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Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren

Begonnen von FEC, 13. Juni 2023, 23:52:15

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DieEhefrau2

Bestätigung durch die Generalzolldirektion.

Erhöhtes Unfallruhegehalt  A8Z (Hauptfeldwebel) = A10 Stufe8



DieEhefrau2

Heute wurde die Tagesordnung für die 1051. Sitzung des Bundesrates am 14.02.2025 aktualisiert (Stand: 04.02.2025) und veröffentlicht.

1051. Sitzung des Bundesrates
14.02.2025, Beginn: 9:30

Es wurde Drucksache 40/25 unter Tagesordnungspunkt 8 b) hinzugefügt :

8...

b) Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft
und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG
Drucksache 40/25
Ausschussbeteiligung - V -


Drucksache 40/25:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/40-25.pdf



Berlin, 4. Februar 2025
T a g e s o r d n u n g
der 1051. Sitzung des Bundesrates
am Freitag, dem 14. Februar 2025, 09.30 Uhr

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1051/download/1051-to.pdf?__blob=publicationFile&v=3







LwPersFw

Danke für die Info  :)

Es ist von einer reinen Formsache auszugehen, da der BR bereits keine Einwände gegen den Entwurf hatte:

"Bundesrat Drucksache 432/24 (Beschluss)

18.10.24

Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Der Bundesrat hat in seiner 1048. Sitzung am 18. Oktober 2024 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben."

Sobald der BR abschließend keine Einwendungen erhoben hat, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

Bundesrat Kompakt

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1051. Sitzung am 14.02.2025

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/25/1051/08b.html?nn=4352768#top-8b


Hier:

Erläuterung, 1051. BR, 14.02.25
...
TOP 8b:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft
und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr


https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1051/erl/8b.pdf?__blob=publicationFile&v=2




Wie @LwPersFw bereits anmerkte, ist die Zustimmung zum Gesetz durch den BR am Freitag reine Formsache.

Danach geht das Gesetz zur Mitzeichnung an den Verteidigungsminister und wird dann vom Bundespräsidenten gezeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ich persönlich rechne mit Veröffentlichung des Gesetzes im März und damit dem Inkrafttreten der relevanten Regelungen (SAZ-BS Erhöhtes Unfallruhegehalt) zum 01.04.2025





DieEhefrau2

Beschluss
Stärkung der Bundeswehr: Zeitenwende-Gesetz passiert den Bundesrat

Das vom Bundestag beschlossene Artikelgesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr - auch als Zeitenwende-Gesetz bekannt - billigte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14. Februar 2025.

....

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Stand: 14.02.2025

Tamara-Janine

Die Änderung ist ja schon eine tolle Verbesserung. Aber weiß jemand, was mit den Kameradinnen und Kameraden ist, die zum Zeitpunkt der Schädigung Reservedienstleistende waren, dann BS wurden und später wegen der Einsatzschädigung dienstunfähig werden? Mir ist aufgefallen, dass dazu nichts in Gesetz steht. Sind die ehemaligen RDL den SaZ gleichgestellt, bewusst rausgenommen
oder einfach nur vergessen worden? Ich möchte keine Diskussion anstoßen, ob das gerechtfertigt ist oder nicht, mich würde nur der Sachstand interessieren.

LwPersFw

#156
Zitat von: Tamara-Janine am 25. Februar 2025, 23:03:34

Die Änderung ist ja schon eine tolle Verbesserung. Aber weiß jemand, was mit den Kameradinnen und Kameraden ist, die zum Zeitpunkt der Schädigung Reservedienstleistende waren,
dann BS wurden und später wegen der Einsatzschädigung dienstunfähig werden?

Mir ist aufgefallen, dass dazu nichts in Gesetz steht. Sind die ehemaligen RDL den SaZ gleichgestellt, bewusst rausgenommen oder einfach nur vergessen worden?


