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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 11. Juni 2024, 10:13:34 »


Der Aufbau der Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen könnte ein Blueprint sein für weitere Projekte in D.


Da sollten wir erst mal den 01.07.2027 abwarten und sehen was wie real erreicht wurde...  ;)

Autor: hope
« am: 11. Juni 2024, 08:54:03 »

Die Länder der EU sind ohne Hilfe der USA militärisch nicht zu verteidigen, aber niemand hat ein Konzept, wie das konkret zu ändern wäre (Die Presse A).

Es muss ein EU-Rüstungsprogramm/Rüstungsindustrie aufgestellt werden. Ein Beispiel: Die Fertigung eines Kanonenrohrs für den Leopard-Panzer dauert sechs Monate – das entspricht einem Personenjahr und ergibt zwei Kanonenrohre (Doku Rheinmetall)

Wenn sich die 27 EU-Staaten einigen würden, dass jeder Staat je nach Grösse zwischen 25 und 1000 Panzer abnimmt, könnte dies funktionieren.

Ähnliches gilt für Luftwaffe und Marine: Arbeiten in Modulbauweise, wie Schweden es mit Saab-Jet macht.

Auch Baumassnahmen sollten in serieller Bauweise durchgeführt werden. Das Militär muss Sonderrechte erhalten.

Ohne entsprechende Infrastruktur, Manpower und langfristige Finanzierung geht nichts voran.

Ein ähnlicher Aufbau wie beim US-Militär, wo Zivilisten militärisch arbeiten können, sollte angestrebt werden. Dazu gehören der Bau ziviler Schutzanlagen und vieles mehr.

Ein groteskes Beispiel: Nach DIN XY müssen in der Küche 18 Steckdosen sein (Doku bauen in D)

Der Aufbau der Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen könnte ein Blueprint sein für weitere Projekte in D.
Autor: LwPersFw
« am: 09. Juni 2024, 09:17:14 »

Wir hatten ja hier die Fragestellung, ob SaZ, BS auch gegen ihren Willen nach Litauen versetzt werden können.

Wir hatten diese Frage eindeutig mit  JA  beantwortet.

Ich wurde nun darauf hingewiesen, dass das BMVg in seinen Veröffentlichungen von Freiwilligkeit spricht.

Ja, dies stimmt.  ABER:

Hier ist auf das Wording in den Texten zu achten.

Beispiel von Bundeswehr.de:  https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/bundeswehr-litauen-grosse-schritte-deutsche-kampfbrigade

"Wie wird das Personal für die Brigade ausgewählt?

Das Panzergrenadierbataillon 122 und das Panzerbataillon 203 werden geschlossen und dauerhaft nach Litauen verlegen.

Für den rotierenden deutschen Anteil des künftigen multinationalen Kampftruppenbataillons wird wie auch bislang bei der enhanced Forward Presence Battle Group ein ausgewählter Verband aus den Strukturen des Heeres temporär nach Litauen verlegt.
Die personelle Bedarfsdeckung ist eine bundeswehrgemeinsame Aufgabe.

Personalauswahl und -besetzung beginnen grundsätzlich im Sommer 2024.

Freiwilligkeit soll hier grundsätzlich Vorrang haben.

Maßstab bleibt aber die Aufstellung einer kriegstüchtigen Brigade."



Zitat
verlegen

Die Verlegung eines Verbandes bedeutet das das gesamte  Personal von A nach B bewegt wird, weil es den Verband in A nicht mehr geben wird.
Hier gilt keine Freiwilligkeit.
Wer gebraucht wird und keine persönliche Hinderungsgründe vorbringen kann - die auch anerkannt werden - geht mit nach Litauen.


Zitat
Die personelle Bedarfsdeckung ist eine bundeswehrgemeinsame Aufgabe.

