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Zitat von: MikeEchoGolf am 26. August 2025, 17:10:52Ich weiß nicht, ob es sinnvoll ist, beim Erhalt der Verfügung als RD nicht darauf zu achten, dass dieser Vermerk gesetzt wurde, oder ob ich besser auf deine Anmerkungen vertrauen und dies gegebenenfalls gerichtlich erstreiten sollte.
ZitatWie ich schon anmerkte, Fehler auf Seiten des Dienstherrn, liegen nicht in der Verantwortung des Soldaten.
Wenn der Refü einen Vermerk z.B. im Befehl zu einer Übung dazu benötigt...
Muss dies zwischen Refü und Verantwortlichen für den Befehl geregelt werden.
Am gesetzlichen Anspruch des Soldaten ändert dies nichts.
ZitatUnterschiedliche Dienstgrade werden auch unterschiedlich bezahlt.Das lässt sich auch begründen.
ZitatUnterschiedliche Dienstgrade werden auch unterschiedlich bezahlt.
ZitatDie Begründung des Gesetzgebers ist öffentlich, und hier auch schon zitiert worden.Die einzige Begründung ist, dass das eine im Sinne einer Dienstreise vollzieht, technisch beide denselben Umstand aufweist.
Zitat"Bitte dabei aber den rechtlichen Aspekt beachten, dass ein Fehlen nicht den gesetzlichen Anspruch aushebelt.
Denn das Gesetz fordert diese Vermerke nicht!"
Zitat von: MikeEchoGolf am 26. August 2025, 08:04:11BMVg – P III 2/P 5 – Az 19-11-03 hat dies in Verbindung mit dem Erlass BMVg IUD II 3 zur Bedingung gemacht. Ohne diese Voraussetzung sind die Rechnungsführer angewiesen, mangels Verpflichtung Forderungen auf Zahlungen abzulehnen.
Zitat von: MikeEchoGolf am 26. August 2025, 03:45:14zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung
oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.
ZitatWird er direkt auf Standort B einberufen weil er dort seinen Dienstort hat ist er dann nicht auswärtig?Genau das!
ZitatSomit entscheidet offenbar die jeweilige Einberunfungspraxis ob man die rote- o. grüne V-Karte erhält obwohl sich der Residienstleistende in beiden Fällen an Standort B befindet.Ja, deswegen sich bei seinem Beordungstruppenteil einberufen und sich dann kommandieren lassen.
ZitatMeine zuletztgestellte Frage war aber auch ob durch das auswärtige Dienstgeschäft automatisch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (durch Fürsorgeppflicht des Dienstherrn?Entscheidend und zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.
Zitat von: F_K am 25. August 2025, 07:14:13@ cafe:
Wird der RD zu dem Standort zugezogen, so ist dieser nicht auswärtig.
Died ist der Regelfall bei RDL.
Zitat von: F_K am 24. August 2025, 19:11:31Es geht NICHT um die Frage "eigener StO".