Wenn Sie die Wohnung doch nicht mehr bewohnen.....
Sie melden Ihren Umzug und das Sie getrennt leben, lassen sich Ihre neue Wohnung anerkennen und dann sollte das erledigt sein.
Wenn man es nicht genau weiß ... bitte nicht antworten ... denn dies ist falsch.
In der genannten Vorschrift steht "...
nach Rechtskraft der Scheidung ...".
Warum ?
Weil es den Status "getrennt lebend" ... bezogen auf des BUKG und die Bw ... nicht mehr gibt.
Verheiratet ist verheiratet -
bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Nur dies ist relevant.
D.h. zieht der Verheiratete
vor Rechtskraft der Scheidung in eine neue Wohnung -
IST diese Wohung ab Einzug ebenfalls
berücksichtigungsfähig. Die Lage spielt ebenfalls keine Rolle.
Dies ist
ohne das Anerkennungsverfahren für Ledige im Datenbestand zu erfassen. Datum Einzug = Datum "berücksichtigungsfähig ab".
Ab Rechtskraft der Scheidung bleibt dann diese Wohnung
weiter berücksichtigungsfähig - bis aus dieser
ausgezogen wird.
Erst diese
weitere Wohnung wäre im Anerkennungsverfahren für Ledige zu prüfen.