Autor: Deepflight
« am: 23. Januar 2022, 11:24:26 »Korrekt, in Nischen mag es lohnen. Für den 08/15er-Durchschnitt eher nicht.
Aber wie gesagt, soll jeder das für sich selbst wissen.
Aber wie gesagt, soll jeder das für sich selbst wissen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Jetzt überlege man mal wie das aussieht, wenn man als Ex-BS ohne Übergangsgebührnisse und BFD sofort am Arbeitsmarkt bestehen muss und auch noch keinen Nettolohnverlust haben möchte. Vom Nachteil der verlorenen Pensionsansprüche ganz zu schweigen, dann das, was ein BS an Pension kriegt lässt sich in der gesetzlichen Rentenkasse kaum erreichen.
Aber bitte, muss jeder selber wissen, hintern Zaun ist die Wiese bekanntlich immer grüner.
Somit werde ich auf jeden Fall noch die 40 Jahre zusammenbekommen.
Ich bin nur gespannt, wie es mit meinen Anwartschaften aus der gesetzlichen RV wird
Da sollte ich eigentlich dann irgendwann noch 250 Euro bekommen... haha^^
Rechenbeispiel: A10 in E6 sind 450€ netto mehr als bei 85.000€ brutto im Zivilleben.Bist du sicher das du A10 als Vergleich meintest? Als groben Vergleich hast du in A10 ca. 3.200 netto in Steuerklasse 1 ohne Familienzuschlag und bei 85.000 Brutto kommst du auf mehr als 4.000 netto in Steuerklasse 1.
… Man kann seine Entlassung beantragen …
… 3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden. …