Es geht ja auch nicht darum eine Diskussion anzustoßen  ;)  Sie haben eine berechtigte Frage!

Denn, so wie ich den Gesetzestext und die dazugehörige Begründung lese...  und wörtlich nehme ... sind Reservisten nicht eingeschlossen,
wenn sie im Rahmen einer Reservedienstleistung im Einsatz waren und im Status RDL den Einsatzschaden erlitten haben.

Denn Reservisten sind keine SaZ.

Aber ich empfehle : Wer als aktiver Berufssoldat davon betroffen ist, sollte eine formale Anfrage richten an:

BMVg
Referat P III 1
Fontainengraben 150
53123 Bonn

Email : BMVgPIII1@bmvg.bund.de

... um eine rechtlich verbindliche Aussage zu erhalten.


Wer Mitglied im DBwV ist ... kann diese Frage auch an die dortige Rechtsabteilung stellen.

"Nur Mitglieder (bitte Mitgliedsnummer bereit halten) haben Anspruch auf Beratung und Auskünfte in dienstlichen Angelegenheiten."

https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-alle/kontakt-ansprechpartner/kontakt-abteilung-recht

Sollte der DBwV dies bestätigen, würde ich diesen bitten, bei nächst möglicher Gelegenheit einer Gesetzesanpassung dieses "Vergessen" versuchen beheben zu lassen !



Und wie immer : wer hier eine rechtsverbindliche Aussage hat ... bitte das Ergebnis für andere Betroffene posten  :)


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Hallo Kameraden,

zunächst möchte ich mich für den Informationsfluss in diesem Thread bedanken. Da mich die anstehende Gesetzesänderung auch betrifft, haben mir diese Informationen einige Sorgen genommen.

Indirekt dazu möchte ich mit einer Frage an euch wenden. Ich befinde mich derzeit ja im DU-Verfahren und in diesem Zuge sind einige Unklarheiten aufgetreten, die mein TrArzt mir nicht schlüssig erklären konnte.
Der aktuelle Stand ist, dass der Schritt "90/5 Verwendungsfähigkeit auf dem Diensposten" bei mir übersprungen wurde und von Amts wegen ein 90/5 "Feststellung der Dienstunfähigkeit" eingeleitet wurde. Das geforderte truppenärztliche Gutachten ist mit dem Ergebnis "dauerhaft Dienstunfähig" zu BaPersBw geschickt wurden - so die Aussage meines TrArztes. Weiterhin erklärte er mir, dass ihm eine Stellungnahme des beratenden Arztes BaPers vorliegen würde. Er zitierte aus der Stellungnahme " das die festgestellte Dienstunfähigkeit überwiegend auf den Einsatzunfall zurückzuführen ist" und " das deshalb der § (ich konnte mir die Zahl nicht merken) anzuwenden wäre.

Ich fragte ihn darauf hin, was das zu bedeuten hätte und wann ich nun erfahrungsgemäß mit der Versetzung in den Ruhestand rechnen müsste. (Das ist wichtig für mich, da noch eine zweite Knie Op geplant ist und eingentlich von ihm bzw. der Heilfürsorge zu genehmigen wäre)
Mit seiner Antwort konnte ich leider überhaupt nichts anfangen, da ihm nicht bewusst war, dass man als BS in den Ruhestand versetzt wird. Er sagte mir das ich ggf. dann mit dem Jobcenter und der gesetzlichen Krankenkasse kontakt aufnehmen müsste - nach dieser Aussage habe ich es dabei belassen und mir vorgenommen mich anderweitig um meine Fragen zu kümmmern.

Meine Frage daher: Kann mir jemand sagen, ob das DU-Verfahren jetzt tatsächlich "durch" ist, oder welche Schritte folgen noch? Und weiterhin: Was bedeutet "überwiegend auf den Einsatzunfall zurückzuführen"? Meine Erkrankung die zur DU führt, hat meiner Meinung nach ausschließlich ihren Ursprung in dem Einsatzunfall. Handelt es sich hier einfach um eine Standardfloskel oder muss ich mich darauf einstellen, dass BaPersBw versuchen wird, vielleicht sogar wegen der Gesetzesänderung, die Ansprüche mit "überwiegend und nicht ausschließlich wegen Einsatzunfall" zu mildern?

