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Zusammenfassung

Autor schlammtreiber
 - 11. Juli 2011, 11:04:04
Neulich, bei der Erschaffung des Menschen. Gott geht rum und verteilt grade Hirn und Einsicht.
Dummerweise hat keiner die paar Gestalten gesehen, die währenddessen hinter der Wolke bei Satans kleinem Würstlstand rumlungern und sich ne dicke Portion Curry Pommes Schranke inne Waffel auffe Hause holen.
Shit happens.
Autor miguhamburg1
 - 11. Juli 2011, 09:35:22
Wenn ich mir dies hier durchlese, dann komme ich zum Schluss, dass es sich bei unserem Fragesteller

-  entweder um einen notorischen Querulanten handelt, der sich öffentlich an unseremRechtssystem abarbeitet und allen, die geduldig versuchen, die Sachlage klar zu machen, widerspricht, weil "Was nicht sein kann, das nicht sein darf"

-  oder um einen Troll, der hier mit immer derselben Leier versucht, möglichst viele User dauerhaft zu beschäftigen...

Ich neige zur Warnung "Don't feed the troll - longer"
Autor F_K
 - 11. Juli 2011, 08:53:23
ZitatEs ging damals lediglich um einen Geschäftsraum

... Du armes, unverstandenes Menschlein, dem die Gesellschaft so übel mitgespielt hat.

ZitatUnter einem Verbrechen wird gemeinhin ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung einer Gesellschaft oder die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens verstanden. Allgemein gesprochen handelt es sich um eine von der Gemeinschaft als Unrecht angesehene und von ihrem Gesetzgeber als kriminell qualifizierte und mit Strafe bedrohte Verletzung eines Rechtsgutes durch den von einem oder mehreren Tätern schuldhaft gesetzten, verbrecherischen Akt.

Wer ein Verbrechen begeht, ist ein Verbrecher. Insoweit gibt es trotz der Unschuldsvermutung Verbrecher, die noch nicht verurteilt sind.

Es ist ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Verbrechens gegen Dich ergangen -> Du bist ein Verbrecher. Und solange dieses Unrecht noch nicht getilgt ist, darf man Dich auch als solchen bezeichnen, ich werde das auch nach der Tilgung noch tun.

Insoweit zielt meine Statement "verurteilter Verbrecher" nur darauf ab, dass hier ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Zitat....obwohl du sicherlich nicht den blassesten Hauch von Erfahrung damit hast

... wenn Du damit meinst, ob ich auch schon Verbrechen gegangen habe - OK, habe ich nicht. Es reicht aber aus, einige Strafakten gelesen zu haben, um ausreichend Erfahrung mit "armen Menschlein" zu haben, denen die Gesellschaft so böse mitspielt.

Zitat.....und an den Ton denken

Und, bei aller Liebe zur Diskussion - von einem Verbrecher lasse ich mir keine Hinweise auf meinen Ton gefallen - denn dieser liegt hier wahrhaftig noch im Rahmen.
Autor Gast-Leipzig
 - 10. Juli 2011, 23:01:25
Ich weiß nicht warum bei §46 2c immer der Zusatz...

Zitat...außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,...


vergessen wird.
Es ging damals lediglich um einen Geschäftsraum. Personenschaden gab es nicht.

Meinen Realschulabschluss habe ich mit Durchschnitt 1,4 bestanden, die Fachhochschulreife mit 1,6 glaub ich.



Natürlich wirft die Sache mit der Ü1-3 berechtigte Zweifel auf. Ich denke versuchen werd ich es dennoch. Über die Rechtslagen werden wir uns hier wohl eher nicht einig. Darüber mögen dann eher die Juristen Aufschluss geben.


ZitatOh man .... die Strafhöhe, das UNRECHT der Tat, wird vom Gericht festgestellt. Bei Dir 4 Jahre.

Die VOLLSTRECKUNG der Strafe wurde aufgrund der Halbentscheidung ausgesetzt, nach Ablauf der Bewährungzeit hat sich die Strafe "erledigt" - die Strafe wurde aber nicht erlassen oder im Gnadenwege ausgesetzt.


