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Zusammenfassung

Autor: JensMP79
« am: 21. Januar 2022, 08:41:02 »

Zitat
Wenn man es nicht genau weiß ... bitte nicht antworten ... denn dies ist falsch.   

Wenn es dazu führt meine Wissenslücke zu schließen und eine richtige Antwort zu bekommen mache ich das doch sehr gerne ;-)
Autor: Gummibaerchen
« am: 20. Januar 2022, 21:15:22 »

Wenn Sie die Wohnung doch nicht mehr bewohnen.....  ;)

Sie melden Ihren Umzug und das Sie getrennt leben, lassen sich Ihre neue Wohnung anerkennen und dann sollte das erledigt sein.

Wenn man es nicht genau weiß ... bitte nicht antworten ... denn dies ist falsch.   ;)


In der genannten Vorschrift steht "... nach Rechtskraft der Scheidung ...".

Warum ?

Weil es den Status "getrennt lebend" ... bezogen auf des BUKG und die Bw ... nicht mehr gibt.

Verheiratet ist verheiratet - bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nur dies ist relevant.

D.h. zieht der Verheiratete vor Rechtskraft der Scheidung in eine neue Wohnung - IST diese Wohung ab Einzug ebenfalls berücksichtigungsfähig. Die Lage spielt ebenfalls keine Rolle.

Dies ist ohne das Anerkennungsverfahren für Ledige im Datenbestand zu erfassen. Datum Einzug = Datum "berücksichtigungsfähig ab".


Ab Rechtskraft der Scheidung bleibt dann diese Wohnung weiter berücksichtigungsfähig - bis aus dieser ausgezogen wird.


Erst diese weitere Wohnung wäre im Anerkennungsverfahren für Ledige zu prüfen.

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort! Das ist die Information, die ich benötige. Besten Dank und ein schönes Wochenende!
Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 20. Januar 2022, 11:45:06 »

aufgrund der Trennung, schon quasi als "ledig" gelte

"Ledig" wird man nach der Trennung nicht mehr, sondern der Status wäre "geschieden".
Autor: LwPersFw
« am: 20. Januar 2022, 09:37:42 »

Wenn Sie die Wohnung doch nicht mehr bewohnen.....  ;)

Sie melden Ihren Umzug und das Sie getrennt leben, lassen sich Ihre neue Wohnung anerkennen und dann sollte das erledigt sein.

Wenn man es nicht genau weiß ... bitte nicht antworten ... denn dies ist falsch.   ;)


In der genannten Vorschrift steht "... nach Rechtskraft der Scheidung ...".

Warum ?

Weil es den Status "getrennt lebend" ... bezogen auf des BUKG und die Bw ... nicht mehr gibt.

Verheiratet ist verheiratet - bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nur dies ist relevant.

D.h. zieht der Verheiratete vor Rechtskraft der Scheidung in eine neue Wohnung - IST diese Wohung ab Einzug ebenfalls berücksichtigungsfähig. Die Lage spielt ebenfalls keine Rolle.

Dies ist ohne das Anerkennungsverfahren für Ledige im Datenbestand zu erfassen. Datum Einzug = Datum "berücksichtigungsfähig ab".


Ab Rechtskraft der Scheidung bleibt dann diese Wohnung weiter berücksichtigungsfähig - bis aus dieser ausgezogen wird.


Erst diese weitere Wohnung wäre im Anerkennungsverfahren für Ledige zu prüfen.


Autor: JensMP79
« am: 20. Januar 2022, 08:08:06 »

Wenn Sie die Wohnung doch nicht mehr bewohnen.....  ;)

Sie melden Ihren Umzug und das Sie getrennt leben, lassen sich Ihre neue Wohnung anerkennen und dann sollte das erledigt sein.
Autor: Gummibaerchen
« am: 19. Januar 2022, 21:31:49 »


C-2213/6

"311.
Eine Wohnung, deren Berücksichtigungsfähigkeit - auch von Amts wegen - einmal festgestellt wurde,
bleibt solange berücksichtigungsfähige Wohnung, wie sie von dem bzw. der Berechtigten bewohnt
wird (z. B. nach Rechtskraft der Scheidung, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Kindes)."

Vielen Dank für die flotte Antwort!
Meine Frage war allerdings darauf bezogen, ob meine zukünftige Wohnung (die ich allein bewohnen werde) anerkannt wird, weil ich eben noch verheiratet bin oder trotzdem schon die normalen Bedingungen zur Anerkennung einer Wohnung gelten.
Autor: LwPersFw
« am: 19. Januar 2022, 18:50:44 »


C-2213/6

"311.
Eine Wohnung, deren Berücksichtigungsfähigkeit - auch von Amts wegen - einmal festgestellt wurde,
bleibt solange berücksichtigungsfähige Wohnung, wie sie von dem bzw. der Berechtigten bewohnt
wird (z. B. nach Rechtskraft der Scheidung, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Kindes)."




Autor: Gummibaerchen
« am: 19. Januar 2022, 17:19:01 »

Guten Abend,

ich habe eine kurze Frage, welche die Anerkennung einer Wohnung betrifft.
Grundsätzlich ist es ja so, dass der Hausstand bei Verheirateten und Gleichgestellten ja immer
von "Amts wegen" anzuerkennen ist.

Ich habe mich von meiner Frau getrennt und bin nun auf der Suche nach einer Wohnung. Aus diesem Grund
stelle ich mir die Frage, ob die neue Wohnung ebenfalls anerkannt wird, da ich ja noch immer verheiratet bin, oder ich aber, aufgrund der Trennung, schon quasi als "ledig" gelte, auch wenn das Scheidungsurteil noch in weiter Ferne liegt und die "normalen" Bedingungen gelten um die Anerkennung einer Wohnung zu beantragen.
Spieß, ReFü, sowie PersFw haben unterschiedliche Aussagen dazu getroffen, so dass ich mir hier eine profunde Antwort erhoffe.

Vielen Dank im Voraus!
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