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Kann ich mich noch verpflichten lassen?

Begonnen von Gast-Leipzig, 09. Juli 2011, 21:40:59

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ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
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Gast-Leipzig

Nein nein...habs schon gefunden und bin beim lesen. Hatte es nur übersehen.

Mugen

Zitat von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 22:04:32
Weiterhin sehe ich immernoch meine Qualifikationen als großes Plus für mich.

Welche Qualifikationen? 2 abgebrochene Ausbildungen?

Mal abgesehen davon, ob es überhaupt theoretisch möglich ist, sich mit so einer Haftstrafe zu bewerben, gibt es genügend andere Bewerber ohne einen so problematischen Lebenslauf wie den Ihren. Demnach würd ich mir da keine falschen Hoffnungen machen.

wolverine

Weil Sie lieber Ihren Privatkrieg mit migu führen! Und der ist völlig ohne Belang. Es ist migus gutes Recht über Sie oder alle Vorbestraften zu denken, was er möchte. Gedanken sind nun einmal frei. Und immer wird es einen ureigenen privaten Entscheidungsspielraum geben, wo eben Wertungen eine Rolle spielen. Das kann alles sein und eben positiv wie negativ. Einer hat eine besonders spziale Ader und stellt eben mit Vorliebe Problemfälle ein; sucht sich aus der Akte Schulabbrecher oder Vorbestrafte ´raus. Ein anderer ist eher konservativ und bevorzugt ungebrochene Lebensläufe. Beide (!) haben ihre Berechtigung und es genauso daneben, migu für seine Sicht anzupöbeln wie eben den Ultraliberalen.
Versetzen Sie sich ´mal in die Lage dessen, der eben immer brav war; nie gekifft, seine Schule besucht und nicht straffällig geworden ist. Jetzt kommt die große liberale Welle und wir haben eben die Nichtintegrierten, Kiffer, Schulabbrecher und Vorbestraften lieb. Soll der Brave jetzt keinen Vorteil oder gar einen Nachteil haben?! Gerechtigkeit ist da immer eine Frage des Standpunktes.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Gast-Leipzig

So...hab das alles mal durchgelesen.

grundsätzlich wäre § 38 SG 1. ein klares Berufungshindernis. Dem steht aber in meinem Falle zunächst Abs. 3 unter Anwendung von Abs. 8 und Abs. 9. Bei letzerem steht natürlich der §52 Abs.2 Nr. 4 BZRG im Raume. Ich denke da werden wir uns als Nicht-Juristen auch nicht viel Klarheit verschaffen können. Da muss morgen halt mal telefoniert werden. Ich persönlich denke jedoch das aufgrund des Lebenswandels und der Tatsache das mich rein garnichts mehr mit damals verbindet sowie meiner Straffreiheit seit dieser Zeit und einer nicht vorhanden schädlichen Neigung gemessen an Weltanschauung, Auftreten etc dieser Paragraph rein juristisch nicht mehr zutreffend ist. Im Falle der Budeswehr wird dies sicher unabhängig einer juristischen Einschätzung Sache des ermessens sein. Mal sehen.

Über die Amtsfähigkeit muss ich mich morgen informieren aber der verstrichenen Zeit zufolge sollte diese wiederhergestellt oder zumindest wiederherstellbar sein.


Was die Frsit selber angeht liegen keine Fristverlängernden Kriterien vor. Wie gesagt wurde ich nie eines Sexualdeliktes verurteilt, war nie in einer psychatrischen Einrichtung und es wurde gegen mich nie eine Haftverlängernde Maßnahme wie etwa Sicherungsverwahrung erhoben. Wie bereits gesagt wäre die Tilgungsfrist sogar dann abgegolten wenn man die gesamte Haftzeit (nach Verurteilung, nicht nach tatsächlich in Haft verbrachter Zeit) addieren würde.

Habe ich etwas vergessen? Hmm...

Natürlcih kann man auf Paragraphen reiten wie man will....es ist und bleibt Sache des Ermessens. Dennoch schadet es nicht sich zu informieren. Ich denke das bei mir kein Grundsätzliches Berufungshindernis (mehr) besteht. Alles weitere liegt nun wie gesagt im Ermessen der zuständigen Stellen.

Und ich denke da gerär der Thread nun an die Grenzen...alles weitere wäre nur Spekulation denke ich.


@Mugen


Die Ausbildungsabbrüche sind nachweislich nicht auf eigenes Versagen zurückzuführen. Ausserdem habe ich immernoch eine Fachhochschulreife (Fachoberschule).


