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Zusammenfassung

Autor ulli76
 - 17. Dezember 2019, 19:14:13
Es ist wichtiger, die Regelung verstanden zu haben, als alle möglichen Beispiele vor der Klausur zu kennen.

Autor F_K
 - 17. Dezember 2019, 14:39:19
Wobei wir auf diesem "Niveau" sicherlich deutlich über dem sind, was in Wehrrechtsklausuren geprüft wird - da wird nicht mit Urteilen des BVerwG argumentiert werden müssen.
Autor LwPersFw
 - 17. Dezember 2019, 14:26:00
Denkanstöße zum Thema...

Die Bundesregierung führt allgemein dazu aus (Quelle: Drucksache 18/8805)


"12. Inwiefern haben Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit, die Ausführung eines rechtswidrigen Befehls zu verweigern?

Das Soldatengesetz unterscheidet einerseits zwischen Befehlen, die befolgt werden müssen (verbindliche Befehle) sowie
andererseits Befehlen, die nicht befolgt zu werden brauchen bzw. nicht befolgt werden dürfen (unverbindliche Befehle).
Rechtswidrige Befehle sind unverbindlich, wenn sie die Menschenwürde verletzen, nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt
worden sind oder die Begehung einer Straftat zur Folge haben (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SG).
Weitere Unverbindlichkeitsgründe sind durch die Rechtsprechung entwickelt worden.
Unverbindliche Befehle, die das Begehen einer Straftat zur Folge haben, dürfen nicht befolgt werden (§ 11 Absatz 2 Satz 1 SG)."




Das BVerwG WD führt in ständiger Rechtsprechung u.a. aus:

"Die genannten Regelungen in §  11 Abs.  1 Satz  3 Halbsatz  1 Alternativen  1 und  2 sowie Abs.  2 Satz  1 SG zählen die Gründe,
deretwegen ein  militärischer Befehl unverbindlich ist, nicht abschließend  auf.

Dies ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des  erkennenden Senats (vgl. dazu u.a. Schölz/Lingens,
a.a.O., §  2 RNr.  34; Scherer/Alff, a.a.O., §  11  RNr.  16 jeweils m.w.N.).

Dementsprechend ist in §  22 Abs.  1 WStG, der die strafrechtliche Beurteilung des Nichtbefolgens eines unverbindlichen Befehls regelt,
normiert, dass ein Befehl nicht verbindlich ist, ,,insbesondere" wenn  er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde
verletzt oder  wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde.

Aus dieser gesetzlichen Formulierung (,,insbesondere") ergibt sich, dass die Unverbindlichkeitsgründe vom Gesetzgeber  in §  11 SG nicht erschöpfend geregelt sind. "

Das heißt, auch andere Befehle, die nicht die Kriterien

+ kein dienstlicher Zweck
+ Verstoß gegen die Menschenwürde
+ Begehen einer Straftat

erfüllen, können unverbindlich sein.

Folge:

Der Vorgesetzte, der einen solchen Befehl erteilt, erfüllt ggf. den Straftatbestand des § 32 WStG.
Autor Der Wolf
 - 17. Dezember 2019, 13:13:00
Hallo in die Runde...


bin grade am Lernen zum Thema (Un)Rechtmässige und (Un)Verbindliche Befehle und wollte hier einmal fragen, ob jemand dazu einige Beispiele hat bzw. geben kann?


Habe die Bsp die ich habe schon durch und dachte mir, vielleicht hat hier jemand noch welche?
Autor peppie
 - 07. März 2008, 20:30:43
Naja als Rekrut in der AGA überlegt man sich wohl 3x ob man den Befehl (auch wenn der ZgFhr angetrunken ist) verweigert, oder ob man den Befehl ausführt und sich später beschwert.

