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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 23. Mai 2025, 08:32:17
Zitat von: LwPersFw am 21. Mai 2025, 17:34:18
Zitat von: FEC am 21. Mai 2025, 17:00:02Moin,

so kann es laufen. Gestern noch gefragt heute den Bescheid bekommen. GZD Düsseldorf hat also alles umgesetzt. ;D  ;D  ;D



Sehr schön  :)

Wie wurde dies konkret umgesetzt ?:

"Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern."




 
Kamerad @FEC war wieder so freundlich uns seinen Bescheid der GZD mit den entsprechenden Berechnungen als Beispiel zur Verfügung zu stellen. (siehe Anhang)

Vielen Dank dafür !!  :)


Du darfst diesen Dateianhang nicht ansehen.

Autor LwPersFw
 - 21. Mai 2025, 17:34:18
Zitat von: FEC am 21. Mai 2025, 17:00:02Moin,

so kann es laufen. Gestern noch gefragt heute den Bescheid bekommen. GZD Düsseldorf hat also alles umgesetzt. ;D  ;D  ;D



Sehr schön  :)

Wie wurde dies konkret umgesetzt ?:

"Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern."


Autor FEC
 - 21. Mai 2025, 17:00:02
Moin,

so kann es laufen. Gestern noch gefragt heute den Bescheid bekommen. GZD Düsseldorf hat also alles umgesetzt. ;D  ;D  ;D

Autor FEC
 - 19. Mai 2025, 22:36:42
Moin,

gab es bei irgendjemandem schon was neues betreffend §42 SVG? Stuttgart ist ja z.B. erfahrungsgemäß doch was schneller als manch andere Service Stelle der GZD.

Autor LwPersFw
 - 02. Mai 2025, 10:22:45
Zitat von: FEC am 01. Mai 2025, 23:22:45Letzte Woche habe ich dann auch mal eine Antwort der Wehrbeauftragten bekommen, auf verschiedene Fragen.

"Auch wenn inzwischen mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr eine Änderung der Vorschrift
des § 42 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz dahingehend (neue Fassung) erfolgt ist, dass auch im Falle eines im Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit
erlittenen Dienstunfalls Unfallruhegehalt gewährt wird, hilft dies in Ihrem Fall nicht, da die Änderung nur für künftige Fälle gilt.
"


Hab ich irgendwas übersehen im Gesetzestext, oder ist das einfach so nicht korrekt?

Rufen Sie den Bearbeiter an und weisen Sie ihn auf den § 135 hin.

Sie wurden im Dienstverhältnis BS über DU Entlassen

ZitatMoin,

auf mich trifft nun leider ziemlich exact dieser Fall zu.
1. BS aufgrund Einsatzweitervewendunggesetz.
2. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ.
___________________

Im Anhang der Versorgungsbescheid für einen Soldaten A12 Erfahrungsstufe 6 bei Ausscheiden. DU Aufgrund Einsatzschädigung im Status SaZ, später BS über §7 EinsatzWVG.


also gilt für Sie auch die rückwirkende Anwendung über den § 135, so wie von @LotseBert nochmal erläutert.

Ich vermute einfach... der § 135 wurde übersehen.

Denn der Text ist eindeutig:

"§ 135
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

(1) Für am 1. April 2025 vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88 (...)"




Autor LotseBert
 - 02. Mai 2025, 09:04:40
Zitat von: FEC am 01. Mai 2025, 23:31:40§135 SVG beschreibt doch extra die Anwendung auch auf frühere Fälle, oder?


Ja, aber der §135 bezieht sich auf Versorgungsempfänger. Sprich, auf Ehemalige Soldaten, die als SAZ einen Einsatzunfall erlitten haben und als BS in den Ruhestand versetzt wurden (mit GdS >50) und aufgrund alter Gesetzeslage KEIN erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten.

Diese Versorgungsberechtigten, erhalten nun rückwirkend unter den Vorrausetzungen des §135 SVG rückwirkend die Leistungen des erhöhten Unfallruhegehaltes, unter Beachtung der Anrechnungsvorschriften.

Für aktive Soldaten die als SAZ einen Einsatzunfall erlitten haben und nun als BS mit GdS >50 in den Ruhestand versetzt werden (nach 1.4.2025) greift bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge der §42 SVG.

§ 42 Unfallruhegehalt
(1) Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen, Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.
Autor FEC
 - 01. Mai 2025, 23:31:40
§135 SVG beschreibt doch extra die Anwendung auch auf frühere Fälle, oder?
Autor FEC
 - 01. Mai 2025, 23:22:45
Letzte Woche habe ich dann auch mal eine Antwort der Wehrbeauftragten bekommen, auf verschiedene Fragen.

"Hinsichtlich der Dienstunfallfürsorge ist festzustellen, dass nach §42 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (alte Fassung) einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten Unfallruhegehalt
nach den §§ 36, 37 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, wenn sie bzw. er wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird. Der Dienstunfall
muss in diesem Fall im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfolgt sein. Sie wurden erst nach Ihrem Auslandseinsatz (2012) in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten berufen (2022). Die belastenden Ereignisse des in Rede stehenden Auslandseinsatzes sind also im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit eingetreten, so dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht erfüllt sind und die Gewährung des Unfallruhegehalts danach ausgeschlossen ist.

