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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 11. April 2022, 17:47:02 »

Sind Sie verheiratet oder ledig ?
Leben gemeinsame Kinder im Haushalt ?

Was haben Sie den bisher der einstellenden Dienststelle als Nachweise zum Hausstand vorgelegt bzw. welche wurden von dieser angefordert?
Autor: JustusJo
« am: 11. April 2022, 09:02:22 »

Zitat
Die Umzugskostenvergütung soll aber erst nach 3 Jahren wirksam werden.

Dies ist die sog. 3+5-Regel.

Wählen Sie diese ... können Sie zunächst 3 Jahre TG beziehen.
Vor Ablauf der 3 Jahre müssen Sie sich dann entscheiden ... auf Kosten Bw umziehen ... oder weiter TG.
Wenn Sie sich für TG entscheiden ... erhalten Sie noch bis zu 5 weitere Jahre TG.
Mit dem ersten Bezug TG nach Ablauf von 3 Jahren erlischt dann der Anspruch auf Zusage der UKV.
D.h. wollen Sie z.B. doch nach 4 Jahren umziehen ... müssen Sie das selbst bezahlen.

Zitat
Trennungsübernachtungsgeld

Der Dienstherr prüft zunächst ob Sie eine unentgeltliche Unterkunft gestellt bekommen können ( einfacher Hotelstandard ).
Kann er dies nicht, bekommen Sie einen standortabhängigen Geldbetrag und können sich z.B. ein möbliertes Zimmer mieten.

Während des Bezug von TG können Sie umziehen.
Sind Sie nicht verheiratet ... müssen Sie die Wohnung neu anerkennen lassen ... was auch erfolgt.
Sie müssen mindestens gleichwertiger Hauptmieter sein.
Die Entfernung zum Dienstort spielt in diesem Fall keine Rolle.
Sie bekommen nur nicht mehr TG als vor dem Umzug.

Sind Sie verheiratet ... wird unterstellt, dass Sie immer einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben.


Meine Empfehlung:

Erklären Sie das Sie die 3+5-Regel nutzen möchten.

Und ansonsten --- unternehmen Sie erstmal nichts.

Klären Sie alles Weitere wenn Sie vor Ort sind.

Ich würde mit der Dienststelle nur die Unterbringung in den ersten 2 Wochen zunächst absprechen.
Im Zweifel kann hier auch ein Hotelzimmer genommen werden.

Ich habe bereits im Forum gelesen, aber nicht die eindeutige Antwort gefunden, die ich gesucht habe. Diese Antwort hilft mir schon einmal. Vielen Dank schon einmal!
Gerade bin ich noch kein Hauptmieter, sondern meine Partnerin. Ist es wirksam, wenn ich dies noch bis Dienstantritt ändere oder ist es nachteilig, wenn ich es nach Einstellungsverfügung mache.?
Autor: BulleMölders
« am: 11. April 2022, 07:24:38 »

Da es sich um die zivile Laufbahn handelt, habe ich es hierher verschoben.
Autor: LwPersFw
« am: 11. April 2022, 06:58:04 »

Zitat
Die Umzugskostenvergütung soll aber erst nach 3 Jahren wirksam werden.

Dies ist die sog. 3+5-Regel.

Wählen Sie diese ... können Sie zunächst 3 Jahre TG beziehen.
Vor Ablauf der 3 Jahre müssen Sie sich dann entscheiden ... auf Kosten Bw umziehen ... oder weiter TG.
Wenn Sie sich für TG entscheiden ... erhalten Sie noch bis zu 5 weitere Jahre TG.
Mit dem ersten Bezug TG nach Ablauf von 3 Jahren erlischt dann der Anspruch auf Zusage der UKV.
D.h. wollen Sie z.B. doch nach 4 Jahren umziehen ... müssen Sie das selbst bezahlen.

Zitat
Trennungsübernachtungsgeld

Der Dienstherr prüft zunächst ob Sie eine unentgeltliche Unterkunft gestellt bekommen können ( einfacher Hotelstandard ).
Kann er dies nicht, bekommen Sie einen standortabhängigen Geldbetrag und können sich z.B. ein möbliertes Zimmer mieten.

Während des Bezug von TG können Sie umziehen.
Sind Sie nicht verheiratet ... müssen Sie die Wohnung neu anerkennen lassen ... was auch erfolgt.
Sie müssen mindestens gleichwertiger Hauptmieter sein.
Die Entfernung zum Dienstort spielt in diesem Fall keine Rolle.
Sie bekommen nur nicht mehr TG als vor dem Umzug.

Sind Sie verheiratet ... wird unterstellt, dass Sie immer einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben.


Meine Empfehlung:

Erklären Sie das Sie die 3+5-Regel nutzen möchten.

Und ansonsten --- unternehmen Sie erstmal nichts.

Klären Sie alles Weitere wenn Sie vor Ort sind.

Ich würde mit der Dienststelle nur die Unterbringung in den ersten 2 Wochen zunächst absprechen.
Im Zweifel kann hier auch ein Hotelzimmer genommen werden.


Autor: Angemon84
« am: 10. April 2022, 20:22:18 »

Hast du schon die Forensuche bemüht?
Das sind nämlich alles Standardfragen
Autor: JustusJo
« am: 10. April 2022, 19:28:10 »

Hallo zusammen,

ich werde demnächst als Beamter beginnen. Hier ergeben sich einige Fragen für mich.

In meiner Einstellungsverfügung wurde mir die Zusage zur Umzugskostenvergütung erteilt, welche ich aber wohl auch ablehnen kann. Die Umzugskostenvergütung soll aber erst nach 3 Jahren wirksam werden.
Wie gestaltet sich es in diesem Fall mit dem Trennungsgeld? In § 12 II BKUG steht etwas davon, wenn ich auch aktiv eine Wohnung suche? Wann ist der im Gesetz benannte Wohnungsmangel gegeben?

Im Speziellen geht es mir vor allem um Trennungsübernachtungsgeld, da ich gern einen zweiten Haushalt führen würde, da meine Partnerin durch ihre Arbeit gebunden ist. Ich wohne ca. 150km außerhalb. Es würde sich daher anbieten eine Zweitwohnung im Einzugsbereich der Kaserne anzumieten (gibt es hier Begrenzungen die eine Förderung ausschließen). Gäbe es hier die Möglichkeit über Trennungsgeld etwas zur Miete dazu zu bekommen? Konkret hätte ich ggf. schon einen Mietvertrag für eine Wohnung. Da ist die Frage, ob ich mir Möglichkeiten abschneide, sofern ich den Mietvertrag vor Dienstantritt eingehe.

Ich habe außerdem gelesen, dass das Datum des Mietvertrages von  meiner aktuellen Hauptwohnung wichtig sein kann.

Wenn ich mit meiner Partnerin an meinem Heimatwohnort noch einmal umziehen sollte, kann mir das zum Nachteil gereichen?

Das Thema finde ich generell sehr schwierig zu durchdringen. Sorry für die vielen Fragen!
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