@wolverine


Es steht nicht in meinem Interesse hier einen "Privatkrieg" zu führen. Wenn ich das richtig sehe hat dieses Forum den Sinn und Zweck zu informieren weswegen ich erwarte das man mir hier auch konkret und sachlich gegenüber tritt...und das bitte auch Vorurteilsfrei. Ein Kommentar ala "Dich wollen wir eh nicht!" hilft keinem weiter. Selbstverständlich kann er denken was er will. Doch wie auch überall im Leben sind die eigenen Gedanken zuweilen weder gefragt noch tragen sie konstruktiv zum Thema bei. Ich habe um Fakten und Informationen gebeten...nicht um seine persönliche Meinung über mich.


Ich habe ihn nicht angepöbelt sondern lediglich versucht seine Sicht ein wenig zu klären. Das hätte ich mir sparen können...nicht zuletzt auch weil ich sicher keinem Rechenschaft schuldig bin. Ich habs dennoch versucht...was solls. Dagegen wirkte der letzte Satz seines ersten Posts schon eher wie eine "Anmache"...

Egal ich werde darauf nicht weiter eingehen das es das Thema so oder so nciht vorranbringt.

ulli76

Zitat von: ulli76 am 10. Juli 2011, 10:19:39
...was ist mit §46 Nummer 3- da steht ja, dass sich die Tilgungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen- in seinem Fall wohl Nr. 3 Buchstabe c im gleichen Paragraphen- um die Dauer der Freiheitsstrafe... verlängert.
/quote]
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
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Gast-Leipzig

Ich weiß nicht warum das angeführt wird. Alle Paragraphen des §46 Nr. 3 bzrg beziehen sich auf sexualverbrechen! Dies liegt bei mir nicht vor!

Zutreffender wäre Abs. 1 Nr. 2 c welcher uns zu Abs.1 Nr. 1 d führt. Das würde dann in meinem Falle heißen 5 Jahre Frist welche mittlwerweile abgegolten sind.




(ist schon eine wenig verwirrend das ganze >.<)

F_K

... kann hier niemand mehr Gesetze lesen?

Der TE hat sich offensichtlich einer SCHWEREN, GEMEINSCHAFTLICHEN BRANDSTIFTUNG schuldig gemacht - das steht in etwa Totschlag gleich - eine massives Verbrechen.

Die Tilgungsfrist bei 4 Jahren Haft beträgt 15 Jahre, plus die Haftzeit, d. h. diese Strafe ist nach 19 Jahren zu tilgen. Sprich: Klar steht das im Führungszeugnis, die Tilgung wird noch eine Weile dauern.
(... es geht hier um §46 Tilgung, denn die Verurteilung ist mit Rechtskraft sicherlich ins Register aufgenommen worden).

Der TE wird auch auf Dauer (auch nach der Tilgung) keinen Waffenschein erhalten können und auch kein Beamter werden - denn die Begehung eines Verbrechens ist ein Einstellungshindernis.

Der TE soll sich einen Registerauszug holen - da hat er es denn Schwarz auf Weiss.

... und er sollte wissen, das der Diensther natürlich einen unbeschränkten Auszug bekommt - da stehen sogar offene Verfahren drin.

Gast-Leipzig

Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:18:36


Die Tilgungsfrist bei 4 Jahren Haft beträgt 15 Jahre, plus die Haftzeit, d. h. diese Strafe ist nach 19 Jahren zu tilgen.

Dazu hätte ich gern eine Quelle da ich mir §46 angesehen habe und nichts derartiges gefunden habe.

F_K

Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

... hier geht es um 90 Tagessätze und "so Kleinzeug", nicht Deine Spielwiese ..

Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

... mit 4 Jahren leider knapp verfehlt ..

Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.


Bingo! 15 Jahre.

Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".

... und es BLEIBT ein Einstellungshindernis. (Warum sollte es keinen Waffenschein geben aber Du Soldat werden dürfen?

Timid

@Gast-Leipzig
Mal ganz abgesehen von der Frage, ob das jetzt im Registerauszug steht oder nicht - die Wahrscheinlichkeit, dass du zum Eignungstest eingeladen wirst und man dich einstellen würde, sind verschwindend gering ...

