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Zitatwenn ich mich recht entsinne Ruhen in einem laufenden Verfahren alle disziplinaren Maßnahmen, wenn gegen den Soldaten im gleichen Sachverhalt durch ein ordentliches Gericht ermittelt wird.
Zitat...
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Zitatwenn ich mich recht entsinne Ruhen in einem laufenden Verfahren alle disziplinaren Maßnahmen, wenn gegen den Soldaten im gleichen Sachverhalt durch ein ordentliches Gericht ermittelt wird.
Sollte das ordentliche Gericht dann zu der Entscheidung kommen, dass kein Verstoß gegen geltendes deutsches Recht vorliegt, kann die Bundeswehr weiter ermitteln wie es in der Vergangenheit schon geschehen ist.
Würde die Bundeswehr aber einen Soldaten aus dem Dienst entfernen und sich hierbei auf die Abgabe an die Staatsanwaltschaft beziehen und ein ordentliches Gericht feststellen, dass keine strafbare Handlung vorliegt, so müsste ihn die Bundeswehr den Soldaten unter vollständigem Nachteilsausgleich wiedereinstellen.
ZitatGenau, und das ist es dann mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewesen...
ZitatWährend eines schwebenden Verfahrens wird kein Soldat entlassen
ZitatDenkbar ist auch die Entlassung nach § 55 (5) - nur auch dafür müsste es vorher ein Ermittlungsverfahren des DV gegeben haben, ...