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Zusammenfassung

Autor: Rekrut84
« am: 06. Dezember 2021, 10:34:54 »

„Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
KompZ TM Bw - TM 1 - Az: 21-01-00/21-05-00
Bearbeitung: ROAR Beckmann, Tel. 3432 292

Betreff: Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung an An- und Abreisetagen
Bezug:   BAIUDBw KompZ TM Bw TM 1 - Az 21-05-03 - vom 15. Februar 2021


Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin:

Mit Wirkung vom 1. Juni 2020 wurde die Trennungsgeldverordnung dahingehend geändert, dass sie keine eigenständige Regelung zur Festsetzung des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 TGV enthält, sondern auf die normativen Vorgaben des § 8 BRKG verweist.

Gemäß Tz 8.1 S.1 BRKGVwV gilt die Ermäßigung des Tagegeldes nach § 8 BRKG jedoch nur für volle Kalendertage des Aufenthalts am Dienstort.

Daher hat BMVg IUD II 2 mit Erlass vom 29. Januar 2021 entschieden, dass die trennungsgeldrechtliche Abfindung in Bezug auf das Trennungstagegeld  nach § 3 Abs. 2 TGV an den Reisetagen nach den §§ 6 und 9 BRKG vorzunehmen ist.

Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG erhalten Berechtigte für diese Tage dem Grunde nach einen Betrag in Höhe von 14 Euro als Trennungsreise- oder Trennungstagegeld bei Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV.

Soweit an diesen Tagen eine oder mehrere Mahlzeiten der Tagesverpflegung unentgeltlich bereit gestellt werden,  ist von dem zustehenden Tagegeldsatz für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 Euro) einzubehalten.

Im Ergebnis kann daher bei einer unentgeltlicher Bereitstellung des Frühstücks für diesen Reisetag nur ein Tagegeld in Höhe von 8,40 Euro gewährt werden.

Sollte dagegen der Reisende an diesen Tagen objektiv die Möglichkeit haben,  mindestens an einer Mahlzeit der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,  und/ oder mindestens eine Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung tatsächlich einnehmen, ist anstelle des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 BRKG eine Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG festzusetzen.

Die Höhe der Aufwandsvergütung richtet sich dabei ausschließlich nach den Vorgaben der Allgemeinen Regelung A-2211/9 und bemisst sich gemäß Nr. 202 nach der Höhe des für die Gemeinschaftsverpflegung festgesetzten Verpflegungsgeldes (Sachbezugswert/Wertansatz) für die bereit gestellten Mahlzeiten,  welche an Reisetagen nach Nr. 209 zu berücksichtigen sind. Für erstattungsfähige Teilmahlzeiten als Selbstverpfleger wird das auf diese Mahlzeit anfallende Tagegeld gewährt. Für Frühstück als Selbstverpfleger wird daher ein Betrag in Höhe von 5,60 Euro  und für das Mittag- und Abendessen jeweils ein Betrag in Höhe von 11,20 Euro gewährt, wobei die nach § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG festgelegte Erstattungsobergrenze in Höhe von 14 Euro nicht überschritten werden darf.

Teilmahlzeiten, die der Reisende unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben der Nr. 209 am Familienwohnort einnimmt, müssen bei der Festsetzung der Aufwandsvergütung unberücksichtigt bleiben.

Reist der Berechtigte jedoch so, dass keine anrechenbare Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung in seine Aufenthaltszeit am Dienstort und in seine Reisezeit fällt oder keine Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung am Dienstort erfolgt,  hat er stets Anspruch auf die Regelerstattung des § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 14 Euro.

Diese reisekostenrechtlichen Regelungen sind nunmehr ab dem Abrechnungsmonat November 2021 auch bei der Festsetzung des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 3 TGV anzuwenden.

Ergänzend hierzu weise ich daraufhin, dass sich die jährlich veröffentlichte Festsetzung des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung nur auf volle Kalendertage des Aufenthalts am Dienstort bezieht.  Für die An- und Abreisetage dagegen erfolgt die Erstattung ausschließlich nach den bereits dargestellten Vorgaben der §§ 6 und 9 BRKG i.V.m. den Regelungen der AR A-2211/9.