Wenn sich nicht genügend Personal aus Panzergrenadierbataillon 122 und Panzerbataillon 203 zur Verfügung steht, bzw. für die weiteren Teile PzBrig 45, wird auf Personal aus dem gesamten Bereich der Bw zurückgegriffen. Auch gegen den Willen des Betroffenen.


Zitat
grundsätzlich

d.h. erst mal versuche ich es mit Freiwilligkeit...


Zitat
Maßstab bleibt aber die Aufstellung einer kriegstüchtigen Brigade

D.h. wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, werden alle anderen Dienstposten mit Versetzung gegen den Willen der Betroffenen besetzt.
Wie o.g. aus dem Pool der gesamten Bundeswehr.



Autor: LwPersFw
« am: 07. Juni 2024, 06:38:16 »

"Ärger für Pistorius: Probleme für Bundeswehr-Standort in Litauen

Stand:07.06.2024, 05:18 Uhr

5000 Bundeswehrsoldaten sollen nach dem Willen von Boris Pistorius in Litauen bis 2027 stationiert werden. Ob der Plan aufgeht, ist indes unklar.

Berlin – Es bleibt ein mehr als holpriger Weg zum Erfolg für Boris Pistorius (SPD) Litauen-Projekt. Der Verteidigungsminister plant insgesamt
5000 Bundeswehr-Soldaten in das Baltikum zu verlegen – auch zum Schutz vor Russland. Deutschland will mit der Brigade permanent
kampfbereit sein und so dem Bedürfnis nach Sicherheit der baltischen Staaten gerecht werden. Unumstritten sind die Pläne in Deutschland allerdings nicht.

Seit April ist ein Kommando der Bundeswehr im Südosten Litauens daran beteiligt, den Aufbau der Brigade vor Ort zu organisieren.
2025 soll die Truppe dann ihren Dienst aufnehmen. Beteiligt sind das Panzergrenadierbataillon 122 aus Oberviechtach in Bayern,
das Panzerbataillon 203 aus Augustdorf in Nordrhein-Westfalen und eine multinationale Kampfgruppe.

Bundeswehr Brigade soll nach Pistorius Plänen bis 2027 einsatzbereit sein

2027 wird erwartet, dass die Brigade voll einsatzfähig sein wird. Dazu ergänzt man sie schrittweise um Artillerie-, Aufklärungs-, Versorgungs- und Pioniertruppen.
Doch der straffe Zeitplan könnte wackeln.

Bis 2023 war nicht geklärt, wie die deutsche Brigade in Litauen überhaupt finanziert werden soll. Damals berichtete der Spiegel von einem Schriftwechsel der deutschen Botschaft:
Aus einem internen Schreiben eines Militärattachés – ein Offizier, der zeitgleich Diplomat ist – ging hervor, dass von einem „gewaltigen finanziellen Problem“ die Rede ist.

Bundeswehr-Standort Litauen: Planung des Stützpunktes macht Boris Pistorius schon lange Schwierigkeiten

„Hinter vorgehaltener Hand werden in litauischen Regierungskreisen Finanzierungssorgen im Zusammenhang mit der Stationierung einer deutschen Brigade in Litauen geäußert“,
heiße es in dem Schriftverkehr, so der Spiegel. „Auf Deutschland kommen hinsichtlich der Finanzierung von Infrastruktur in Litauen schwierige Verhandlungen zu.“

Problematisch war unter anderem, dass die Litauer nur für die militärische Infrastruktur verantwortlich sein wollten. An Wohnquartieren der Bundeswehr wolle man sich nur teilweise beteiligen.

Die Wohneinrichtungen für deutsche Soldaten liegen „deutlich“ über dem litauischen Standard. Auch für den Bau von Kindergärten und Schulen würde sich das baltische Land
nicht in der Verantwortung sehen, wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland berichtete. Außerdem kalkulierte Litauen anscheinend mit viel zu geringen Infrastrukturkosten für das Projekt.