Es sei denn es gibt gar keinen dienstlichen Zweck (z.B Privatwagen des ZgFhr waschen o.ä.) Denn einen Privatwagen zu waschen ergibt niemals einen Dienstlichen Zweck.
Autor Andi
 - 07. März 2008, 19:02:10
Zitat von: Gast17 am 07. März 2008, 17:35:03
Und bei Antreteübungen mit alkoholisierten Vorgesetzten zu einer Zeit bei der nicht alle da sein müssten, könnten auch schlichter strukturierte Soldaten (vor allem nach mehrmaliger sinnfreier Wiederholung) schnell zu dem Schluss kommen dass dort kein dienstlicher Grund vorliegt.

Ja, "könnten", wo wir aber wieder beim Russisch Roulette wären. Der Befehlsempfänger ist in diesem Fall nicht in der Lage festszustellen, ob der Befehl rechtmäßig und verbindlich ist, oder nicht. Es kann eben theoretisch auch sein, dass der Vorgesetzte angetrunken seinen Dienst verrichtet.

Gruß Andi
Autor StOPfr
 - 07. März 2008, 18:16:55
Zitat von: Gast17 am 07. März 2008, 17:35:03
Und bei Antreteübungen mit alkoholisierten Vorgesetzten zu einer Zeit bei der nicht alle da sein müssten, könnten auch schlichter strukturierte Soldaten (vor allem nach mehrmaliger sinnfreier Wiederholung) schnell zu dem Schluss kommen dass dort kein dienstlicher Grund vorliegt.

Während der AGA - um die geht es hier - liegt eigentlich immer ein dienstlicher Grund für eine Antreteübung vor  ;). Die Uhrzeit (21.30 bis 22 Uhr) ist nun auch nicht so furchtbar ungewöhnlich. Dass eine solche Übung anzukündigen wäre ist m.E. eine unbegründete Erwartungshaltung.
Autor Gast17
 - 07. März 2008, 17:35:03
Klar gibts die (Notfälle o.Ä.) ... und sicher wären die auch legitim ...
Aber wenn eine Ausbildung geplant ist stelle ich doch per Befehl (Dienstplan, Zapfenstreich ...) sicher, dass alle da sind und nicht die eine Hälfte noch bei der Freundin und die andere beim Mäc oder sonstwo...

Und bei Antreteübungen mit alkoholisierten Vorgesetzten zu einer Zeit bei der nicht alle da sein müssten, könnten auch schlichter strukturierte Soldaten (vor allem nach mehrmaliger sinnfreier Wiederholung) schnell zu dem Schluss kommen dass dort kein dienstlicher Grund vorliegt.
Autor Timid
 - 07. März 2008, 16:21:25
Zitat von: Gast17 am 07. März 2008, 15:42:12auch wenn er nicht ausgehängt würde, müsste es ihn mit 100%iger Sicherheit geben (schriftlich), und zwar nicht durch den Zugführer veranlasst (der das gar nicht entscheiden dürfte) sondern einzig durch den Disziplinarvorgesetzten.
Obendrein würde es wenig Sinn machen in der dienstfreien Zeit Ausbildung anzusetzen... und einen nächtlichen Übungsalarm dann höchstens nach dem Zapfenstreich wenn alle wieder da sind.

Es gäbe noch andere Situationen, in denen es durchaus ein nächtliches Antreten geben könnte, auch vor dem Zapfenstreich, und zwar durchaus legitim. Nur stellt sich trotzdem die Frage, der 08/15-Landser ohne weiteres und auf Anhieb erkennen können soll, ob ein solcher Grund vorliegt oder nicht?
Autor Streichholzmann
 - 07. März 2008, 16:03:50
Dazu müssten wir den Begriff "Menschenwürde" näher definieren bzw. klarstellen was darunter fällt
und was nicht.
Autor Gast17
 - 07. März 2008, 15:48:10
Zitat von: Piet am 07. März 2008, 12:06:24
Wenn ein Befehl keinen dienstlichen Zweck zur Grundlage hat, dann wird er doch "nur" rechtswidrig, oder? D.h. die Verbindlichkeit müsste dann doch trotzdem gegeben sein.

Nein!!!