Die Antragsteller, die ihre Forderungsnachweise mittels Papieranträge stellen, sind auf die Notwendigkeit der Angaben des Aufenthalts am Wohnort auf der Rückseite des Formblatts Bw-2047, Feld 8 hinzuweisen.

Die ITU SMS-Stiewi wird zeitnah hinsichtlich der erforderlichen Pflichtfelder für die Antragsteller angepasst; darüber hinaus werden die dazugehörigen Änderungen in den Berechnungen aktualisiert.

Die seit dem 24. September 2021 angepasste Änderung der ITU SMS-Stiewi wird schnellstmöglich korrigiert; etwaige Nachberechnungen sind nicht vorzunehmen.

Die entstanden Unannehmlichkeiten und Erschwernisse bei der Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld bitte ich zu entschuldigen.

Eine Veröffentlichung dieser Verfügung auf WikiBw erfolgt zeitnah unter https://wiki.bundeswehr.org/pages/viewpage.action?pageId=1574682286.“

Nun wird auch im TTG auf die Ankunftszeit an der Wohnung abgestellt und entsprechend gekürzt. 
Autor: LwPersFw
« am: 10. September 2021, 09:34:02 »


Ich wollte für mich die Berechnungsweise verstehen, insbesondere die vom ReFü genannte Regelung in Bezug auf die Ankunftszeit am Wohnort finden.
Diese gibt es so jedoch nicht, zumindest habe ich bisher keine gefunden.



Für Dienstreisen gibt es diese ja ... aber (aktuell) nicht für das TTG.


Für "richtige" Dienstreisen gilt die A-2211/9

Darin u.a. zu finden:

"Wird die Dienstreise vor 8.00 Uhr angetreten, ist davon auszugehen, dass das Frühstück regelmäßig während der Dienstreise eingenommen wird.
Gleiches gilt für das Mittagessen, wenn die Dienstreise vor 11.00 Uhr angetreten oder nach 13.00 Uhr beendet wird und für das Abendessen,
wenn die Dienstreise nach 18.00 Uhr beendet wird. Diese Vorgaben gelten nur hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung.
Im Übrigen haben sie keine Auswirkungen auf die reisekostenrechtliche Abfindung."




Autor: Rekrut84
« am: 06. September 2021, 12:39:12 »

Dem schließe ich mich uneingeschränkt an.

Ich wollte für mich die Berechnungsweise verstehen, insbesondere die vom ReFü genannte Regelung in Bezug auf die Ankunftszeit am Wohnort finden. Diese gibt es so jedoch nicht, zumindest habe ich bisher keine gefunden.

Festzuhalten bleibt nunmehr, dass es erschreckend ist, wie eine ganze Abteilung eines BwDlz über einen so langen Zeitraum entgegen der Vorgaben der Obersten Dienstbehörde handeln kann und einen Ermessensspielraum für sich beansprucht und gleichzeitig über den selben Zeitraum in völliger Unkenntnis der Rechtslage arbeitet.

Autor: LwPersFw
« am: 06. September 2021, 12:02:23 »

Als letzte Anmerkung von mir dazu ...   :D

Die genannten Ausführungen in der PDF sind die Festlegungen der obersten Dienstbehörde zur Anwendung in der gesamten Bundeswehr.

Die dort genannten Beträge sind zu zahlen, ohne das ein einzelner Sachbearbeiter oder untere Bereiche der Verwaltung ein Ermessen haben.

Diese Regelungs-/Weisungskompetenz findet sich sowohl in § 6 und 8 BRKG, als auch § 4 TGV.

Deshalb erübrigt sich auch jede Diskussion über das Warum und Weshalb, oder wie diese Beträge ermittelt wurden...

Das BMVg hat sie so festgelegt. Punkt.