Du warst über 2 Jahre in Haft. Die werden in irgendeiner Form im Lebenslauf auftauchen, und sei es als "Lücke". In der Akte, die die Bundeswehr über dich hat, stehen die Dinge ja auch drin, wenn du deswegen den Wehrdienst nicht antreten konntest. Sprich: Es ist bekannt, es wird aus dem Lebenslauf hervorgehen.
Darüber hinaus wird man dir früher oder später die Frage nicht (nur) nach Vorstrafen, sondern nach Verfahren stellen - da wirst du solche Sachen dann zwangsläufig angeben müssen. Andernfalls wäre man direkt bei einer neuen Straftat, dem Einstellungsbetrug ...

Zusätzlich hast du, außer der Fachhochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg, keine brauchbaren Qualifikationen vorzuweisen. Nur zwei abgebrochene Ausbildungen. Daran mögen Andere Schuld haben, aber es ist und bleibt so, dass du zwei abgebrochene Ausbildungen im Lebenslauf stehen hast. Das macht sich, zusätzlich zu dem Problem mit der Vorstrafe, nicht wirklich gut.

Zusammengefasst: Unabhängig davon, ob die Bundeswehr jetzt durch den Registerauszug davon Kenntnis erhalten würde oder nicht - dein Lebenslauf spricht eindeutig gegen dich! Die Bundeswehr hat nunmal in allen Laufbahnen, in denen eine Ausbildung möglich wäre, mehr als genug Bewerber. Und da stichst du mit diesen "Makeln" eindeutig hervor - und zwar nicht positiv ... Die Wahrscheinlichkeit, dass man dich zum Eignungstest einladen würde, ist damit wirklich verschwindend gering.

Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Allerdings eine Jugendstrafe ;)
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Helft mit, dass es so bleiben kann.

F_K

ZitatAllerdings eine Jugendstrafe

Ja, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

... und das absolute Einstellungshindernis bleibt. EDEKA (bevor sie begonnen hat).

Gast-Leipzig

Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53
Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

... hier geht es um 90 Tagessätze und "so Kleinzeug", nicht Deine Spielwiese ..

Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

... mit 4 Jahren leider knapp verfehlt ..

Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.


Bingo! 15 Jahre.

Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".

... und es BLEIBT ein Einstellungshindernis. (Warum sollte es keinen Waffenschein geben aber Du Soldat werden dürfen?






Anscheinend bin es nicht ich der hier Leseverständnisprobleme hat! Du hast anscheinend übersehen das es sich dabei um JUGENDSTRAFE handelt. Desweiteren solltest du die Quelle schon komplett angeben und nicht nur stückweise!

Zitat
1.   

fünf Jahre bei Verurteilungen

a)   

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b)   

zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)   

zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)   

zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)   

zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,


f)   

zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)   

durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

Dazu kommt:

Zitat

2.   

zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a)   

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b)   

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)   

Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

d)   

Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,


Dieses "alle übrigen Fälle" beziehen sich auf Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht, Rückfälle, Bewährungsversager etc!

Gegeben wäre bei mir zwar sicherlich Abs. 3 hinsichtlich Nr. 2 c aber lesen wir Nr. 2 c doch nochmal! Bei diesem sind nämlich Nr. 1 d-f ausgenommen!


Und im übrigen verbitte ich mir diesen Ton!

F_K

ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

.. ich hatte Jugendstrafe überlesen - kleiner Fehler, ist schon berichtig (hat nicht mal ein Bußgeld gegeben).

"Gnade" hat es bei Dir nicht gegeben, lediglich eine "Halbentscheidung". Nicht mehr, nicht weniger - bringt Dich aber nicht in Genuss von 1e.

... und NOCHMAL: Diese Verurteilung ist ein absolutes Einstellungshindernis für Dein Leben lang - die Strafe wird getilgt werden, das Einstellungshindernis bleibt.

Gast-Leipzig

Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:55:02
ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

.. ich hatte Jugendstrafe überlesen - kleiner Fehler, ist schon berichtig (hat nicht mal ein Bußgeld gegeben).

"Gnade" hat es bei Dir nicht gegeben, lediglich eine "Halbentscheidung". Nicht mehr, nicht weniger - bringt Dich aber nicht in Genuss von 1e.

... und NOCHMAL: Diese Verurteilung ist ein absolutes Einstellungshindernis für Dein Leben lang - die Strafe wird getilgt werden, das Einstellungshindernis bleibt.





Zitat... kann hier niemand mehr Gesetze lesen?


Zitatzu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

In den "Genuss" komme ich sehr wohl da mir nach erfolgreicher Bewährungszeit die Reststrafe erlassen wurde und das auch schriftlich so festgehalten ist!


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