Aufbaustab der Bundeswehr warnt Pistorius vor weiteren Problemen bei Stationierungen in Litauen

Und auch jetzt 2024 warnte der deutsche Aufbaustab Pistorius beim Besuch Ende Mai in Litauen vor Problemen beim Bau der Unterkünfte. Demnach könnten die Arbeiten an der
Infrastruktur – zu der auch die Schulen und Kitas zählen – deutlich länger dauern als geplant. Zudem könnte der gesamte Bau über 11 Milliarden Euro kosten.

Auf eine Anfrage von Business Insider habe sich das deutsche Verteidigungsministerium nicht äußern wollen. Ein Sprecher teilte nur mit, dass zum Ende des „ersten Quartals 2024
die Infrastrukturbedarfe der Deutschen an Litauen übermittelt worden seien“.

Weiter hieß es in der Antwort: „Nachdem Litauen die Auswertung dieser Bedarfe abgeschlossen hat, wird Litauen einen Zeitplan zur Bereitstellung der für die Verlegung erforderlichen
Infrastruktur erstellen. Konkrete Gespräche mit Litauen wird es zur Infrastrukturplanung (...) im Juni 2024 geben. Die Gesamtplanung Litauens erwarten wir dann im Sommer.“

Bundeswehr Stationierung in Litauen: Soldaten des Landes sollen Platz machen und in Zelten schlafen?

Der für die Infrastruktur zuständige litauische Oberst Rimantas Jarmalavicius gibt sich beim Zeitplan zuversichtlich: „Wir haben vor kurzem die bestätigten Anforderungen
aus Deutschland für die Infrastruktur erhalten.“ Nach der Einschätzung des Obersts könnten im Sommer Verträge mit den Baufirmen abgeschlossen und voraussichtlich
Ende des Jahres mit dem eigentlichen Bau begonnen werden, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet.

Es gebe aber bereits einen Plan B – falls es tatsächlich doch zum Verzug kommt. Demnach sollen litauische Soldaten aus Kasernen vor Ort in Zelte umziehen und die
Deutschen bis zum Abschluss der Bauarbeiten in den Kasernen wohnen. Dabei handelt es sich bei den Kasernen um 6-Mann-Stuben. Ungeeignet für das deutsche
Personal, das auch mit seinen Familien anreist. Innerhalb der Bundeswehr halte man laut dem Bericht von Business-Insider diesen Plan deshalb für ungeeignet.

Die neuen Kasernen für das Bundeswehr-Personal werden auf der Fläche eines 170 Quadratkilometer großen Areals liegen, umrandet von Wald. Mittels Sondergesetzes
Litauens schuf man hier im Mai 2022 ein Militärübungsgelände. Dazu rodete man Bäume und räumte Sprengstoffe aus der Sowjetzeit. Auch habe man Asphaltstraßen
 gebaut und weitere Bauvorbereitungen getroffen, wie Jarmalavicius der Deutschen Presse-Agentur berichtete."



https://www.kreiszeitung.de/politik/litauen-aerger-fuer-pistorius-probleme-fuer-bundeswehr-standort-in-zr-93114049.html

Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 14:19:00 »

Danke  LwPersFw

nach diesen § hatte ich gesucht.

Autor: LwPersFw
« am: 06. Mai 2024, 13:48:57 »

BVerwG 1 WB 41.13
Zitat
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen

Und was statusrechtlich zählt, ist die Verpflichtungserklärung, unabhängig davon ob es ein anderes Blatt gibt, dass eine "bundesweite Versetzung" als Voraussetzung ansieht. Deswegen ist das Herleiten von irgendwelchen Dingen, die dem entgegen stehen und und der Einsatzbereitschaft der SK abträglich sind eine Schwurbelei. Im übrigen ist auch eine Versetzung bspw. nach USA oder Italien bindend, denn die Versetzung ist einem "Befehl" gleichgestellt. Und es macht hier keinen Unterschied , ob es ein "Einsatz" ist, "eine einsatzgleiche Verpflichtung" ist oder eben eine "normale Versetzung oder Kommandierung.