"§ 8 BRKG Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

... kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten."

"§ 6 BRKG Tagegeld

Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen."


"§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld."



Autor: Rekrut84
« am: 04. September 2021, 16:44:40 »

Völlig richtig. 

Beim TTG ist dann der Bezug zu §8 BRKG gegeben. So in §3 Absatz 2 TGV geregelt.

Beim TRG ist dann §6 BRKG einschlägig, da hier nach §3 Absatz 1 TGV die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen zu erstatten ist.

§4 Absatz 2 TGV besagt:
„Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.“

Trennungstagegeld wird hier nicht geregelt.

Siehe dazu A-2212/1 503.
„Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld sind das bei Dienstreisen zustehende Tagegeld sowie die Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 BRKG anzurechnen.“

Das bei Dienstreisen zustehende Taggeld wird während der ersten 14 Tage davon abhängig gemacht wie wie lange die Abwesenheit pro Tag dauert, 24. Std., Reisetag, oder mehr als 8 Std.
 
Deine Nachfrage hatte ich allein in Bezug auf das TRG verstanden und der dortigen Beachtung der Ankunftszeit am Wohnort, bzw. wo diese geregelt ist, welche, wie ich jetzt festgestellt habe so doch nicht geregelt ist.  :D

Vielmehr verhält es sich dann beim TRG wie bereits geschildert. 

Insofern ist auch die Aussage des ReFü, dass es beim TRG freitags darauf ankommt, ob man vor oder nach 18 Uhr am Wohnort ist, nicht zutreffend.

Wohl durch Zufall ergibt sich dort dann der korrekte Betrag von 13,03€  ;D

Zwar hat das BMVg in den Anlagen die Höhe des TRG und TTG geregelt, beim TRG wird dann der dort genannte Betrag aber nur bei einer vollen Abwesenheit vom Wohnort von 24 Std. gezahlt, weil es dann kein Reisetag ist und das Tagegeld dann grundsätzlich 28€ beträgt, ggf. um den die Sachbezugswerte angepasst.



Autor: LwPersFw
« am: 04. September 2021, 15:09:28 »

In §4 Absatz 1 TGV heißt es: „ Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,



nicht gewährt.“

Aus der Kommentierung zur TGV Meyer/Fricke ist hierzu erläutert:
„Bei einer Abwesenheit über nur einen Teil des Tages bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsreisegeld (1) nach § 3 Absatz 1, d. h. nach den Voraussetzungen und in der Höhe des § 6 BRKG (= wie bei Dienstreisen)“

In der Fußnote 1 ist dazu ausgeführt: „Für das Trennungstagegeld besteht keine vergleichbare Regelung.“

Nun bezieht sich die Verwaltungsvorschrift zu §6 BRKG auf die Kürzungstatbestände in Abhängigkeit ...



Da sind wir doch wieder bei der Vermischung von Sachverhalten ... in Anwendung der aktuellen Vorgaben...

Geht es beim TTG ab dem 15. Tag um  § 6 BRKG ? Nein !

Es geht um § 3 und 4 TGV i.V.m. § 8 BRKG i.d.a.F. !

Und wie dies anzuwenden ist ... hat ausschließlich das BMVg festzulegen.
Und hat dies getan.

Da spielt ein ... zivil (!) ... aufgelegter Kommentar keine Rolle. Auch wenn dessen Autor ein noch so versierter Beamter ist.
Autor: Rekrut84
« am: 04. September 2021, 11:35:27 »

In §4 Absatz 1 TGV heißt es: „ Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,



nicht gewährt.“

Aus der Kommentierung zur TGV Meyer/Fricke ist hierzu erläutert:
„Bei einer Abwesenheit über nur einen Teil des Tages bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsreisegeld (1) nach § 3 Absatz 1, d. h. nach den Voraussetzungen und in der Höhe des § 6 BRKG (= wie bei Dienstreisen)“

In der Fußnote 1 ist dazu ausgeführt: „Für das Trennungstagegeld besteht keine vergleichbare Regelung.“

Nun bezieht sich die Verwaltungsvorschrift zu §6 BRKG auf die Kürzungstatbestände in Abhängigkeit der Abwesenheit gemäß §9 Absatz 4a Satz 3 EStG, also 24 Std, An- und Abreisetag, mehr als 8 Stunden und weniger als 8 Stunden.

