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ZitatEs ging damals lediglich um einen Geschäftsraum
ZitatUnter einem Verbrechen wird gemeinhin ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung einer Gesellschaft oder die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens verstanden. Allgemein gesprochen handelt es sich um eine von der Gemeinschaft als Unrecht angesehene und von ihrem Gesetzgeber als kriminell qualifizierte und mit Strafe bedrohte Verletzung eines Rechtsgutes durch den von einem oder mehreren Tätern schuldhaft gesetzten, verbrecherischen Akt.
Zitat....obwohl du sicherlich nicht den blassesten Hauch von Erfahrung damit hast
Zitat.....und an den Ton denken
Zitat...außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,...
ZitatOh man .... die Strafhöhe, das UNRECHT der Tat, wird vom Gericht festgestellt. Bei Dir 4 Jahre.
Die VOLLSTRECKUNG der Strafe wurde aufgrund der Halbentscheidung ausgesetzt, nach Ablauf der Bewährungzeit hat sich die Strafe "erledigt" - die Strafe wurde aber nicht erlassen oder im Gnadenwege ausgesetzt.
ZitatIn den "Genuss" komme ich sehr wohl da mir nach erfolgreicher Bewährungszeit die Reststrafe erlassen
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:55:02ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.
.. ich hatte Jugendstrafe überlesen - kleiner Fehler, ist schon berichtig (hat nicht mal ein Bußgeld gegeben).
"Gnade" hat es bei Dir nicht gegeben, lediglich eine "Halbentscheidung". Nicht mehr, nicht weniger - bringt Dich aber nicht in Genuss von 1e.
... und NOCHMAL: Diese Verurteilung ist ein absolutes Einstellungshindernis für Dein Leben lang - die Strafe wird getilgt werden, das Einstellungshindernis bleibt.
Zitat... kann hier niemand mehr Gesetze lesen?
Zitatzu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53
Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?
Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
... hier geht es um 90 Tagessätze und "so Kleinzeug", nicht Deine Spielwiese ..Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
... mit 4 Jahren leider knapp verfehlt ..Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Bingo! 15 Jahre.Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".
... und es BLEIBT ein Einstellungshindernis. (Warum sollte es keinen Waffenschein geben aber Du Soldat werden dürfen?
Zitat
1.
fünf Jahre bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
Zitat
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
ZitatAllerdings eine Jugendstrafe
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?
Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?
Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:18:36
Die Tilgungsfrist bei 4 Jahren Haft beträgt 15 Jahre, plus die Haftzeit, d. h. diese Strafe ist nach 19 Jahren zu tilgen.