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Zusammenfassung

Autor: Deepflight
« am: 23. Januar 2022, 11:24:26 »

Korrekt, in Nischen mag es lohnen. Für den 08/15er-Durchschnitt eher nicht.
Aber wie gesagt, soll jeder das für sich selbst wissen.
Autor: Andi8111
« am: 23. Januar 2022, 11:19:32 »

Jetzt überlege man mal wie das aussieht, wenn man als Ex-BS ohne Übergangsgebührnisse und BFD sofort am Arbeitsmarkt bestehen muss und auch noch keinen Nettolohnverlust haben möchte. Vom Nachteil der verlorenen Pensionsansprüche ganz zu schweigen, dann das, was ein BS an Pension kriegt lässt sich in der gesetzlichen Rentenkasse kaum erreichen.
Aber bitte, muss jeder selber wissen, hintern Zaun ist die Wiese bekanntlich immer grüner.

Für einen exzellent ausgebildeten SanStOffz ist das mitunter schon finanziell interessant, zu "kündigen" und in eine gut situierte Privatpraxis zu gehen ;) Je nach Fachgebiet sind da Jahresnotationen von 250000 Euro und aufwärts zu erzielen ;) Aber das sind auch nur Nischen... und es ist OT... allgemeingültig kann man da eh nichts sagen, weil wohl auch nur die "kündigen", die was in Aussicht haben. Und für die, die wirklich so dumm sind, kann man eben nichts tun.
Autor: Deepflight
« am: 23. Januar 2022, 11:16:29 »

Sehr schönes Beispiel, Andi, vielen Dank dafür. Besonders gut daran ist das es meine "These" auch mal aus anderer Sicht beleuchtet und bestätigt und somit klar macht das es eher ein allgemeingültiges Phänomen ist als trauriges Einzelschicksal.

Gerade vor dem Hintergrund was viele Kameraden kurz vor DZE so an Vorstellungen über ein ziviles Verdienst äußern gibt es vielleicht dem ein oder anderen zu denken.
Auch das Argument, dass die Bw schlecht zahlt -hört man leider immer wieder- wird so als unbegründet entlarvt.
Ich kenn selbst genug Fälle, die unbedingt raus wollten nach ihrer SAZ-Zeit weil man draussen besser verdient und dann nach wenigen Jahren mit deutlichem Netto-Verlust und vielleicht noch  einer betriebsbedingten Kündigung dazu als Wiedereinstellungsbewerber wieder auf der Matte standen.

Jetzt überlege man mal wie das aussieht, wenn man als Ex-BS ohne Übergangsgebührnisse und BFD sofort am Arbeitsmarkt bestehen muss und auch noch keinen Nettolohnverlust haben möchte. Vom Nachteil der verlorenen Pensionsansprüche ganz zu schweigen, dann das, was ein BS an Pension kriegt lässt sich in der gesetzlichen Rentenkasse kaum erreichen.
Aber bitte, muss jeder selber wissen, hintern Zaun ist die Wiese bekanntlich immer grüner.
Autor: Andi8111
« am: 23. Januar 2022, 10:34:54 »

Ja, das mit dem Zusammentreffen war mir schon bewusst... deswegen haha und ^^...
Kontenklärung mache ich alle 10 Jahre und finde es interessant, wieviel da schief läuft..
Autor: LwPersFw
« am: 23. Januar 2022, 10:32:04 »


Somit werde ich auf jeden Fall noch die 40 Jahre zusammenbekommen.

Ich bin nur gespannt, wie es mit meinen Anwartschaften aus der gesetzlichen RV wird ;)
Da sollte ich eigentlich dann irgendwann noch 250 Euro bekommen... haha^^

Wenn die maximale Versorgung aus dem Dienstverhältnis erreicht wird...

... werden es eher  0 €  sein ...  ;)


§ 55a SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten

https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__55a.html


Um es genau zu wissen, sollte man den Antrag auf Zahlung der Altersrente ca. 1 Jahr vor erreichen der Regelaltersgrenze stellen.

Und wenn man Zeit und Lust hat ... schon frühzeitig eine Kontenklärung durchführen, um sicherzustellen das auch alle Zeiten und Beiträge korrekt im Rentenkonto erfasst sind. Schließlich können ja noch viele Jahre ins Land gehen bis zur Rentenzahlung. Wenn dann Nachweise für Zeiten fehlen, die Jahrzehnte zurück liegen...