Tatsächlich finde ich gerade keine Regelung, die einen Bezug zu einer Verbindung zwischen Mahlzeit und Uhrzeit herstellt  ???

Insofern ist es fraglich ob auch hier die Praxis der Kürzung des Abendessen beim Trennungsreisegeld bei einer Ankunft am Wohnort vor 18 Uhr legitim ist.

Hier muss also der für den An- und Abreisetag maßgeblicher Verpflegungsmehraufwand von 14€ angesetzt werden, den Satz für das Frühstück ersetzt durch den Sachbezugswerte für das Frühstück.
Dies entspricht dann 13,03€ was dann aber von dem betreffenden Standort auch richtig angewendet worden ist. Die Frage ist wie dieser Betrag entsteht.
Variante 1: Tagespauschale 28€= Frühstück 5,60€ + Mittag 11,20€ + Abendessen 11,20€
Frühstück ersetzt durch Sachbezugswert 1,83 + Mittag= 13,03€
Abendessen gestrichen weil laut Aussage des ReFü Ankunft vor 18 Uhr.

Variante 2: Pauschale für An- und Abreisetag 14€
Frühstück 20% ersetzt durch Sachbezugswert = 13,03€

In meinen Augen ist Variante 2 die richtige.

Die Beträge des TRG aus der Anlage 1 und 2 sind dann nur bei einer Abwesenheit von 24 Std. anzuwenden.




Autor: LwPersFw
« am: 04. September 2021, 10:16:29 »



Laut ReFü und seiner Vorgesetzten hat man bisher immer den Betrag für das Abendessen am Freitag gekürzt, weil man ja nicht am Standort war, außer man kommt erst nach 18 Uhr an der Wohnung an.

So wird im Trennungsreisegeld verfahren, und das sieht die TGV auch so vor. Diese Praxis wurde dann auch auf das Trennungstagegeld angewendet.



Nachfrage zum Verständnis zu TRG/TTG:

Wo steht dies in der TGV ... bezogen auf § 3 und 4 TGV i.V.m. § 8 BRKG i.d.a.F. ?

Denn ... Das BMVg hat ja in der PDF... Anlage 1 und 2 ... nicht nur das TTG geregelt, sondern auch das TRG...

Autor: christoph1972
« am: 02. September 2021, 18:22:22 »

Ich bin immer wieder erstaunt, dass selbst die grundlegenden Regelungen für den eigenen Arbeitsbereich entweder ignoriert werden oder wirklich gänzlich unbekannt sind, weil mit einer Fachanwendung (z. B. Stiewi) gearbeitet wird und bei Nachfrage zu bestimmten Fragen die Antwort kommt: "... weil das Programm das so vorgibt ..." in Ergänzung der drei deutschen Verwaltungsgrundsätze, die da lauten „Das haben wir schon immer so gemacht, das haben wir ja noch nie so gemacht, da kann ja jeder kommen“. Danke KlausP "und das Denken überlassen wir den Pferden, weil die die größeren Köpfe haben.". Lieber Herr Gesangsverein ...

Nein, die Fachanwendung erleichtert die Arbeit, nimmt aber nicht die Denkarbeit ab und erst recht nicht, die persönliche Verantwortung für das Ergebnis der Arbeit bzw. die Rechtmäßigkeit des Bescheides und entbindet auch nicht von der Pflicht, sich über Gesetzes- und/oder Vorschriftenänderungen im Rechtsgebiet zu informieren.

Autor: Rekrut84
« am: 02. September 2021, 18:01:21 »

Das war mir auch nicht klar.

