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Zusammenfassung

Autor Frank_S
 - 13. Februar 2023, 08:13:30
Die Pause ist ja auch anders formuliert:

§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

"ist ... zu unterbrechen" und "muss ... betragen" ist nicht "ist zu gewähren"
Autor funker07
 - 11. Februar 2023, 12:02:07
Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Februar 2023, 09:47:18
Zitat von: Hermann74 am 06. Februar 2023, 06:32:41
Eine 24 Stunden Schicht mit anschließender erneuter 24h Schicht oder anschließender Rufbereitschaft ist zu 100% rechtskonform, wenn der Soldat dem zustimmt.
Das klingt sehr schlüssig
Dier Herleitung dafür ist ja, dass laut SAZV die Ruhezeit gewährt werden muss.
Klingt wie ein Angebot, was der Soldat annehmen kann, aber nicht muss.
Im Rahmen der Fürsorge würde ich sagen, dass der Dienst auch, wenn der Soldat zustimmt, nicht zu gestaltet werden darf, dass er die Ruhezeit nicht hat.
Mir werden bei Gleitzeit auch die 30 bzw 45min Pause abgezogen, wenn ich sie nicht machen würde, obwohl diese ebenfalls gewährt wird.

Ein Jurist wird uns mit Sicherheit sagen, wie der Wortlaut der Verordnung in Umgangssprache zu übersetzen ist. Ich bin der Meinung, dass es mehr als ein Angebot ist.
Autor FoxtrotUniform
 - 11. Februar 2023, 09:47:18
Zitat von: Hermann74 am 06. Februar 2023, 06:32:41

Ansonsten kann ich aus Erfahrung sprechen (ebenfalls unter Einbeziehung/Absicherung der Rechtsberater):
Eine 24 Stunden Schicht mit anschließender erneuter 24h Schicht oder anschließender Rufbereitschaft ist zu 100% rechtskonform, wenn der Soldat dem zustimmt.

Das klingt sehr schlüssig, macht für einen Wachdienst aber wenig Sinn, wenn der Soldat dann eben nicht zustimmt.
Ein weiterer Aspekt ist das potentielle Risiko durch den menschlichen Faktor Übermüdung bei Ladetätigkeiten mit der Schusswaffe.
Autor Frank_S
 - 09. Februar 2023, 10:18:55
Check. Vielen Dank.
Autor schlammtreiber
 - 08. Februar 2023, 14:27:28
Zitat von: Frank_S am 08. Februar 2023, 13:21:53
Mir wurde mal beigebracht "Ober sticht Unter", sprich Gesetz vor VO.

Das ist ja auch völlig richtig - wenn sie sich widersprechen! Hier widersprechen oder überschneiden Gesetz und Verordnung sich nicht, sondern haben verschiedene Geltungsbereiche  ;)
Autor Al Terego
 - 08. Februar 2023, 13:39:39
Hat damit schlicht und ergreifend nix zu tun. Das ArgZG gilt für Arbeitnehmer, Soldaten haben einen anderen Status.
Autor wolverine
 - 08. Februar 2023, 13:39:02
§ 2 Abs. 2 ArbZG:  Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

§ 1 Abs. 1 SAZV: Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
Autor Frank_S
 - 08. Februar 2023, 13:21:53
Mir wurde mal beigebracht "Ober sticht Unter", sprich Gesetz vor VO.

Wie verhält sich das hier?
Autor Al Terego
 - 06. Februar 2023, 15:14:57
Für Soldaten gilt nicht das ArbZG sondern die SAZV.
Autor Frank_S
 - 06. Februar 2023, 14:32:44
Hm.

Ich bin verwirrt.

Das Arbeitszeitgesetz sagt aber unter:

§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Das ist doch ziemlich deutlich..?
Autor State Trooper
 - 06. Februar 2023, 10:47:18
Zitat von: Hermann74 am 06. Februar 2023, 06:32:41Dies bezieht sich auf lediglich auf Dauereinsatzaufgaben!
Ist das irgendwo normiert oder ist das die Einschätzung des Rechtsberaters?
Mir kommen Nr. 1 ff. im Absatz 1 eher wie eine Aufzählung der Ausnahmen vor. Das Wort ,,insbesondere" fügt der (m.E. nicht abschließenden) Aufzählung nochmals eine besondere Bedeutung zu. Die Gesetze sind oftmals etwas abstrakt gehalten, vermutlich das die Gerichte nicht arbeitslos werden. Über solche Sachverhalte wird sich noch auf ganz anderen Ebenen gestritten und oftmals hat in der Folge jeder ein bisschen recht :D
Solche arbeitszeitrechtliche Konstrukte dann auch wirklich anzuwenden, steht auf einem anderen Blatt aber wenn man den bloßen Gesetzestext anschaut, dann dürfte diese Konstellation tatsächlich möglich sein.
Autor Hermann74
 - 06. Februar 2023, 06:32:41
Zitat von: State Trooper am 03. Februar 2023, 08:01:08
Die Ausnahme steht im Absatz 4. Dieser verweist auf den §6. Dort ist im Absatz 1 Nr. 4 der Wachdienst explizit benannt.

