Achtung Wichtig:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf
Hier der Link zum Gesetzentwurf im DIP Bundestag
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547"A. Problem und Ziel
Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wurde die Beschädigtenversorgung
der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
überführt und dort neu geregelt.
Das SEG tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Durch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten erhält die Verwaltung die
notwendige Zeit für die Vorbereitung der Durchführung des neuen Rechts, einschließlich der erforderlichen
Digitalisierung der Verfahren.
Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wurde ersichtlich, dass inhaltliche Änderungen im SEG erforderlich sind.
Darüber hinaus sind durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen
auf andere Gesetze, im SEG notwendig geworden. Diese Änderungen sollen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz umgesetzt werden.
Im SVG ergeben sich darüber hinaus Änderungsbedarfe zur Steigerung der Flexibilität der
Berufsförderungsmaßnahmen sowie zur Schließung aktueller Regelungslücken.
Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf die
derzeit bestehende finanzielle Benachteiligung von Reservistendienst Leistenden, die als
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Anteil
des Familienzuschlags erhalten.
B. Lösung
Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung
für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige
und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen.
Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere
im Übergangsrecht, verfolgt. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die
Betroffenen weiter verringert werden.
Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten
im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.
Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen
des SVG in Anspruch genommen werden können. Außerdem gibt es Änderungen, um
Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen.
Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem
sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend
auf die Leistungshöhe auswirkt."
Darin auch die von @LotseBert genannte Erhöhung der Beträge um 4,57 % die dann ab 01.01.2025 gezahlt werden sollen:
"Artikel 1
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
6.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„ (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
Auch der § 12 SEG , der die Zahlung dieser Beträge als Abfindung ermöglicht ( Einmalzahlung 60-fache, danach wieder monatliche Zahlung ), wird angepasst:
Absatz 1 wird umformuliert, die Absätze 2 bis 4 ergänzt.
"„
§ 12
Abfindung(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen
Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann
auf Antrag eine
Abfindung gezahlt werden,
wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten
fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt
jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum).
Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.
(3)
Die Höhe der Abfindung beträgt
das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen
für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.“
D.h. wenn z.B. ein Behinderter mit GdS 100 behindertengerechte Umbaumaßnahmen an seinem Haus plant, die
nicht aus gesetzlichen Leistungen bezahlt werden können...
Und die Rente
nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt wird ...
Könnte sich dann die Abfindung auszahlen lassen : 2091 € x 60 = 125.460 € (steuerfrei)
Nach Ablauf der 60 Monate erhält er wieder die normale monatliche Zahlung von 2091 €.