Autor: Andi8111
« am: 23. Januar 2022, 09:24:50 »

Ich finde diese ganzen Rechnungen auch nicht uninteressant. Bzw. habe diese damals in meine Entscheidungen mit einbezogen.
Ich hatte 6 Jahre Vordienstzeit, dann eine zivile "Pause" von 13 Jahren, in denen ich studiert habe und auch gearbeitet habe. Dann wieder eingestellt worden als SanStOffz und mit all den anrechenbaren hatte ich dann schon 10 Jahre "im Sack". Das war vor einigen Jahren und ich habe noch 21,5 Jahre bis zur Pension (stand heute). Somit werde ich auf jeden Fall noch die 40 Jahre zusammenbekommen.

Zivil habe ich als Assistenzarzt in Anstellung 4700,00 brutto verdient.... Das waren damals ca. 2800,00 netto.... Nach der Wiedereinstellung waren es 5200,00 brutto und 4000,00 netto... DAS ist ein Unterschied. Und Mittlerweile bin ich weit drüber. Natürlich kommt es an das Einkommen eines Leitenden Oberarztes oder Chefarztes nicht heran, oder an das eines niedergelassenen Facharztes, aber ich habe auch wesentlich weniger Scherereien ;)
Ich gebe zu, Medizin ist ein spezielles Gebiet. Aber A14 ist eben A14... im Bundesdienst immer dasselbe Geld (Zulagen mal außen vor). Insofern ist das Beispiel sicher bei einigen Nichtmedizinern ebenfalls repräsentativ.

Ich bin nur gespannt, wie es mit meinen Anwartschaften aus der gesetzlichen RV wird ;) Da sollte ich eigentlich dann irgendwann noch 250 Euro bekommen... haha^^
Autor: Deepflight
« am: 23. Januar 2022, 08:34:58 »

P.s.: "Doof aus der Wäsche" soll heißen, dass das Brutto nicht reicht, um sofort das Netto zu sichern. Oft brauchts 2-5 Jahre bis man wieder da ist, wo man zu Bw-Zeiten Netto lag. Auch deswegen gibts ja die Übergangsgebührnisse
Autor: Deepflight
« am: 23. Januar 2022, 08:30:35 »

Ja, ich meine OL A10, E-Stufe 6, StKl. III, Familienzuschlag 1, sind ca. 3500€ netto.

Das Zivilgehalt waren 75.000€ vereinbartes Entgeld zzgl. Tiguan R als Dienstwagen, 1%-Regel und 0,03%-Regel für 40km zum Arbeitsort. Das waren ca. 3050€ netto.
Die Entgeldbestandteile sind auf Ebene Bereichsleiter mit Prokura für nen Mittelständler recht repräsentativ, lag gem. 2016er vergleichstabelle voll in der Mitte der Schwankungsbreite.

Als grober Anhalt (wirklich nur Daumenregel) kann man sagen das man, um als Soldat, StKl I, zu erfahren was man im Zivilen verdienen muss, ganz grob folgende Berechnung machen muss:

(Nettogehalt/48)*100*10

Wie gesagt, gaaaanz grob. Wer es genau wissen will nutzt einen Nettogehaltsrechner. Der spukt dann für 3500€ netto einen Bruttolohn von 6073€ in StKl I, RK, ohne Kinder aus für Alter 35, sprich 72.000€ pro Jahr.

Ein unverheirateter SaZ A11er in E-Stufe 5, StKl I, ohne Kinder kommt zum DZE auf ca. 3750€ netto, heißt dafür braucht er ein ziviles brutto von 6636€, oder 79.000€ pro Jahr.
Grade ausm Nettolohnrechner gezogen. Gemäß Budiness-Insider ist das Durchschnittsgehalt für einen BWL-Master nach 10 Jahren 67.500€ brutto. Dafür muss der Dienst in der Bw aber auch als Berufserfahrung angerechnet werden. Wenn ich BWL studiert hae, war dann aber nach Abschluss 10 Jahre JgOffz wirds da oft schwierig.
Bei Fw siehts gott sei dank wegen der ZAW die i.d.R. was mit der Verwendung zu tun hat besser aus.
Da muss dann jeder selber wissen, ob das Jobangebot was vorliegt das abdeckt. Nicht umsonst schauen viele Soldaten nsch DZE erstmal doof aus der Wäsche beim finanziellen.
Autor: Nachtmensch
« am: 23. Januar 2022, 08:04:04 »

