Autor: LwPersFw
« am: 12. November 2021, 06:52:37 »Seit einer Erlassänderung 2012 gibt es den Status "getrennt lebend" nicht mehr.
Deshalb gelten Sie bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils als "verheiratet".
Erst wenn Sie rechtskräftig geschieden sind, müssen Sie die Wohnung anerkennen lassen.
Falls Sie es nicht wissen... solange Sie Unterhalt zahlen müssen, steht Ihnen auch nach der Scheidung der Familienzuschlag zu.
C-2213/6
"311.
Eine Wohnung, deren Berücksichtigungsfähigkeit - auch von Amts wegen - einmal festgestellt wurde, bleibt solange berücksichtigungsfähige Wohnung,
wie sie von dem bzw. der Berechtigten bewohnt wird (z. B. nach Rechtskraft der Scheidung, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Kindes)."