:30:32 »

Nochmal: Damit ist der Antrag auf Anerkennung der Wohnung zum gleichen Zeitpunkt / mit Kenntnis der Versetzung erfolgt.
... und dies hat die genannten Folgen.
Autor: SaZlermitGeduld
« am: 16. September 2021, 14:00:37 »

Trifft das vielleicht auch zu?
Zitat
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:

solange der Berechtigte zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist; dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird,wenn bei der Einrichtung der Wohnung, diese nicht mindestens im räumlichen Zusammenhang 1 zur ständigen Dienststelle liegt. Zur Entfernungsberechnung der kürzesten Strecke ist der zur Verfügung gestellte Routenplaner zu nutzen.

wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden.
[/b]


Und ich wusste nicht zu 100% das ich einen Dienstposten dort bekommen werde.



Gibt es in diesem Zusammenhang einen schriftlichen Versetzungsantrag Ihrerseits ?

Und wenn ja, wann haben Sie diesen gestellt ?


Zitat
Durch den Disziplinarvorgesetzen wurde dies nicht durchgeführt. Das war eher so ein schnelles Ding mit dem PersFw.

"wird aus dienstlichen Gründen vesetzt. Grund: Ausbildung...

Es wurde Ihnen also die Vorankündigung der Versetzung des BAPersBw eröffnet.

Wann haben Sie das Empfangsbekenntnis dazu unterschrieben ?

Vor allem dieses Datum ist wichtig !


Wie lauten hierzu die konkreten Antworten ?


Empfangsbekenntnis habe ich am 20.11.2020 unterschrieben. Der Antrag für die Anerkennung ging am 20.11.2020 auch beim PersFw ein. Eine Vorkenntnis das ich versetzt werde gab es vor diesem Zeitpunkt nicht. Ich kam aus einem Lehrgang zurück und es hieß "Du wirst versetzt"... aber einen schriftlichen Versetzungsantrag meiner Seite gab es nicht.



Autor: christoph1972
« am: 02. September 2021, 10:39:07 »

Also das was ich bis jetzt verstanden habe:

Lediger Soldat Ü25 wird im November 2020 eröffnet, dass er eine Kommandierung zur Ausbildung erhält. Vorher war keine private Wohnung anerkannt, liest sich zumindest für mich so. Nach Eröffnung der Kommandierung beantragt er erst die Anerkennung der Privatwohnung über PersFw beim BAPersBw.
Logische Rechtsfolge: Anerkennung der Privatwohnung nach Eröffnung der Kommandierung löst keinen TG-Anspruch aus.

Ist zwar finanziell echt nicht zu verachten bei 95 km einfacher Fahrtstrecke, aber es gibt ja noch die Einkommensteuererklärung.

Gegen die vermeintlich zu späte Anerkennung lässt er durch den DBwV Beschwerde gegen die Entscheidung erheben. Entscheidung offen ...

Habe ich jetzt was flasch verstanden? Eine Wohnung bei Ü 25 und ledig muss doch schon bei DE bzw. spätestens beim Einzug ans BAPersBw adD gemeldet werden!? Sonst geht das BAPersBw davon aus, ledig und es besteht kein eigener Hausstand.
Autor: F_K
« am: 02. September 2021, 10:08:05 »

Ich lese:

Zitat
Gute Frage ich war vor dem 20.11.20 auf einem Lehrgang. Rückreise war der 18.11.20 und ich bekam an diesem Tag per Anruf vom PersFw das ich eine nächste Kommandierung für die Einheit vorliegt. Sprich zur Stammeinheit bin ich nicht gefahren sondern wieder zur Kommandierenden Einheit. 1 Tag später hieß es das ich zum 01.12.20 versetzt werde.

so, dass die Kommandierung / Versetzung am 19. 11. eröffnet wurde (telefonisch vorab am 18. 11.), und dieses Datum liegt vor dem ANGEBLICHEN Antrag auf Anerkennung der Wohnung - der Eingang BAPers liegt ja NOCH später.

Aber ja - die Sprache / Darstellung des TE ist sehr konfus - er gibt keine konkreten Antworten ...
Autor: LwPersFw
« am: 02. September 2021, 09:53:06 »

Trifft das vielleicht auch zu?
Zitat
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:

solange der Berechtigte zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist; dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird,wenn bei der Einrichtung der Wohnung, diese nicht mindestens im räumlichen Zusammenhang 1 zur ständigen Dienststelle liegt. Zur Entfernungsberechnung der kürzesten Strecke ist der zur Verfügung gestellte Routenplaner zu nutzen.

wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden.
[/b]


Und ich wusste nicht zu 100% das ich einen Dienstposten dort bekommen werde.



Gibt es in diesem Zusammenhang einen schriftlichen Versetzungsantrag Ihrerseits ?

Und wenn ja, wann haben Sie diesen gestellt ?


Zitat
Durch den Disziplinarvorgesetzen wurde dies nicht durchgeführt. Das war eher so ein schnelles Ding mit dem PersFw.

"wird aus dienstlichen Gründen vesetzt. Grund: Ausbildung...

Es wurde Ihnen also die Vorankündigung der Versetzung des BAPersBw eröffnet.

Wann haben Sie das Empfangsbekenntnis dazu unterschrieben ?

Vor allem dieses Datum ist wichtig !


Wie lauten hierzu die konkreten Antworten ?

