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Keine unentgeltliche Verpflegung mehr für Reservisten?

Begonnen von puffelschnuffel, 17. August 2025, 19:49:23

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MikeEchoGolf

ZitatWird er direkt auf Standort B einberufen weil er dort seinen Dienstort hat ist er dann nicht auswärtig?
Genau das!

ZitatSomit entscheidet offenbar die jeweilige Einberunfungspraxis ob man die rote- o. grüne V-Karte erhält obwohl sich der Residienstleistende in beiden Fällen an Standort B befindet.
Ja, deswegen sich bei seinem Beordungstruppenteil einberufen und sich dann kommandieren lassen.

ZitatMeine zuletztgestellte Frage war aber auch ob durch das auswärtige Dienstgeschäft automatisch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (durch Fürsorgeppflicht des Dienstherrn?
Entscheidend und zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.

LwPersFw

Zitat von: MikeEchoGolf am Heute um 03:45:14zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung
oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.


Bitte dabei aber den rechtlichen Aspekt beachten, dass ein Fehlen nicht den gesetzlichen Anspruch aushebelt.
Denn das Gesetz fordert diese Vermerke nicht!
Und es nicht in der Verantwortung des RDL interne Verwaltungsabläufe sicherzustellen.


Für die FWDL gelten ja die adäquaten Regelungen, geregelt in § 17 WSG.
Hier gibt es auch eine Regelung zur Umsetzung.
Aber auch diese fordert diese Vermerke nicht!:

"A-1457/6 Wehrsoldrechtliche Leistungen für den freiwilligen Wehrdienst

3.2.3 Verpflegung und Verpflegungsgeld

334. Nach § 17 Absatz 1 WSG haben FWDL Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von
Gemeinschaftsverpflegung, sofern sie bei auswärtigen Dienstgeschäften (außerhalb von Dienstreisen)
aufgrund dienstlicher Anordnung zur Teilnahme verpflichtet sind. Näheres über die Verpflichtung
zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung regelt die AR ,,Verwaltungsvorschrift zu § 18 des
Soldatengesetzes – Gemeinschaftsverpflegung" A-1900/2.

335. Kann in den Fällen der Nr. 334 die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden oder
wird die bzw. der FWDL aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
befreit, besteht Anspruch auf ein Verpflegungsgeld nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 und
3 WSG. FWDL beantragen das Verpflegungsgeld mit den durch das Verpflegungsamt der Bundeswehr
bereitgestellten Forderungsnachweisen 1.

1 Verpflegungsgeld Inland (Anlage 17.11 zur AR ,,Operatives Verpflegungsmanagement" A2-1910/0-6001-1)
und Verpflegungsgeld Ausland (Anlage 17.12 zur AR A2-1910/0-6001-1).

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MikeEchoGolf

BMVg – P III 2/P 5 – Az 19-11-03 hat dies in Verbindung mit dem Erlass BMVg IUD II 3 zur Bedingung gemacht. Ohne diese Voraussetzung sind die Rechnungsführer angewiesen, mangels Verpflichtung Forderungen auf Zahlungen abzulehnen.

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