Kurze Richtig-Stellung:

(4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.

Dies bezieht sich auf lediglich auf Dauereinsatzaufgaben!


Ansonsten kann ich aus Erfahrung sprechen (ebenfalls unter Einbeziehung/Absicherung der Rechtsberater):
Eine 24 Stunden Schicht mit anschließender erneuter 24h Schicht oder anschließender Rufbereitschaft ist zu 100% rechtskonform, wenn der Soldat dem zustimmt.

Dies lässt sich auch eindeutiger aus der SAZV hervorleiten:
7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
(3) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

Unsere Rechtsberater haben es uns wie folgt "bildlich" erklärt: Wenn ich jemandem drei Wünsche gewähre, so muss er diese nicht nehmen, wenn er es nicht will.
Folglich kann eine solche Konstellation stattfinden, wenn der Soldat dies z.B. aus vorteilhaften Gründen so möchte.

Viele Grüße aus Hamburg
Autor Beuteberliner
 - 04. Februar 2023, 14:08:06
Ich frage mich schon die ganze Zeit, warum über diesen Unsinn überhaupt diskutiert wurde!

Allein der Befehl zur Rufbereitschaft ist an diverse Voraussetzungen geknüpft und wird nicht einfach nur so gegeben. Dazu bedarf es im Grundbetrieb z.B. der Ausrufung von MilKATAL oder vergleichbarer Lagen.

Militärische Wache gibt es regelmäßig allenfalls für die OvWa und deren MKF. Dafür gibt es einen Dienstplan, und keine Rufbereitschaft. Fällt der nachfolgende OvWa aus, hat die ihn oder sie stellende Dienststelle einen OffzFü, der den Ersatz dann zu regeln hat. Auch das alles ohne Rufbereitschaft.

Autor F_K
 - 04. Februar 2023, 13:31:10
Ich bitte um weitere Informationen - weil es ja keine mil. Wache mehr gibt.

Natürlich ist die Frage nach "wie oft" berechtigt - und auch nach "wann".

Eben weil es dann ggf. ein Sonderfall wird - und wenn erst am Nachmittag / Abends "aktiviert" wird, ist die Ruhezeit ja gegeben.
Autor funker07
 - 04. Februar 2023, 13:25:35
Zitat von: F_K am 04. Februar 2023, 13:05:04
Wie oft wird den die Rufbereitschaft aktiviert?
Bestimmt ziemlich selten.
In der (normalen) Woche sehe ich da auch keinen Bedarf an einer Rufbereitschaft. Nen neuen Wachsoldaten findet man, wenn man sucht.
Bei Wochenenden, Feiertagen usw sieht das anders aus.
Gerade am Weihnachten/Silvester, wenn viele Fernpendler in der Heimat sind.
Bei der Frage, ob nach dem Wachdienst noch ne Rufbereitschaft möglich ist, darf das aber keine Rolle spielen.

Zitat von: F_K am 04. Februar 2023, 13:05:04
... ich habe ja oft Wache gemacht - einen Ausfall von Wachsoldaten während der Wache habe ich nie erlebt - kann aber im Ausnahmefall mal vorkommen.
Mich hats mal erwischt:
Soldat hat abends Fußball gespielt und sich den Fuß verletzt, wollte das aber keinem Arzt erzählen.
Der OvWa hat ihn dann aus der Wache rausgelöst, als er gesehen hat, wie der gehumpelt hat. Aber erst gegen Vormittag.
Doof, dass Freitag war und ich anwesend. Danach hatte ich Wache.
Gerade mit ner "leichten" Erkältung möchten einige nicht ausfallen, weil sie den Kameraden keinen Wochenenddienst aufdrücken wollen oder die Stunden brauchen.
Ein guter OvWa löst dann notfalls jemanden ab.