Darüber wird der Anwalt morgen Aufschluss geben. Solltest du wieder falsch liegen (wovon ich ausgehe) wird es mir eine Freude sein dich im Laufe des morgigen Tages darüber in Kenntnis zu setzen. Bis dahin kommentiere ich das nicht weiter.



(Nur soviel. Ich kannte einige sog. "verurteilte VERBRECHER" die ein vielfaches mehr an gemäßigter Argumentationsfähigkeit und sachlicher Ausdrucksweise an den Tag legten als du das tust. Nach meiner Auffassung (und die wird vom Großteil der mir bekannten Leute geteilt) unterscheidet man zwischen einem straffällig Gewordenen und einem Verbrecher! Ich zähle mich zu der Sorte die in ihrer Vergangheit straffälig geworden sind. Mich gegenwärtig als "Verbrecher" zu bezeichnen würde vorraussetzen das ich nach wie vor kriminelle Energien habe, potentiell/praktisch gefährlich bin und prinzipiell jederzeit zur Ausführung von Straftaten bereit bin. Aber ich nehme mal an auch das weißt du freilich besser....obwohl du sicherlich nicht den blassesten Hauch von Erfahrung damit hast. Hauptsache erstmal verbal ausholen. Derartige Verallgemeinerung zeugt von kleingeistigkeit.)





Ich denke an dieser Stelle sind meine anfänglichen Fragen auch ausreichend beantwortet worden. Mit allem darüber hinaus insbesondere mit den juristischen Auslegungen und Anwendung zu meiner Tilgungsfrist etc werde ich mich eher an Fachleute wenden müssen.

Ich bedanke mich daher bei jenen die mit Fakten, Informationen und Erfahrungen weitergeholfen haben.

An gewisse andere Leute sei ein Rat gerichtet. Keine noch so brachiale Feuerkraft birgt einen nutzen wenn die Kanonen das Ziel nicht treffen. Besonders wenn man dem gegenüber eine mangelnde Auffassung vorwirft während man selber nichtmal in der Lage ist den einfachen Eröffnungspost zu lesen und infolge dessen überdrehtes, unwahres und hinsichtlich des Umgangstones welcher hier gegeben sein sollte schon diametrales Gebrabbel von sich gibt und sich am Ende dann korrigieren muss weil man falsch lag...wie unangenehm.
Lesen -> Denken -> Posten.....und an den Ton denken!



Ich wünsche einen schönen Abend
Autor F_K
 - 10. Juli 2011, 21:36:33
ZitatIn den "Genuss" komme ich sehr wohl da mir nach erfolgreicher Bewährungszeit die Reststrafe erlassen

Oh man .... die Strafhöhe, das UNRECHT der Tat, wird vom Gericht festgestellt. Bei Dir 4 Jahre.

Die VOLLSTRECKUNG der Strafe wurde aufgrund der Halbentscheidung ausgesetzt, nach Ablauf der Bewährungzeit hat sich die Strafe "erledigt" - die Strafe wurde aber nicht erlassen oder im Gnadenwege ausgesetzt.

Du bist ein verurteilter VERBRECHER - dies ist ein absolutes Einstellunghindernis - die Bw erwährt dies zwingend:
- weil die Strafe noch nicht getilgt ist,
- weil die Bw auch nach Tilgung einen unbeschränkten Auszug erhält, von der Strafe also immer erfahren wird.
Autor wolverine
 - 10. Juli 2011, 20:36:51
 ::) Das bringt doch alles nichts. Soll ich jetzt noch das Folgeproblem Ü1 - 3 einbringen? Schön, wenn es dann nach zwei, vier oder sechs Jahren über den S2 kommt.
Und noch einmal: Selbst als unbeschriebenes Blatt mit blütenweißer Weste ist man mit 27 und eigentlich nichts außer dem Schulabschluss nun einmal nicht erste Wahl.
Autor Timid
 - 10. Juli 2011, 20:30:06
@Gast-Leipzig
Das ändert nichts an den grundlegenden Problemen:
- Du wurdest zu einer Haftstrafe verurteilt, die in der Höhe ein absolutes Einstellungshindernis ist! Diese wird, auf die eine oder andere Art, auf jeden Fall ans Licht kommen. Sei es durch Nachfragen seitens der Bundeswehr (die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen), sei es durch die Akte vom Kreiswehrersatzamt, sei es durch Akteneinsicht durch die Bundeswehr.
- Mit deinem Lebenslauf stehen, selbst wenn man die Haftstrafe außer acht lassen würde, die Chancen zu einer Einladung zum Eignungstest denkbar schlecht.