Rechenbeispiel: A10 in E6 sind 450€ netto mehr als bei 85.000€ brutto im Zivilleben.
Bist du sicher das du A10 als Vergleich meintest? Als groben Vergleich hast du in A10 ca. 3.200 netto in Steuerklasse 1 ohne Familienzuschlag und bei 85.000 Brutto kommst du auf mehr als 4.000 netto in Steuerklasse 1.
Autor: Deepflight
« am: 23. Januar 2022, 00:09:25 »

Vollkommen richtig.

Ich versteh auch nicht warum man da rumdiskutiert, die Rechtsfolgen sind klar und deutlich festgeschrieben im Gesetz.
Richtig ist auch der Kommemtar zum Job oder Lottogewinn; es motzen so viele das man bei der Bw ja so schlecht verdient und dann stellt man im Zivilleben erschrocken fest, dass das Gehalt brutto gezahlt wird und da Sozialabgaben in nicht unerheblicher Höhe abgehen; nicht nur wie als Soldat das bissl Lohnsteuer.

Rechenbeispiel: A10 in E6 sind 450€ netto mehr als bei 85.000€ brutto im Zivilleben. Viel Spass dabei einen Job zu finden, der 85.000€ oder mehr einbringt, die wachsen (ausser vielleicht im MINT-Bereich oder Medizin) auch net auf Bäumen. Und es ist auch keineswegs so, dass sich die Arbeitgeber regelrecht um ehemalige Soldaten prügeln. Davon, dass man im Zivilen auch mal fix wieder entlassen wird, ganz zu schweigen.

Autor: christoph1972
« am: 21. Januar 2022, 11:30:05 »

 ::) Bei Entlassung auf eigenen Wunsch (ob jetzt KDV oder als auf "normales" Verlangen) als BS scheidet man ohne jegliche Ansprüche auf Berufsförderung oder Ähnliches aus.

Das einzige was durchgeführt wird, ist die Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Entweder man hat rechtzeitig vorgesorgt und sich einen Job gesucht, geerbt oder im Lotto gewonnen ... oder man landet erstmal knallhart beim JobCenter.

Da muss noch kann man da diskutieren. Die gesetzliche Folge ist eindeutig. Es wird wie schon mehrfach dargestellt, man gesetzlicher Grundlage im SVG, lediglich die obligatorische Nachversicherung in der gesetzlichen Rente durchgeführt.
Autor: F_K
« am: 21. Januar 2022, 10:00:12 »

@ KlausP:

Du hast vom Wording her natürlich Recht - mit "Antrag" meinte ich, dass er dieses "Verlangen, den Wunsch" irgendwie deutlich machen muss, sinnvoll ist hier die Schriftform.

Dem Antrag ist natürlich nach Gesetz statt zu geben - mit der von Dir zitierten Einschränkung bei "Ausbildung" und ggf. einer kurzen Frist für die Übergabe der Dienstgeschäfte.

Ein KDV Antrag gilt übrigens in diesem Zusammenhang als "Verlangen" nach Entlassung, insoweit sind die Rechtsfolgen für beide Anträge / Verlangen in der Versorgung gleich.
Autor: KlausP
« am: 21. Januar 2022, 09:52:49 »

Zitat
… Man kann seine Entlassung beantragen …

Nein, ein BS kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Verlangen ist schon was anderes als beantragen.

§46 (3) Soldatengesetz:

Zitat
… 3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden. …
Autor: Fassmacher
« am: 21. Januar 2022, 07:57:29 »

@F_K - Kannste eigentlich ohne pampig Antworten auskommen?

KDV bringt nur Nachteile. Der TE will regulär aus der BW als BS ausscheiden ohne soziale und finanzielle Nachteile, so verstehe ich das.

>>>(6) Vor Ablauf der in den Abs. 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) § 46 SG Entlassung >>>
Autor: wolverine
« am: 21. Januar 2022, 07:53:40 »

Nicht dass erste Mal, dass er alles andere diskutieren möchte. Nur nicht das Thema. Troll. Don ´t feed.
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