Und um @Ralf noch zu ergänzen:

BVerwG 1 WB 35.08 , Beschluss vom 24.03.2009

"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> = NZWehrr 1989, 257 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26).

Hinsichtlich der Verwendung von Soldaten im Ausland hat der Bundesminister der Verteidigung sein Ermessen in dem Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ (im Folgenden: Erlass) vom 25. November 1999 (VMBl 2000 S. 7) gebunden. Eine an Verwaltungsvorschriften - wie diesem Erlass - orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 Abs. 1 GG); andererseits kann der Soldat auch nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44)."



Und der im Urteil zitierte Erlass "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" ist heute die von mir zitierte Regelung

A-1340/9 "Verwendung von militärischem Personal im Ausland"

Zweck: Zentrale Vorgaben für die personalbearbeitenden Stellen hinsichtlich der Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im Ausland

Mit den einführenden Bestimmungen:

"Soldatinnen und Soldaten sind grundsätzlich verpflichtet, auch im Ausland Dienst zu leisten.
Wo immer möglich, sollen Auslandsverwendungen aber nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Die Dienstpflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die Territorien der NATO-Mitgliedsstaaten."


Diese Vorgabe gilt für jeden SaZ und erst recht Berufssoldaten.

Autor: F_K
« am: 06. Mai 2024, 10:45:17 »

@ Ralf:

Die bundesweite Versetzungsbereitschaft steht bei jeder "Stellenbeschreibung" mit dabei, und wie oft bei der BW, wird dies auch schriftlich erklärt / belehrt.

Hat in diesem Zusammenhang aber eben wenig Bedeutung.

Ein Element des Schwurbelns ist aber, angebote Quellen nicht zu lesen, nicht zu verstehen, oder zu ignorieren - oder etwas zu "fordern", was nicht notwendig ist und deshalb nicht existiert.
Autor: Ralf
« am: 06. Mai 2024, 09:51:01 »

BVerwG 1 WB 41.13
Zitat
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen

Und was statusrechtlich zählt, ist die Verpflichtungserklärung, unabhängig davon ob es ein anderes Blatt gibt, dass eine "bundesweite Versetzung" als Voraussetzung ansieht. Deswegen ist das Herleiten von irgendwelchen Dingen, die dem entgegen stehen und und der Einsatzbereitschaft der SK abträglich sind eine Schwurbelei. Im übrigen ist auch eine Versetzung bspw. nach USA oder Italien bindend, denn die Versetzung ist einem "Befehl" gleichgestellt. Und es macht hier keinen Unterschied , ob es ein "Einsatz" ist, "eine einsatzgleiche Verpflichtung" ist oder eben eine "normale Versetzung oder Kommandierung.
Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 09:40:00 »

" höchstrichterlich bestätigt, hat LwPersFw dargestellt."

Man hätte mir dann auch gleich bei meiner Eingangsfrage antworten können  "wurde mit dem Urteil ... schon geklärt"
und nicht erst viele nicht zielführende Antworten geben können .

in welchem Urteil wurde die Bundesweite Versetzung  in Gleichstellung mit einer Weltweiten gebracht?

Dieses konnte ich bisher noch nicht finden.
Autor: F_K
« am: 06. Mai 2024, 09:19:22 »

Tatsache ist, dass ein DE Soldat Deutscher sein muss und seine bundesweite Versetztbarkeit erklären muss, sonst kann er nicht ins Dienstverhältnis berufen werden bzw. sich verpflichten.

Dies wird auch schriftlich erklärt.

Der "Umkehrschluss" im Sinne von "ich habe mich zur bundesweiten Versetzung bereit erklärt, aber deshalb nicht weltweit" ist aber unzulässig, die gültige Rechtslage, höchstrichterlich bestätigt, hat LwPersFw dargestellt.
Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 08:52:40 »

"Wo lesen Sie dort etwas von Beschränkungen bzgl. einer Verwendung im Ausland, egal in welcher Form ?"