Laut ReFü und seiner Vorgesetzten hat man bisher immer den Betrag für das Abendessen am Freitag gekürzt, weil man ja nicht am Standort war, außer man kommt erst nach 18 Uhr an der Wohnung an.
So wird im Trennungsreisegeld verfahren, und das sieht die TGV auch so vor. Diese Praxis wurde dann auch auf das Trennungstagegeld angewendet.

Die besagte PDF war dem ReFü gänzlich unbekannt. Im Gespräch erwähnt ich auch, dass es diese PDF auch von 2020 gibt, darüber war er ebenfalls verblüfft und fragte ob ich sie ihm schicken könnte.

Erst als ich dann die Weisung und Erläuterung von BAIUDBw TM zitiert und ihm geschickt habe, hat er es eingesehen, jedoch betont „naja so ganz eindeutig steht es ja nicht da“. Daraufhin gab ihm doch den Hinweis beim Verfasser in Köln anzurufen und nachzufragen.
Das hat er dann getan und sich wieder bei mir gemeldet. Ihm habe derjenige gesagte, dass er eingestanden hat, dass es nicht völlig klar formuliert,  selbst nicht ganz sicher sei, und es bald eine neue Weisung geben würde die dann klarstellt wie zu verfahren ist. Zitat des ReFü: der Verfasser „sei  der Meinung, dass es in diese Richtung gehen würde“

Aus der Erläuterung hat erst folgender Absatz zu einer Einsicht geführt:
„Gemeinschaftsverpflegung wird beim Trennungsgeld jedoch nur berücksichtigt, wenn die Berechtigten sich vor Ort aufhalten. Mahlzeiten die während der Reise bzw. während des Aufenthalts am Wohnort oder sonstigen Ort bereitgestellt werden, werden mit den Sätzen für Selbstversorgung angefunden.“
Autor: LwPersFw
« am: 02. September 2021, 17:40:30 »

Das ist in meinen Augen schon ein starkes Stück und ein Fall für den nächsten Jahresbericht der Wehrbeauftragten, da das ja eine größere Zahl von Soldaten betrifft und die Verwaltung von sich aus nicht bereitzustellen, die fehlerhaften Bescheide zu korrigieren.
Wäre auch ´ne schöne Schlagzeile in der „BLÖD“-Zeitung „Bundeswehrverwaltung betrügt hunderte Soldaten“  ;)

Sehe ich auch so. Argumentiert wurde das mit einer angeblich nicht eindeutigen Formulierung in der Weisung. Aber sorry in den Positionen wird man dafür bezahlt sich im Zweifel bei der nächsten höheren Stelle zu versichern was richtig ist. Es gab meines Wissen genügend Konferenzen zu dem Thema, gerade im Hinblick auf die umfassende Änderung im letzten Jahr. In anderen Einheiten wurde das von Anfang an richtig gehandhabt und verstanden. Die von LwPersFw bereitgestellt PDF mit den Sachbezugswerten war dort der Reaktion des ReFü entnommen gänzlich unbekannt.


Das sind doch alles nur plumpe Ausreden ...

Ich sauge mir solche Sachverhalte ja auch nicht aus den Fingern ...

Die Erläuterungen zum Thema und vor allem die von mir eingestellte PDF finden sich ja auf den Inranetseiten des IUD bzw TM...

Man sollte sich halt mal mit meinen Arbeitsgrundlagen beschäftigen... ob es z.B. Änderungen gibt ...

bundeswehr.org > OrgBereiche > IUD > Intranetportal IUD > Themen (hier ggf. Eingabe Intranet-Passwort) > Travel Management Bw > Rechtliche Grundlagen > Trennungsgeld

dort die PDF ... Sachbezugswerte

und eine Info ... darin u.a. zu finden:

"im Zuge des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes hat sich die Trennungsgeldverordnung (TGV) zum 01.06.2020 geändert.
Mit den wesentlichen Änderungen möchten wir Sie hiermit vertraut machen:

Die Höhe des zustehenden Trennungstagegeldes richtet sich nunmehr nach § 8 Bundesreisekostengesetz und damit ausschließlich nach der Verpflegungssituation
am neuen Dienstort und nicht mehr nach dem Familienstand.
Maximal kann bei notwendiger Selbstverpflegung am neuen Dienstort ein Tagessatz i.H.v. 14.- € gewährt werden.
Wird am neuen Dienstort (für einzelne Mahlzeiten) Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt, verringert sich dieser Betrag auf den für
die jeweilige Mahlzeit entfallenden Betrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung."



