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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 04. April 2024, 04:11:21 »

Autor: SolSim
« am: 03. April 2024, 22:22:51 »

Guten Abend,

Ich hätte zu meiner eigenen Situation auch mal die Frage was das jetzt genau zählt.

Ich selbst Wiedereinsteller (10 Jahre Dienstzeit Mannschaften)
Mittlerweile seit knapp 2 Jahren wieder dabei und nächstes Jahr nach ZAW Feldwebel.

Wenn ich der SLV richtig entnehmen gilt als Voraussetzung für die Beförderung zum HFw 12 Jahre gesamt Dienstzeit, da ich zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung OSG (FA) gewesen bin.

Also theoretisch wäre eine Beförderung von Jahr zu Jahr, seit Ernennung zum Feldwebel, bis zum Hauptfeldwebel möglich ?

Danke für die Aufklärung

Mit freundlichen Grüßen

Tango

2 Jahre Stehzeit im Dienstgrad Fw und 3 Jahre im Dienstgrad OFw.
Ergo 5 Jahre ab Beförderung zum Fw.
Autor: T108
« am: 03. April 2024, 20:48:23 »

Guten Abend,

Ich hätte zu meiner eigenen Situation auch mal die Frage was das jetzt genau zählt.

Ich selbst Wiedereinsteller (10 Jahre Dienstzeit Mannschaften)
Mittlerweile seit knapp 2 Jahren wieder dabei und nächstes Jahr nach ZAW Feldwebel.

Wenn ich der SLV richtig entnehmen gilt als Voraussetzung für die Beförderung zum HFw 12 Jahre gesamt Dienstzeit, da ich zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung OSG (FA) gewesen bin.

Also theoretisch wäre eine Beförderung von Jahr zu Jahr, seit Ernennung zum Feldwebel, bis zum Hauptfeldwebel möglich ?

Danke für die Aufklärung

Mit freundlichen Grüßen

Tango
Autor: Tommie
« am: 02. Juni 2020, 20:00:30 »

Eine Ergänzung hätte ich fast vergessen ;) : Wenn Ihre erste Dienstzeit mit einem geringeren Dienstgrad endete, und Sie als Wiedereinsteller nach § 17 SLV mit einem höheren Dienstgrad aufgrund Ihrer vorhergehenden Berufstätigkeit und Berufserfahrung eingestellt worden sein, gilt für Sie gemäß Ziffer 236. der ZDV A-1340/49, dass sie acht Jahre nach der Einstellung im Dienstgrad Hauptfeldwebel zum Stabsfeldwebel befördert werden können.

Das ging dann letztendlich nicht eindeutig aus Ihrer Anfrage hervor, deswegen habe ich das der Vollständigkeit halber noch angefügt.
Autor: Tommie
« am: 02. Juni 2020, 15:40:51 »

So schaut´s aus ;) ! Sie rechnen von der Beförderung zum Feldwebel in der ersten Dienstzeit bis zum DZE der ersten Dienstzeit, und zwar brechen Sie das runter bis auf Monate und Tage! Dann subtrahieren Sie diesen Wert, den Sie erhalten haben von den aktuell notwendigen 16 Feldwebel-Jahren, die man benötigt, um Stabsfeldwebel werden zu können, und schon wissen Sie, wie viele Jahre, Monate und Tage ab der zweiten Einstellung notwendig sind, um die zeitlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zu erfüllen! Und den Tag könen Sie sich auch so ausrechnen!
Autor: Ralf
« am: 02. Juni 2020, 15:30:45 »

Die Stehzeiten in der ersten und in der zweiten Verwendung sind zusammenzuzählen.  Dann kann man in Nr. 236 der ZDv A-1340/49 schauen, ob man die Mindestdienstjahre seit Ernennung zum Fw erfüllt (bspw. 16).
Autor: Frankieboy
« am: 02. Juni 2020, 13:20:40 »

Die Beföderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Mindestverpflichtungszei von 12 Jahren voraus und erfolgt frühestens nach acht Jahren Dienstzeit. Wer als Unteroffizier eingestellt wird, bekommt dann ein Jahr "virtuelle Vordienstzeit" angerchnet, beim Stabsunteroffizier sind es schon zwei Jahre. Heißt im Klartext, dass derjenige, der als StUffz eingestellt wird, frühestens nach sechs Jahren HptFw werden kann!

