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Zusammenfassung

Autor RekrKp8
 - 05. August 2011, 18:28:08
Sprich: Sie könnte dir höchstens eins reinwürgen. Daher gilt: Fresse halten. Falls sie doch Wellen macht, außergerichtlich einigen. Sonst ist Geld futsch, was ja keinem nützt.
Autor justice005
 - 04. August 2011, 20:20:10
Also mal ganz langsam:

Man muss unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das Kind und dem Unterhalt für die Mutter.

Kindesunterhalt:

Das Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt, und zwar mindestens bis zum 18. Geburtstag. Danach bekommt es auch noch Unterhalt, wenn es eine Ausbildung macht oder studiert. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Wenn Sie mitteilen, wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist, kann ich Ihnen auch sagen, wie hoch der Unterhalt ist.

Betreuungsunterhalt:

Die Mutter hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie das Kind betreut und deswegen nicht arbeiten gehen kann. Dieser Betreuungsunterhalt fällt längstens bis zum 3. Geburtstag des Kindes an. Danach kann die Mutter sich wieder um sich selber kümmern und das Kind in einen Kindergarten geben. Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich ebenfalls nach Ihrem Einkommen. Diesbezüglich gibt es keine konkrete Tabelle. Es gibt stattdessen Berechnungsformeln.

Hartz IV:

Wenn Ihre Freundin Hartz IV bekommt, dann wird der von Ihnen gezahlte Unterhalt (sowohl der Kindesunterhalt wie auch der Betreuungsunterhalt) als Einkommen angesetzt. Das heißt, die Leistungen des Sozialamts werden entsprechend gekürzt.

Einmalzahlungen:

Einmalzahlungen müssen zunächst mal nicht aufgeteilt werden. Allerdings könnte in einem Unterhaltsstreit dieses Einkommen auf den Jahresverdienst angerechnet werden. Dann würde man die Einmalzahlung durch 12 teilen und käme somit in diesem Jahr auf einen höheren Monatsverdienst, der dann dazu führen könnte, dass sich auch die Untrhaltszahlungen verändern. Man muss also - wenn überhaupt - die Einmalzahlung nur indirekt berücksichtigen.

Fazit:

Gibt es einen Unterhaltstitel? Wenn ja, dann gilt dieser und die Mutter müsste zunächst mal eine Änderung gerichtlich erwirken. Solange sie das nicht tut, würde ich abwarten. Gleiches gilt, wenn es keinen Unterhaltstitel gibt. Auch dann müsste sie den Unterhalt erstmal einklagen. Nur Sie selbst können einschätzen, ob Ihre Ex das wirklich tut. Da es auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet wird, hätte die Ex ohnehin nicht mehr Geld in der Tasche. daher lohnt sich das für diese sowieso nicht.

Autor Wolle1981
 - 04. August 2011, 13:38:15
Ich sehe schon das ist ein sehr schwieriges Thema :-) Ich probiere einfach mal einen weiteren Anwalt.
Autor snake99
 - 04. August 2011, 09:54:31
Da hast du Recht ... ich dachte es wäre die Ex Frau ;)
Autor ARMY STRONG
 - 04. August 2011, 09:30:03
Zitat von: snake99 am 04. August 2011, 08:23:28
Vielleicht wenden sie sich mit ihrer Frage konkret an ihren Anwalt, der sie damals in der Scheidungssache betreut hat. 
Nutzt ihm wenig weil er ja gar nicht verheiratet war.  ;)
Autor schlammtreiber
 - 04. August 2011, 08:35:23
Zitat von: kurbelwelle am 03. August 2011, 17:49:03
In Grunde handeld es sich bei Deinem Kind um ein nicht Eheliches.
Da hast Du für zu Zahlen, nicht aber für die Mutter !

Das ist veraltet.
Autor snake99
 - 04. August 2011, 08:23:28
Zitat von: Namiri am 03. August 2011, 17:57:51
Egal ob ein Kind ehelich geboren wurde oder nicht, steht der Kindsmutter bis zum 3. Geburtstages des Kindes Unterhalt zu!

Falsch, Unterhaltszahlungen gehen weit über das 3. Lebensjahr hinaus.
Unterhaltszahlungen sind gestaffelt. Hierbei ist das Alter des Kindes zu berücksichtigen.

Näher Infos stehen in den §§ 1602 / §§ 1612 BGB.

@Wolle 1981
Vielleicht wenden sie sich mit ihrer Frage konkret an ihren Anwalt, der sie damals in der Scheidungssache betreut hat. 
Autor HG MOK
 - 03. August 2011, 18:13:07
Wenn die EX-Freundin Hartz4 bekommt läuft das doch sowieso alles über die ARGE und die müßten das auch wissen.
Autor Timid
 - 03. August 2011, 18:09:52
Hattest du schonmal mit dem Sozialdienst der Bundeswehr gesprochen? Vielleicht kann man dir da ja helfen?!
Autor Wolle1981
 - 03. August 2011, 18:02:27
Leider hat mir Googl´n nicht geholfen.
Autor HG MOK
 - 03. August 2011, 18:01:25
So war mir das auch noch in errinerung, es kommt aber auch auf die Höhe des Gehaltes an.
Als erstes wird immer der Unterhalt fürs Kind gerechnet, der Selbstbehalt für den Vater liegt meines wissens bei 770/950€ bei Alleinstehenden Personen.
Autor Namiri
 - 03. August 2011, 17:57:51
Ich möchte hier Kurbelwelle mal drastisch wiedersprechen:
Egal ob ein Kind ehelich geboren wurde oder nicht, steht der Kindsmutter bis zum 3. Geburtstages des Kindes Unterhalt zu!

Danach haben weder Ex-Ehefrauen noch Ex-Freundinen Anspruch auf Unterhalt.
Autor HG MOK
 - 03. August 2011, 17:55:17
@ kurbelwelle

Die EX-Freundin bekommt doch Unterhalt weil Sie sehr wahrscheinlich nicht arbeiten kann wegen dem Kind.
Und wenn ich mich nicht Irre wurde das 2008 geändert, das sogar die Freundin Unterhalt bekommt wenn sie eine bestimmte Zeit zusammengelebt haben.
Autor kurbelwelle
 - 03. August 2011, 17:51:00
Google das mal durch, da findest Du einige Antworten.
Autor kurbelwelle
 - 03. August 2011, 17:49:03
In Grunde handeld es sich bei Deinem Kind um ein nicht Eheliches.
Da hast Du für zu Zahlen, nicht aber für die Mutter !