Du kannst es natürlich probieren. In dem Fall: Ab zum Kreiswehrersatzamt, mit dem Wehrdienstberater sprechen, Bewerbung ausfüllen, alles weitere abwarten. Und vorher mal www.bundeswehr-karriere.de besuchen.

Du solltest dich allerdings schonmal darauf einstellen, dass du eine Absage bekommen dürftest ...
Autor ulli76
 - 10. Juli 2011, 20:25:59
Bei 46.2c BZRG steht doch Jugenstrafe von mehr als einem Jahr: Tilgungsfrist 10 Jahre. Und bei 46.3 dass in solchen Fällen wie bei 46.2c die Strafzeit mit zur Tilgungsfrist gezählt wird. Also nach Adam Riese 10 Jahre plus die 2 Jahre 3 Monate (oder wie viel das jetzt genau war)

Ob jetzt der § 52 BZRG im Falle eines Soldaten und so einer Straftat, wie du sie begangen hast, greift sollen die Rechtsgelehrten auseinanderdröseln. Ich hab ja auch nur geschrieben, dass der ggf. in Betracht kommt. Willst ja als Soldat auch mal mit Schusswaffen, Explosivmitteln und anderem Spielzeug hantieren.
Und in dem Zusammenhang wird dann wieder der §38 SG interessant.

Bevor ich´s vergesse: Wie ist denn der Schnitt von deinem Schulabschluss? Und was ist damals mit der Brandstiftung nu gewesen. Nach deinen Angaben war das ja nicht so wild.
Autor Gast-Leipzig
 - 10. Juli 2011, 20:02:46
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:55:02
ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

.. ich hatte Jugendstrafe überlesen - kleiner Fehler, ist schon berichtig (hat nicht mal ein Bußgeld gegeben).

"Gnade" hat es bei Dir nicht gegeben, lediglich eine "Halbentscheidung". Nicht mehr, nicht weniger - bringt Dich aber nicht in Genuss von 1e.

... und NOCHMAL: Diese Verurteilung ist ein absolutes Einstellungshindernis für Dein Leben lang - die Strafe wird getilgt werden, das Einstellungshindernis bleibt.





Zitat... kann hier niemand mehr Gesetze lesen?


Zitatzu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

In den "Genuss" komme ich sehr wohl da mir nach erfolgreicher Bewährungszeit die Reststrafe erlassen wurde und das auch schriftlich so festgehalten ist!

Autor F_K
 - 10. Juli 2011, 19:55:02
ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

.. ich hatte Jugendstrafe überlesen - kleiner Fehler, ist schon berichtig (hat nicht mal ein Bußgeld gegeben).

"Gnade" hat es bei Dir nicht gegeben, lediglich eine "Halbentscheidung". Nicht mehr, nicht weniger - bringt Dich aber nicht in Genuss von 1e.

... und NOCHMAL: Diese Verurteilung ist ein absolutes Einstellungshindernis für Dein Leben lang - die Strafe wird getilgt werden, das Einstellungshindernis bleibt.
Autor Gast-Leipzig
 - 10. Juli 2011, 19:49:46
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53
Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

... hier geht es um 90 Tagessätze und "so Kleinzeug", nicht Deine Spielwiese ..

Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

... mit 4 Jahren leider knapp verfehlt ..

Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.


Bingo! 15 Jahre.

Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".

... und es BLEIBT ein Einstellungshindernis. (Warum sollte es keinen Waffenschein geben aber Du Soldat werden dürfen?