Wie sieht es dann bei einer Beförderung zum Stabsfeldwebel aus bei einer (Wieder) Einstellung als Hauptfeldwebel?  Mittlerweile habe ich in meiner zweiten Dienstzeit 5 Jahre auf dem Buckel.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 28. Februar 2017, 20:23:01 »

Okay Andi, da habe ich mich nicht präzise ausgedrückt (aber auch vernachlässigt, da es um StFw ging). ;-)
Autor: Andi
« am: 28. Februar 2017, 16:07:13 »

Schitzophren? Das hat FoxtrottUniform geschrieben...  ;)
Autor: Tasty
« am: 28. Februar 2017, 15:27:17 »

Außerdem lasst nicht außer acht, dass durchaus rückwirkend befördert wird.  ;)

Nein, es wird rückwirkend in Planstellen eingewiesen oder eine bereits erlassene Verfügung/Urkunde vielleicht zu spät eröffnen. Eine rückwirkende Beförderung ist nicht möglich....

Da hast Du natürlich Recht, mein Wording war ungenau - mea culpa.
Autor: Andi
« am: 28. Februar 2017, 09:28:15 »

Für mich steht der Mensch im Mittelpunkt - ganz besonders im Bereich der Personalführung.

Mensch, da bist du sicherlich der einzige...vor allem, weil du ja nicht mal Personalführungsverwantwortung in der Bundeswehr hast...

Leidest du unter einer pauschalen Hybris? Oder einfach nur unter einer Wahrnehmungsstörung, dass du dich als Zentrum der Welt siehst? Tatsächlich muss ich gestehen, dass ich bisher in keinem deiner Beiträge eine wirklich hilfreiche Botschaft erkennen konnte - außer der Tatsache, dass du offenbar etwas überfordert mit der Welt bist und grundsätzlich unzufrieden mit allem.

Außerdem lasst nicht außer acht, dass durchaus rückwirkend befördert wird.  ;)

Nein, es wird rückwirkend in Planstellen eingewiesen oder eine bereits erlassene Verfügung/Urkunde vielleicht zu spät eröffnen. Eine rückwirkende Beförderung ist nicht möglich. Das führt ja gerade bei Offizieren dazu, dass der Dienstherr da über die Jahrzehnte bares Geld spart, weil für die nächste Beförderung ein bestimmtes Beförderungsdatum ausschlaggebend ist und nicht die Einweisung in eine Planstelle.

Und eine Sache wurde hier bisher noch gar nicht erwähnt, sollte es aber der Vollständigkeit halber: Es gibt tatsächlich auch gesetzliche Hinderungsgründe für Beförderungen.

Gruß Andi
Autor: miguhamburg1
« am: 27. Februar 2017, 19:53:39 »

... und im Übrigen gibt es Leute, die an allem etwas auszusetzen haben und daraus gerne Pauschalverdachte/-vorwürfe ableiten.
Autor: wolverine
« am: 27. Februar 2017, 18:42:26 »

Ja, aber unter Beachtung der linken und rechten Grenze, wenn man dieses Zitat allgemeingültig anwenden möchte.
Eben, das meinte ich ja. Eben diese Grenzen kann man zum Wohle des Soldaten auslegen, oder eben zu seinem Nachteil.
Nö, INNERHALB der Grenzen hat man Spielraum. Grenzen sind Grenzen.
Autor: Tasty
« am: 27. Februar 2017, 18:33:49 »

Ja, aber unter Beachtung der linken und rechten Grenze, wenn man dieses Zitat allgemeingültig anwenden möchte.
Eben, das meinte ich ja. Eben diese Grenzen kann man zum Wohle des Soldaten auslegen, oder eben zu seinem Nachteil.

Zitat
Außerdem lasst nicht außer acht, dass durchaus rückwirkend befördert wird.  ;)

Vom finanziellen Aspekt des Regelfalles aus gesehen durchaus richtig, da wird bis zu 3 Monate rückwirkend eingewiesen und es entsteht kein Nachteil.
Es gibt aber durchaus Einzelfälle, in denen durchaus ein Nachteil entstehen kann, weil eben zum Zeitpunkt X die Beförderung noch nicht ausgesprochen war und eine rückwirkende Einweisung nicht möglich ist. Das sollte man nicht ausblenden.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 27. Februar 2017, 16:53:34 »

Für mich steht der Mensch im Mittelpunkt - ganz besonders im Bereich der Personalführung.

Ja, aber unter Beachtung der linken und rechten Grenze, wenn man dieses Zitat allgemeingültig anwenden möchte. Denn im Vordergrund steht der Auftrag.

Außerdem lasst nicht außer acht, dass durchaus rückwirkend befördert wird.  ;)
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