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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 12. November 2021, 06:52:37 »

Seit einer Erlassänderung 2012 gibt es den Status "getrennt lebend" nicht mehr.

Deshalb gelten Sie bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils als "verheiratet".

Erst wenn Sie rechtskräftig geschieden sind, müssen Sie die Wohnung anerkennen lassen.

Falls Sie es nicht wissen... solange Sie Unterhalt zahlen müssen,  steht Ihnen auch nach der Scheidung der Familienzuschlag zu.


C-2213/6

"311.
Eine Wohnung, deren Berücksichtigungsfähigkeit - auch von Amts wegen - einmal festgestellt wurde, bleibt solange berücksichtigungsfähige Wohnung,
wie sie von dem bzw. der Berechtigten bewohnt wird (z. B. nach Rechtskraft der Scheidung, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Kindes)."

Autor: p4uLe83
« am: 11. November 2021, 19:58:06 »

Warum graben sie denn 4 Jahre alte Threads hervor? Und haben dann nicht mal einen Mehrwert… der Eigentumserwerb war erst nach Scheidung geplant… bitte seien Sie in Zukunft achtsamer diesbezüglich, in jedem Forum 8)
Autor: MAzDnna23
« am: 11. November 2021, 17:04:00 »

Hallo, soweit ich weiß, wird das Eigentum geteilt, wenn Sie die Wohnung legal zusammen gekauft haben.
Autor: LwPersFw
« am: 17. Januar 2017, 18:00:35 »

Seit einer Erlassänderung 2012 gibt es den Status "getrennt lebend" nicht mehr.

Deshalb gelten Sie bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils als "verheiratet".

Erst wenn Sie rechtskräftig geschieden sind, müssen Sie die Wohnung anerkennen lassen.

Falls Sie es nicht wissen... solange Sie Unterhalt zahlen müssen,  steht Ihnen auch nach der Scheidung der Familienzuschlag zu.
Autor: matthh
« am: 17. Januar 2017, 17:28:18 »

Vielen Dank schon mal für die kompetente Zuarbeit.

Gemäß dem Fall die Scheidung würde nach dem Versetzungsdatum (1.1.18) eintreten nehme ich nun zudem an, dass einer wiederholten positiven Anerkennung und der TG Berechtigung für Paragraph 6 nichts im Weg stehen sollte. Oder?
Autor: Ralf
« am: 17. Januar 2017, 10:15:26 »

Ja, aufgrund Status "verheiratet" wird das anerkannt. Nach der Scheidung musste ich den Grundbuchauszug (bzw. Mietvertrag wo kein Eigentum) mitbringen und wurde erneut anerkannt.

Hierzu:
Die Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG kommt insbesondere in Betracht (vgl. Bezug 3. Nr. 206) anlässlich:
##der Meldung über die (erstmalige) Einrichtung einer Wohnung oder eines Wohnungswechsels,
##der Einstellung/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
##der Beendigung der Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft,
##der Meldung über die Änderung des Familienstandes,
##der Meldung der Auflösung einer Wohnung und
##der Abrechnung eines Umzuges mit Zusage der UKV.
Autor: tank1911
« am: 17. Januar 2017, 10:02:34 »

 ::) Das erachte ich zumindest als merkwürdig, möchte die Richtigkeit aber nicht ausschließen.

Damit begründen Sie sich aber selbst, dass spätestens nach Scheidung ein Antrag geschrieben werden muss, da die "Auto-Anerkennung", falls es sie tatsächlich gibt, bei Ihnen entfallen ist. Der Antrag kostet Sie nichts und ist schnell erledigt. Bei solchen Sachen gilt "haben ist besser als brauchen"!
Autor: matthh
« am: 17. Januar 2017, 09:54:27 »

Einen Antrag zur Anerkennung der Wohnung gab es nicht, da zuerst Elternhaus -> geheiratet -> Umzug in eigene Wohnung.
Somit wurde die Wohnung automatisch aufgrund der Ehe anerkannt ohne Antrag. Zumindest wollte bisher niemand einen Antrag hierfür sehen.

Autor: tank1911
« am: 17. Januar 2017, 09:43:18 »

Sie haben ja wahrscheinlich mal einen Antrag auf Anerkennung der Wohnung nach Bundesumzugskostengesetz gestellt (Vordruck). Dort wird angekreuzt, in welchem Familienstand sie leben, was Einfluss auf einige Parameter hat (z.B. auf die UKV). Als Anlage wird u.A. der Mietvertrag beigefügt, welcher sich bei Ihnen ja evtl. auch ändert.
Wenn Sie jetzt geschieden sind, haben sich also die damaligen Antragsvoraussetzungen geändert. Dementsprechend wäre m.M.n. formal ein neuer Antrag zu stellen, was dann aber, wie Ralf schon schrieb, eine reine Formalie ist.
Autor: F_K
« am: 17. Januar 2017, 09:40:54 »

Diesen Grundsatz gibt es nicht.

Die "neue" Bleibe muss die Voraussetzungen erfüllen - sonst ist diese nicht mehr anerkennungsfähig.

.. und dann haben wir noch die Thematik der Berücksichtigung.
Autor: matthh
« am: 17. Januar 2017, 09:35:48 »

Ich hatte mal etwas von "Einmal anerkannt - immer anerkannt" gelesen. Gilt dieser Grundsatz immer noch?
Autor: Ralf
« am: 17. Januar 2017, 08:55:53 »

Ich musste damals meine Wohnung dann neu anerkennen lassen, ist aber wohl nur eine Formalie.
Autor: matthh
« am: 17. Januar 2017, 08:40:52 »

Verbleibe nach der Scheidung in der anerkannten Wohnung. Frühjar 2019 ist ein Immobilienerwerb in der selben Stadt, also gleiche Entfernung zum neuen Dienstort (60km) geplant. DZE 2023
Autor: tank1911
« am: 17. Januar 2017, 08:36:43 »

Bleiben sie nach der Scheidung in der Wohnung? Unter Umständen würde ich diese vor Versetzung erneut anerkennen lassen. UKV Nicht-Zusage beachten. Im Anbetracht der Zeitlinie würde ich hier ( http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=58468.msg604838#msg604838 ) mal mitlesen.

Grundsätzlich sollte Ihnen mit anerkannter Wohnung nach § 6 (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort) TG zustehen.
Autor: matthh
« am: 17. Januar 2017, 08:27:56 »

Hallo miteinander,

Bei mir stellt sich momentan folgende Lage dar:

- Momentan: Ü25, verheiratet und somit anerkannte Wohnung, 80km Entfernung zum Dienstort, kein TG Empfänger

- Voraussichtlich: Mitte 2017 Scheidung, Versetzung zum 01.01.2018, 60km Entfernung zum Dienstort

Fragestellung: Bleibt die Wohnung trotz Scheidung zur Jahresmitte anerkannt und werde ich somit zum TG Berechtigten nach Versetzung?


Vielen Dank für eure Hilfe
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