Auch wenn inzwischen mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr eine Änderung der Vorschrift
des § 42 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz dahingehend (neue Fassung) erfolgt ist, dass auch im Falle eines im Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit
erlittenen Dienstunfalls Unfallruhegehalt gewährt wird, hilft dies in Ihrem Fall nicht, da die Änderung nur für künftige Fälle gilt.
"


Hab ich irgendwas übersehen im Gesetzestext, oder ist das einfach so nicht korrekt?
Autor DieEhefrau2
 - 30. April 2025, 14:25:58
GZD Servicecenter Stuttgart setzt bei der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge bei Zurruhesetzung bereits die neue Gesetzeslage zum erhöhten Unfallruhegehalt um.







Autor FEC
 - 05. März 2025, 11:34:29
Nach Rückmeldung GZD ist mit Umsetzung im Juni/Juli 2025 zu rechnen. Man bittet nach Antrag auf weitere Sachstandsnachfragen zu verzichten. Wenn das so klappt immerhin um ein vielfaches schneller als vom BAPersBw gewohnt.
Autor DieEhefrau2
 - 05. März 2025, 08:19:19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2025

BGBl. 2025 I Nr. 72 vom 05.03.2025
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Artikel 9
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als
Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in
den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort ,,Berufssoldatin" durch das Wort ,,Soldatin", das Wort
,,Berufssoldat" durch das Wort ,,Soldat" und wird das Wort ,,Berufssoldaten" durch das Wort ,,Soldaten"
ersetzt.

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 11, 12 und 16 treten am 1. April 2025 in Kraft.



Autor LwPersFw
 - 04. März 2025, 14:20:05
Dann sollte alles wie geplant laufen...
Autor Grino
 - 01. März 2025, 02:30:06
Danke für die schnelle Antwort.
Das bringt für mich etwas Licht ins dunkle. Da ich heute den Vordruck Bw-345 im Briefkasten hatte und ihn zur Kenntnisnahme gegenzeichnen soll, gehe ich davon aus, dass ich mich etwa hier befinde:
Zitat von: LwPersFw am 28. Februar 2025, 06:50:464.
Nach Eingang des Vordrucks beim DV nimmt dieser erneut Stellung, in welchem Umfang aus seiner Sicht die
Leistungen des Soldaten durch dessen Gesundheitsstörung tatsächlich beeinträchtigt sind.
Hier ist er nicht an das ärztliche Urteil gebunden.
Dem nächsthöheren DV ist eine Stellungnahme freigestellt.
Das ärztliche Ergebnis und alle Stellungnahmen sind dem Soldaten zu eröffnen.

Dann hoffe ich und gehe einfach mal davon aus, dass mir bald die Stellungnahmen und Gutachten eröffnet werden...

Zitat von: LwPersFw am 28. Februar 2025, 06:50:46Gibt es denn neben dem Einsatzschaden weitere Erkrankungen/Einschränkungen die nicht Folge des Einsatzes sind ?

Nein - ich leide unter einer vorherrschenden PTBS aus dem Einsatz und im Zusammenhang damit unter einigen Begleiterkrankungen wie depressiven Episoden und einer Panikstörung. Diese wurden auch in der WDB als "psychoreaktive Störung" zusammengefasst und mit GdS 50 bewertet.

Weiterhin gibt es nur meinen akuten Knieschaden - dadurch wäre ich aktuell (auch ohne PTBS) temporär nicht dienstfähig, aber das ist ja vorübergehend und war noch gar nicht Thema als das DU Verfahren eingeleitet wurde.



Autor LwPersFw
 - 28. Februar 2025, 06:50:46
Wenn das BAPersBw das DU-Verfahren formal einleitet... ist der Ablauf in der Regel so:

1.
Der DV wird aufgefordert eine Begutachtung auf "Feststellung der Dienstunfähigkeit" zu veranlassen.
Dem entsprechenden Vordruck Bw-3454 (Ärztliche Mitteilung für die Personalakte [früher BA 90/5]) fügt
er die Ausfertigung der Einleitungsverfügung für den Truppenarzt bei.

2.
Der TrArzt führt die erforderlichen Untersuchungen durch, ggf. unter Einbeziehung Fachärzte.
Er erstellt das sog. Truppenärztliche Gutachten und legt dieses, sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
mit den Gesundheitsunterlagen dem Beratenden Arzt des BAPersBw auf dem Fachdienstweg vor.

3.
Nach zusammenfassender gutachterlicher Stellungnahme des BerArzt BAPersBw teilt der TrArzt dem DV das
Ergebnis der angeordneten Untersuchung auf "Feststellung der Dienstunfähigkeit" mit dem Vordruck Bw-3454 mit.