Ein Blick ins Soldatengesetz zeigt:
Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist

Damit sind die Fälle in denen unrechtmäßige Befehle nicht befolgt werden brauchen (von denen die nicht befolgt werden dürfen mal ganz zu schweigen) klar umrissen.
Autor Gast17
 - 07. März 2008, 15:42:12
Zitat von: schlammtreiber am 07. März 2008, 11:59:59
...der Zugführer als direkter Vorgesetzter hat Anspruch auf Gehorsam in und außer Dienst. Das Vorliegen eines entsprechenden Dienstplanes ist keinesfalls Voraussetzung für einen verbindlichen Befehl
Sicher, aber das ist doch gar nicht der Knackpunkt in Deinem Beispiel vom nächtlichen Ausbildungsvorhaben, denn
Zitat... z.B. wird ein nächtlicher Übungsalarm auch nicht durch einen aushängenden Dienstplan angekündigt.
auch wenn er nicht ausgehängt würde, müsste es ihn mit 100%iger Sicherheit geben (schriftlich), und zwar nicht durch den Zugführer veranlasst (der das gar nicht entscheiden dürfte) sondern einzig durch den Disziplinarvorgesetzten.
Obendrein würde es wenig Sinn machen in der dienstfreien Zeit Ausbildung anzusetzen... und einen nächtlichen Übungsalarm dann höchstens nach dem Zapfenstreich wenn alle wieder da sind.
Autor Piet
 - 07. März 2008, 12:06:24
@Gast 17:

Korrigier mich bitte, wenn ich falsch liege, ich habe die Unterlagen dazu gerade nicht parat.

Wenn ein Befehl keinen dienstlichen Zweck zur Grundlage hat, dann wird er doch "nur" rechtswidrig, oder? D.h. die Verbindlichkeit müsste dann doch trotzdem gegeben sein.
Autor Piet
 - 07. März 2008, 12:03:25
Zitat von: Gast17 am 07. März 2008, 11:43:34
Da ist Dir die kleine Unterscheidung von verbindlichen und unverbindlichen Befehlen die unrechtmäßig sind (wie im Fall von nichtdienstlichen Angelegenheiten, Menschenunwürdigkeit, Unzumutbarkeit) wohl in Vergessenheit geraten.


Auch rechtswidrige Befehle sind erst einmal verbindlich. Die Hürden, die an die Unzumutbarkeit etc. gestellt werden, sind extrem hoch. Grundsätzlich hast Du recht, dass ein unverbindlicher Befehl nicht befolgt werden muss. Wenn ich aber die Zumutbarkeit erst einmal bejahe, würde ich jedem Soldaten schon aus Gründen des Selbstschutzes raten, den Befehl zu befolgen. Stell Dir vor, der Soldat irrt sich oder fängt eine Diskussion über den Befehl an.

Dass der Soldat in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Befehls ausgebildet wird, stimmt auch. Nur steht dies doch nicht im Widerspruch dazu, dass der Befehlende erst einmal grundsätzlich Anspruch auf Gehorsam hat. Ich halte es jedenfalls für gefährlich, einen rechtswidrigen, gleichwohl verbindlichen Befehl nicht auszuführen, wenn es mir gleichwohl möglich ist.
Autor schlammtreiber
 - 07. März 2008, 11:59:59
Zitat von: Gast17 am 07. März 2008, 11:54:51
Stimmt wohl, aber auch das ist ja konstruiert (auch wenn das im konkreten Fall nicht weiter beschrieben wird)

Natürlich ist es konstruiert, denn ich war ja nicht dabei ;-)

Zitatdenn dafür Bedarf es Ausbildung laut Dienstplan

Nein, denn der Zugführer als direkter Vorgesetzter hat Anspruch auf Gehorsam in und außer Dienst. Das Vorliegen eines entsprechenden Dienstplanes ist keinesfalls Voraussetzung für einen verbindlichen Befehl, z.B. wird ein nächtlicher Übungsalarm (was der beschriebenen Situation recht nahe kommt) auch nicht durch einen aushängenden Dienstplan angekündigt.