Das ist das Blatt vom Soldaten unterschrieben mit den Kreuzen vorne ( Ja/nein)  was es im Zuge der Verpflichtung mit gezeichnet wird.

Bringe ich morgen mit habe ich daheim in meinen Unterlagen.

Kein Schwurbel sondern Tatsache.
Autor: LwPersFw
« am: 06. Mai 2024, 08:24:52 »

Zitat
"Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt."

Ralf das ist kein "Schwurbeln"

Das ist der Inhalt der gezeichneten Verpflichtungserklärung eines SAZ.

Es geht auch nicht um eine Kommandierung oder einen Einsatz.

Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit


Dieses Grundsätzliche unterschreibt jeder Bewerber SaZ + Ergänzungen:

"Verpflichtungserklärung

bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit

Ich (Vorname, Name) Personenkennziffer oder Geburtsdatum

bin damit einverstanden, dass ich* in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit berufen werde.

Ich verpflichte mich, XX Jahre Wehrdienst zu leisten."



"Mir ist bekannt, dass ich nach meiner Ernennung zur Soldatin auf Zeit bzw. zum Soldaten auf Zeit die
Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen kann und auf Antrag nur dann vorzeitig entlassen werde,
wenn für mich das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes).
Im Übrigen ist mir bekannt, dass die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit auf
Antrag nur verkürzt werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes)."





Wo lesen Sie dort etwas von Beschränkungen bzgl. einer Verwendung im Ausland, egal in welcher Form ?




Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit


Dazu habe ich die entsprechende Vorschrift zitiert + die Vorgaben des BVerwG

Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 08:05:02 »

"Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt."

Ralf das ist kein "Schwurbeln"

Das ist der Inhalt der gezeichneten Verpflichtungserklärung eines SAZ.

Es geht auch nicht um eine Kommandierung oder einen Einsatz.

Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit
Autor: LwPersFw
« am: 06. Mai 2024, 08:02:49 »

"Reicht dieses Potenzial nicht aus, wird geeignetes Personal „proaktiv“ durch BAPersBw identifiziert und angesprochen.
Das „Freiwilligkeitsprinzip“ endet dann, wenn die „Kriegstüchtigkeit“ der PzBrig 45 oder einzelner Organisationselemente gefährdet ist."

Sehe ich persönlich auch so klingt logisch.

Rechtlich aber kritisch.

Der Vertrag mit der Bundeswehr der vom SAZ gezeichnet ist "Versetzung innerhalb der Bundesrepublik"   , "Auslandseinsätze".

Bei einseitig Änderung das Vertrages (nicht im V-Fall) kann die andere Partei vom Vertrag zurück treten.

Ich sehe die rechtliche Grundlage für eine "Versetzung in das Ausland" derzeit mit den gültigen Verträgen für juristisch anfechtbar.

Das sehen Sie falsch... Eine Klage würde abgewiesen ... weil ...

"Soldatinnen und Soldaten sind grundsätzlich verpflichtet, auch im Ausland Dienst zu leisten.
Wo immer möglich, sollen Auslandsverwendungen aber nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Die Dienstpflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die Territorien der NATO-Mitgliedsstaaten."


U.a. A-1340/9


"Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten."


stRspr BVerwG


Autor: Ralf
« am: 06. Mai 2024, 07:55:42 »

Zitat
Der Vertrag mit der Bundeswehr der vom SAZ gezeichnet ist "Versetzung innerhalb der Bundesrepublik"   , "Auslandseinsätze".

Bei einseitig Änderung das Vertrages (nicht im V-Fall) kann die andere Partei vom Vertrag zurück treten.

Ich sehe die rechtliche Grundlage für eine "Versetzung in das Ausland" derzeit mit den gültigen Verträgen für juristisch anfechtbar.
Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt.
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