Danke für eure Zeit
kameradschaftliche Grüße

LwPersFw

Wenn das BAPersBw das DU-Verfahren formal einleitet... ist der Ablauf in der Regel so:

1.
Der DV wird aufgefordert eine Begutachtung auf "Feststellung der Dienstunfähigkeit" zu veranlassen.
Dem entsprechenden Vordruck Bw-3454 (Ärztliche Mitteilung für die Personalakte [früher BA 90/5]) fügt
er die Ausfertigung der Einleitungsverfügung für den Truppenarzt bei.

2.
Der TrArzt führt die erforderlichen Untersuchungen durch, ggf. unter Einbeziehung Fachärzte.
Er erstellt das sog. Truppenärztliche Gutachten und legt dieses, sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
mit den Gesundheitsunterlagen dem Beratenden Arzt des BAPersBw auf dem Fachdienstweg vor.

3.
Nach zusammenfassender gutachterlicher Stellungnahme des BerArzt BAPersBw teilt der TrArzt dem DV das
Ergebnis der angeordneten Untersuchung auf "Feststellung der Dienstunfähigkeit" mit dem Vordruck Bw-3454 mit.

4.
Nach Eingang des Vordrucks beim DV nimmt dieser erneut Stellung, in welchem Umfang aus seiner Sicht die
Leistungen des Soldaten durch dessen Gesundheitsstörung tatsächlich beeinträchtigt sind.
Hier ist er nicht an das ärztliche Urteil gebunden.
Dem nächsthöheren DV ist eine Stellungnahme freigestellt.
Das ärztliche Ergebnis und alle Stellungnahmen sind dem Soldaten zu eröffnen.

5.
Ärztliches Ergebnis und Stellungnahmen sind dem BAPersBw vorzulegen.
Dort erfolgt die Auswertung.


Wie geht es dann weiter:

A-1420/20 "Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit"

"7 Anhörung der Soldatin oder des Soldaten und Eröffnung des truppenärztlichen Gutachtens

701. Die Entlassungsdienststelle hat die Soldatin oder den Soldaten vor ihrer Entscheidung
anzuhören
(vgl. § 44 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 47 Absatz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2 SG).

702. Anlässlich der Anhörung sind der Soldatin oder dem Soldaten das truppenärztliche
Gutachten und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen zu eröffnen.

703. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen der Soldatin oder des
Soldaten
ist ihr oder ihm eine Ablichtung des truppenärztlichen Gutachtens auszuhändigen und eine
angemessene Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Die Stellungnahme ist der Niederschrift beizufügen.

704. Soweit es nach der Anhörung keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder keiner
Anhörung der Vertrauensperson bedarf, ist zu entscheiden."


--------------------------------------

Zitat von: Grino am 27. Februar 2025, 16:26:22Was bedeutet "überwiegend auf den Einsatzunfall zurückzuführen"? Meine Erkrankung die zur DU führt, hat meiner Meinung nach ausschließlich ihren Ursprung in dem Einsatzunfall. Handelt es sich hier einfach um eine Standardfloskel oder muss ich mich darauf einstellen, dass BaPersBw versuchen wird, vielleicht sogar wegen der Gesetzesänderung, die Ansprüche mit "überwiegend und nicht ausschließlich wegen Einsatzunfall" zu mildern?

Gibt es denn neben dem Einsatzschaden weitere Erkrankungen/Einschränkungen die nicht Folge des Einsatzes sind ?

