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Rufbereitschaft = Ruhezeit?

Begonnen von Zupkot, 02. Februar 2023, 12:38:11

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Frank_S

Hm.

Ich bin verwirrt.

Das Arbeitszeitgesetz sagt aber unter:

§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Das ist doch ziemlich deutlich..?

Al Terego


Frank_S

Mir wurde mal beigebracht "Ober sticht Unter", sprich Gesetz vor VO.

Wie verhält sich das hier?

wolverine

§ 2 Abs. 2 ArbZG:  Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

§ 1 Abs. 1 SAZV: Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
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Al Terego

Hat damit schlicht und ergreifend nix zu tun. Das ArgZG gilt für Arbeitnehmer, Soldaten haben einen anderen Status.

schlammtreiber

Zitat von: Frank_S am 08. Februar 2023, 13:21:53
Mir wurde mal beigebracht "Ober sticht Unter", sprich Gesetz vor VO.

Das ist ja auch völlig richtig - wenn sie sich widersprechen! Hier widersprechen oder überschneiden Gesetz und Verordnung sich nicht, sondern haben verschiedene Geltungsbereiche  ;)
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FoxtrotUniform

Zitat von: Hermann74 am 06. Februar 2023, 06:32:41

Ansonsten kann ich aus Erfahrung sprechen (ebenfalls unter Einbeziehung/Absicherung der Rechtsberater):
Eine 24 Stunden Schicht mit anschließender erneuter 24h Schicht oder anschließender Rufbereitschaft ist zu 100% rechtskonform, wenn der Soldat dem zustimmt.

Das klingt sehr schlüssig, macht für einen Wachdienst aber wenig Sinn, wenn der Soldat dann eben nicht zustimmt.
Ein weiterer Aspekt ist das potentielle Risiko durch den menschlichen Faktor Übermüdung bei Ladetätigkeiten mit der Schusswaffe.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

funker07

Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Februar 2023, 09:47:18
Zitat von: Hermann74 am 06. Februar 2023, 06:32:41
Eine 24 Stunden Schicht mit anschließender erneuter 24h Schicht oder anschließender Rufbereitschaft ist zu 100% rechtskonform, wenn der Soldat dem zustimmt.
Das klingt sehr schlüssig
Dier Herleitung dafür ist ja, dass laut SAZV die Ruhezeit gewährt werden muss.
Klingt wie ein Angebot, was der Soldat annehmen kann, aber nicht muss.
Im Rahmen der Fürsorge würde ich sagen, dass der Dienst auch, wenn der Soldat zustimmt, nicht zu gestaltet werden darf, dass er die Ruhezeit nicht hat.
Mir werden bei Gleitzeit auch die 30 bzw 45min Pause abgezogen, wenn ich sie nicht machen würde, obwohl diese ebenfalls gewährt wird.

Ein Jurist wird uns mit Sicherheit sagen, wie der Wortlaut der Verordnung in Umgangssprache zu übersetzen ist. Ich bin der Meinung, dass es mehr als ein Angebot ist.

Frank_S

Die Pause ist ja auch anders formuliert:

§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

"ist ... zu unterbrechen" und "muss ... betragen" ist nicht "ist zu gewähren"

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