Autor: SaZlermitGeduld
« am: 02. September 2021, 09:23:40 »

Der 19. 11. liegt vor dem 20. 11. - die Vororientierung sicherlich noch deutlicher davor ...

Also ist offensichtlich - die Massnahmen waren / sind angemessen, die Entscheidungen richtig.

Eine Beschwerde ist möglich, aber wegen Zeitablauf unzulässig.

Ich sag mal so es wurde versucht mich versetzen zu lassen aber sicher war die Sache nicht. Wie kann ich dann eine Vororientierung haben wenn ich es nicht sicher weis das es klappt. Vom Disziplinarvorgesetzen kam nur das er versucht mich versetzen zu lassen, einen Antrag meiner seits gab es nicht. Wenn mein Antrag der Anerkennung doch am 20.11 rausging hätte man doch diese da anerkennen müssen und zum 1.12 wäre die Versetzung somit anerkannter Haustand?
Autor: F_K
« am: 02. September 2021, 06:55:52 »

Der 19. 11. liegt vor dem 20. 11. - die Vororientierung sicherlich noch deutlicher davor ...

Also ist offensichtlich - die Massnahmen waren / sind angemessen, die Entscheidungen richtig.

Eine Beschwerde ist möglich, aber wegen Zeitablauf unzulässig.
Autor: LwPersFw
« am: 02. September 2021, 06:53:33 »

Trifft das vielleicht auch zu?
Zitat
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:

solange der Berechtigte zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist; dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird,wenn bei der Einrichtung der Wohnung, diese nicht mindestens im räumlichen Zusammenhang 1 zur ständigen Dienststelle liegt. Zur Entfernungsberechnung der kürzesten Strecke ist der zur Verfügung gestellte Routenplaner zu nutzen.

wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden.
[/b]


Und ich wusste nicht zu 100% das ich einen Dienstposten dort bekommen werde.



Gibt es in diesem Zusammenhang einen schriftlichen Versetzungsantrag Ihrerseits ?

Und wenn ja, wann haben Sie diesen gestellt ?


Zitat
Durch den Disziplinarvorgesetzen wurde dies nicht durchgeführt. Das war eher so ein schnelles Ding mit dem PersFw.

"wird aus dienstlichen Gründen vesetzt. Grund: Ausbildung...

Es wurde Ihnen also die Vorankündigung der Versetzung des BAPersBw eröffnet.

Wann haben Sie das Empfangsbekenntnis dazu unterschrieben ?

Vor allem dieses Datum ist wichtig !



Autor: Andi8111
« am: 01. September 2021, 22:10:42 »

Genau so: Ledigen ohne anerkannten Hausstand wird die UKV zugesagt.
Autor: SaZlermitGeduld
« am: 01. September 2021, 21:05:56 »

Wurde vor Ihrer Versetzung durch den Disziplinarvorgesetzten eigentlich schriftlich mit Ihnen ein „Personalgespräch im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle“ geführt?
Wurde Ihnen die Umzugskostenvergütung zugesagt?
Was steht zur UKV in der Versetzungsverfügung?

Durch den Disziplinarvorgesetzen wurde dies nicht durchgeführt. Das war eher so ein schnelles Ding mit dem PersFw.

"wird aus dienstlichen Gründen vesetzt. Grund: Ausbildung...

auf dem UKV Dokument steht einiges 1-15 Punkte aber immer unterschiedlich das ist recht kompliziert.

Wie ist den die Rechtslage wenn man aus dienstlichen Gründen versetzt wird?

Autor: KlausP
« am: 01. September 2021, 20:50:22 »

Wurde vor Ihrer Versetzung durch den Disziplinarvorgesetzten eigentlich schriftlich mit Ihnen ein „Personalgespräch im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle“ geführt?
Wurde Ihnen die Umzugskostenvergütung zugesagt?
Was steht zur UKV in der Versetzungsverfügung?
Autor: SaZlermitGeduld
« am: 01. September 2021, 20:38:26 »

Zitat
Ich dachte man hat eine Frist indem man sich beschweren kann 1Monat nachdem man die Personalverfügung bekommen hat. Naja es ist jetzt fast 1 Jahr vergangen.
Ziemlich weit vorher, gem der Aussage des TE.

was nun kann ich mich trotzdem nochmal beschweren oder das dem bundeswehrverband überlassen?
Autor: SaZlermitGeduld
« am: 01. September 2021, 20:37:54 »

Wann genau wurde die Versetzung eröffnet?

Wann die Vororientierung?

Gute Frage ich war vor dem 20.11.20 auf einem Lehrgang. Rückreise war der 18.11.20 und ich bekam an diesem Tag per Anruf vom PersFw das ich eine nächste Kommandierung für die Einheit vorliegt. Sprich zur Stammeinheit bin ich nicht gefahren sondern wieder zur Kommandierenden Einheit. 1 Tag später hieß es das ich zum 01.12.20 versetzt werde.
Autor: Ralf
« am: 01. September 2021, 19:27:27 »

Zitat
Ich dachte man hat eine Frist indem man sich beschweren kann 1Monat nachdem man die Personalverfügung bekommen hat. Naja es ist jetzt fast 1 Jahr vergangen.
Ziemlich weit vorher, gem der Aussage des TE.
Autor: F_K
« am: 01. September 2021, 19:21:44 »

Wann genau wurde die Versetzung eröffnet?

Wann die Vororientierung?
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