Wenn nicht ... dürfte es nicht relevant sein.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Danke für die schnelle Antwort.
Das bringt für mich etwas Licht ins dunkle. Da ich heute den Vordruck Bw-345 im Briefkasten hatte und ihn zur Kenntnisnahme gegenzeichnen soll, gehe ich davon aus, dass ich mich etwa hier befinde:
Zitat von: LwPersFw am 28. Februar 2025, 06:50:464.
Nach Eingang des Vordrucks beim DV nimmt dieser erneut Stellung, in welchem Umfang aus seiner Sicht die
Leistungen des Soldaten durch dessen Gesundheitsstörung tatsächlich beeinträchtigt sind.
Hier ist er nicht an das ärztliche Urteil gebunden.
Dem nächsthöheren DV ist eine Stellungnahme freigestellt.
Das ärztliche Ergebnis und alle Stellungnahmen sind dem Soldaten zu eröffnen.

Dann hoffe ich und gehe einfach mal davon aus, dass mir bald die Stellungnahmen und Gutachten eröffnet werden...

Zitat von: LwPersFw am 28. Februar 2025, 06:50:46Gibt es denn neben dem Einsatzschaden weitere Erkrankungen/Einschränkungen die nicht Folge des Einsatzes sind ?

Nein - ich leide unter einer vorherrschenden PTBS aus dem Einsatz und im Zusammenhang damit unter einigen Begleiterkrankungen wie depressiven Episoden und einer Panikstörung. Diese wurden auch in der WDB als "psychoreaktive Störung" zusammengefasst und mit GdS 50 bewertet.

Weiterhin gibt es nur meinen akuten Knieschaden - dadurch wäre ich aktuell (auch ohne PTBS) temporär nicht dienstfähig, aber das ist ja vorübergehend und war noch gar nicht Thema als das DU Verfahren eingeleitet wurde.




LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2025

BGBl. 2025 I Nr. 72 vom 05.03.2025
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Artikel 9
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als
Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in
den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort ,,Berufssoldatin" durch das Wort ,,Soldatin", das Wort
,,Berufssoldat" durch das Wort ,,Soldat" und wird das Wort ,,Berufssoldaten" durch das Wort ,,Soldaten"
ersetzt.

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 11, 12 und 16 treten am 1. April 2025 in Kraft.




FEC

Nach Rückmeldung GZD ist mit Umsetzung im Juni/Juli 2025 zu rechnen. Man bittet nach Antrag auf weitere Sachstandsnachfragen zu verzichten. Wenn das so klappt immerhin um ein vielfaches schneller als vom BAPersBw gewohnt.

DieEhefrau2

GZD Servicecenter Stuttgart setzt bei der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge bei Zurruhesetzung bereits die neue Gesetzeslage zum erhöhten Unfallruhegehalt um.








FEC

Letzte Woche habe ich dann auch mal eine Antwort der Wehrbeauftragten bekommen, auf verschiedene Fragen.

"Hinsichtlich der Dienstunfallfürsorge ist festzustellen, dass nach §42 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (alte Fassung) einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten Unfallruhegehalt
nach den §§ 36, 37 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, wenn sie bzw. er wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird. Der Dienstunfall
muss in diesem Fall im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfolgt sein. Sie wurden erst nach Ihrem Auslandseinsatz (2012) in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten berufen (2022). Die belastenden Ereignisse des in Rede stehenden Auslandseinsatzes sind also im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit eingetreten, so dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht erfüllt sind und die Gewährung des Unfallruhegehalts danach ausgeschlossen ist.

Auch wenn inzwischen mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr eine Änderung der Vorschrift
des § 42 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz dahingehend (neue Fassung) erfolgt ist, dass auch im Falle eines im Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit
erlittenen Dienstunfalls Unfallruhegehalt gewährt wird, hilft dies in Ihrem Fall nicht, da die Änderung nur für künftige Fälle gilt.
"


Hab ich irgendwas übersehen im Gesetzestext, oder ist das einfach so nicht korrekt?

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