Anscheinend bin es nicht ich der hier Leseverständnisprobleme hat! Du hast anscheinend übersehen das es sich dabei um JUGENDSTRAFE handelt. Desweiteren solltest du die Quelle schon komplett angeben und nicht nur stückweise!

Zitat
1.   

fünf Jahre bei Verurteilungen

a)   

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b)   

zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)   

zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)   

zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)   

zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,


f)   

zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)   

durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

Dazu kommt:

Zitat

2.   

zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a)   

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b)   

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)   

Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

d)   

Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,


Dieses "alle übrigen Fälle" beziehen sich auf Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht, Rückfälle, Bewährungsversager etc!

Gegeben wäre bei mir zwar sicherlich Abs. 3 hinsichtlich Nr. 2 c aber lesen wir Nr. 2 c doch nochmal! Bei diesem sind nämlich Nr. 1 d-f ausgenommen!


Und im übrigen verbitte ich mir diesen Ton!
Autor F_K
 - 10. Juli 2011, 19:39:58
ZitatAllerdings eine Jugendstrafe

Ja, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

... und das absolute Einstellungshindernis bleibt. EDEKA (bevor sie begonnen hat).
Autor Timid
 - 10. Juli 2011, 19:35:57
@Gast-Leipzig
Mal ganz abgesehen von der Frage, ob das jetzt im Registerauszug steht oder nicht - die Wahrscheinlichkeit, dass du zum Eignungstest eingeladen wirst und man dich einstellen würde, sind verschwindend gering ...

Du warst über 2 Jahre in Haft. Die werden in irgendeiner Form im Lebenslauf auftauchen, und sei es als "Lücke". In der Akte, die die Bundeswehr über dich hat, stehen die Dinge ja auch drin, wenn du deswegen den Wehrdienst nicht antreten konntest. Sprich: Es ist bekannt, es wird aus dem Lebenslauf hervorgehen.
Darüber hinaus wird man dir früher oder später die Frage nicht (nur) nach Vorstrafen, sondern nach Verfahren stellen - da wirst du solche Sachen dann zwangsläufig angeben müssen. Andernfalls wäre man direkt bei einer neuen Straftat, dem Einstellungsbetrug ...

Zusätzlich hast du, außer der Fachhochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg, keine brauchbaren Qualifikationen vorzuweisen. Nur zwei abgebrochene Ausbildungen. Daran mögen Andere Schuld haben, aber es ist und bleibt so, dass du zwei abgebrochene Ausbildungen im Lebenslauf stehen hast. Das macht sich, zusätzlich zu dem Problem mit der Vorstrafe, nicht wirklich gut.

Zusammengefasst: Unabhängig davon, ob die Bundeswehr jetzt durch den Registerauszug davon Kenntnis erhalten würde oder nicht - dein Lebenslauf spricht eindeutig gegen dich! Die Bundeswehr hat nunmal in allen Laufbahnen, in denen eine Ausbildung möglich wäre, mehr als genug Bewerber. Und da stichst du mit diesen "Makeln" eindeutig hervor - und zwar nicht positiv ... Die Wahrscheinlichkeit, dass man dich zum Eignungstest einladen würde, ist damit wirklich verschwindend gering.

Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Allerdings eine Jugendstrafe ;)
Autor F_K
 - 10. Juli 2011, 19:33:53
Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

... hier geht es um 90 Tagessätze und "so Kleinzeug", nicht Deine Spielwiese ..

Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

... mit 4 Jahren leider knapp verfehlt ..

Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.


Bingo! 15 Jahre.

Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".

... und es BLEIBT ein Einstellungshindernis. (Warum sollte es keinen Waffenschein geben aber Du Soldat werden dürfen?
Autor Gast-Leipzig
 - 10. Juli 2011, 19:23:24
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:18:36


Die Tilgungsfrist bei 4 Jahren Haft beträgt 15 Jahre, plus die Haftzeit, d. h. diese Strafe ist nach 19 Jahren zu tilgen.

Dazu hätte ich gern eine Quelle da ich mir §46 angesehen habe und nichts derartiges gefunden habe.