Und in der PDF Sachbezugswerte dann:

"Der Wert von 14,- € ist auf volle Tage anzuwenden.

II. Aufgrund von § 4 Abs. 5 TGV setze ich bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung das Trennungsgeld wie folgt fest:

1.
Wird die Tagesverpflegung als Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes bereitgestellt,
steht anstelle des Tagegeldes im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld einheitlich ein Betrag von 8,77 € zu.

2.
Besteht lediglich die Möglichkeit, an einer Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes teilzunehmen,
richtet sich der jeweilige Anspruch nach Anlage 1.

3.
Besteht die Möglichkeit der Teilnahme an zwei Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes,
richtet sich der jeweilige Anspruch nach Anlage 2."




Was gibt es da zu "interpretieren" ... ?



Autor: JensMP79
« am: 02. September 2021, 16:50:21 »

Zitat
Bei allen betroffenen TG-Empfängern oder nur bei Ihnen?

Wurde bei mir ebenfalls "von selbst"  ::) durchgeführt. Ebenfalls Hannover.
Autor: Rekrut84
« am: 02. September 2021, 15:54:38 »

Und eben dieses stillschweigende ignorieren wird wohl jetzt an dem Standort an dem ich war praktiziert,
die Leiterin hat auf meine Nachfrage ob die anderen Kameraden auch eine Nachberechnung bekommen  mir gesagt, da ich der einzige bin der den Einwand vorgebracht hat bekomme auch nur ich in meinem Fall eine Nachberechnung.

Natürlich habe ich meine Lehrgangsteilnehmer schon informiert.

Der Gedanke eine Eingabe zu schreiben festigt sich immer stärker.

Ich möchte nicht wissen an wievielen Standort dieses Thema ebenfalls falsch gehandhabt wird und ich denke es ist nur richtig wenn dies von der entsprechenden Stelle im allgemeinen untersucht wird.
Autor: christoph1972
« am: 02. September 2021, 15:35:06 »

Die Nachberechnung erfolgte in H nach meinem Kenntnisstand für alle betroffenen TG Empfänger, nachdem der Sachverhalt durch BAIUDBw TM bestätigt worden war.

Die Info war wohl auf dem Fachstrang nicht verteilt worden, insoweit will ich der AbrSt keinen Vorwurf machen, zumal auf meine Nachfrage umgehend reagiert wurde.

@alpha_de BAIUDBw TM ist organisatorisch eine eigene Referatsgruppe mit eigener Referatsgruppenleitung  ;D in der Abteilung DL des BAIUDBw und jede Abrechnungsstelle ein eigenes Referat in dieser Gruppe. Insofern muss da dann fürchterlich was schief gelaufen sein, dass das Referat in Hannover es in Gänze falsch gemacht hat.
Aber wenigstens, wurde der Fehler von sich aus korrigiert und der Fahler nicht stillschweigend ignoriert, gem. dem Motto: "Es ist noch immer gut gegangen" in breitem Kölschen Dialekt gesprochen.
Autor: alpha_de
« am: 02. September 2021, 15:13:58 »

Die Nachberechnung erfolgte in H nach meinem Kenntnisstand für alle betroffenen TG Empfänger, nachdem der Sachverhalt durch BAIUDBw TM bestätigt worden war.

Die Info war wohl auf dem Fachstrang nicht verteilt worden, insoweit will ich der AbrSt keinen Vorwurf machen, zumal auf meine Nachfrage umgehend reagiert wurde.
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