4.
Nach Eingang des Vordrucks beim DV nimmt dieser erneut Stellung, in welchem Umfang aus seiner Sicht die
Leistungen des Soldaten durch dessen Gesundheitsstörung tatsächlich beeinträchtigt sind.
Hier ist er nicht an das ärztliche Urteil gebunden.
Dem nächsthöheren DV ist eine Stellungnahme freigestellt.
Das ärztliche Ergebnis und alle Stellungnahmen sind dem Soldaten zu eröffnen.

5.
Ärztliches Ergebnis und Stellungnahmen sind dem BAPersBw vorzulegen.
Dort erfolgt die Auswertung.


Wie geht es dann weiter:

A-1420/20 "Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit"

"7 Anhörung der Soldatin oder des Soldaten und Eröffnung des truppenärztlichen Gutachtens

701. Die Entlassungsdienststelle hat die Soldatin oder den Soldaten vor ihrer Entscheidung
anzuhören
(vgl. § 44 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 47 Absatz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2 SG).

702. Anlässlich der Anhörung sind der Soldatin oder dem Soldaten das truppenärztliche
Gutachten und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen zu eröffnen.

703. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen der Soldatin oder des
Soldaten
ist ihr oder ihm eine Ablichtung des truppenärztlichen Gutachtens auszuhändigen und eine
angemessene Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Die Stellungnahme ist der Niederschrift beizufügen.

704. Soweit es nach der Anhörung keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder keiner
Anhörung der Vertrauensperson bedarf, ist zu entscheiden."


--------------------------------------

Zitat von: Grino am 27. Februar 2025, 16:26:22Was bedeutet "überwiegend auf den Einsatzunfall zurückzuführen"? Meine Erkrankung die zur DU führt, hat meiner Meinung nach ausschließlich ihren Ursprung in dem Einsatzunfall. Handelt es sich hier einfach um eine Standardfloskel oder muss ich mich darauf einstellen, dass BaPersBw versuchen wird, vielleicht sogar wegen der Gesetzesänderung, die Ansprüche mit "überwiegend und nicht ausschließlich wegen Einsatzunfall" zu mildern?

Gibt es denn neben dem Einsatzschaden weitere Erkrankungen/Einschränkungen die nicht Folge des Einsatzes sind ?

Wenn nicht ... dürfte es nicht relevant sein.




Autor Grino
 - 27. Februar 2025, 16:26:22
Hallo Kameraden,

zunächst möchte ich mich für den Informationsfluss in diesem Thread bedanken. Da mich die anstehende Gesetzesänderung auch betrifft, haben mir diese Informationen einige Sorgen genommen.

Indirekt dazu möchte ich mit einer Frage an euch wenden. Ich befinde mich derzeit ja im DU-Verfahren und in diesem Zuge sind einige Unklarheiten aufgetreten, die mein TrArzt mir nicht schlüssig erklären konnte.
Der aktuelle Stand ist, dass der Schritt "90/5 Verwendungsfähigkeit auf dem Diensposten" bei mir übersprungen wurde und von Amts wegen ein 90/5 "Feststellung der Dienstunfähigkeit" eingeleitet wurde. Das geforderte truppenärztliche Gutachten ist mit dem Ergebnis "dauerhaft Dienstunfähig" zu BaPersBw geschickt wurden - so die Aussage meines TrArztes. Weiterhin erklärte er mir, dass ihm eine Stellungnahme des beratenden Arztes BaPers vorliegen würde. Er zitierte aus der Stellungnahme " das die festgestellte Dienstunfähigkeit überwiegend auf den Einsatzunfall zurückzuführen ist" und " das deshalb der § (ich konnte mir die Zahl nicht merken) anzuwenden wäre.

Ich fragte ihn darauf hin, was das zu bedeuten hätte und wann ich nun erfahrungsgemäß mit der Versetzung in den Ruhestand rechnen müsste. (Das ist wichtig für mich, da noch eine zweite Knie Op geplant ist und eingentlich von ihm bzw. der Heilfürsorge zu genehmigen wäre)
Mit seiner Antwort konnte ich leider überhaupt nichts anfangen, da ihm nicht bewusst war, dass man als BS in den Ruhestand versetzt wird. Er sagte mir das ich ggf. dann mit dem Jobcenter und der gesetzlichen Krankenkasse kontakt aufnehmen müsste - nach dieser Aussage habe ich es dabei belassen und mir vorgenommen mich anderweitig um meine Fragen zu kümmmern.

Meine Frage daher: Kann mir jemand sagen, ob das DU-Verfahren jetzt tatsächlich "durch" ist, oder welche Schritte folgen noch? Und weiterhin: Was bedeutet "überwiegend auf den Einsatzunfall zurückzuführen"? Meine Erkrankung die zur DU führt, hat meiner Meinung nach ausschließlich ihren Ursprung in dem Einsatzunfall. Handelt es sich hier einfach um eine Standardfloskel oder muss ich mich darauf einstellen, dass BaPersBw versuchen wird, vielleicht sogar wegen der Gesetzesänderung, die Ansprüche mit "überwiegend und nicht ausschließlich wegen Einsatzunfall" zu mildern?

Danke für eure Zeit
kameradschaftliche Grüße