Autor: LwPersFw
« am: 31. Januar 2022, 19:20:50 »
Sorry, sehe ich anders.
Der Fragensteller schreibt, das er zum 01.04. eine Vollzeit-BFD-Maßnahme beginnt. Somit ist der Wechsel des DP zweitrangig.
Da er ja die BFD-Maßnahme ja selber beantragt, liegt sehr wohl eine Eigeninitiative vor.
Ist somit nur Ihre private Meinung... wie meine.
Weshalb dies also zutreffen kann :
Zitat
Nun weiß ich aber von einem Kameraden, das er aktuell im Vollzeit-BFD ein zivilies Studium absolviert und sehr wohl die Ausgleichszulage erhält.
bei Ihm lief das automatisiert, keine Zuarbeit nötig.
... weil der dafür zuständige BVA-Bearbeiter anderer Meinung war als Sie.
Und z.B. seine Entscheidung sinngemäß an den o.g. Ausführungen des Gerichts ausgerichtet hat, dass explizit für "Soldatengruppen" auf den Dienstpostenwechsel abstellt und nicht auf das, was der Soldat in seinem Freistellungsanspruch ausübt.
Denn nochmals:
Ohne den von Amts wegen verfügten DIenstpostenwechsel ... keine Möglichkeit der Freistellung für eine BfD-Maßnahme.
Letztlich bleibe ich bei meinem Rat an den TE...
Schriftlich beantragen.
Wenn ablehnender Bescheid folgt...
Fristgerecht Beschwerde einlegen... unter Nutzung der Ausführungen des Gerichts und der Angabe, dass der Dienstpostenwechsel von Amts wegen verfügt wird, ohne dass er dies verhindern könnte.
Dann wird man weiter sehen... Er hat ja nichts zu verlieren.