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Autor staff
 - 10. Januar 2012, 22:09:52
danke für die zahlreichen antworten. bin erleichtert...
Autor Tommie
 - 10. Januar 2012, 18:59:17
Zu den Routinemaßnahmen vor dem Erwerb einer Bundeswehr-Fahrerlaubnis gehört das Einholen einer KBA-Auskunft (= "Kontoauszug in Flensburg"). Sollten da dann zu viele Punkte drauf sein (ich weis nicht exakt, wo der "Grenzwert" liegt!) gibt es halt (zunächst) keinen BW-Führerschein. Ist das Konto in Flensburg ausser dem o. a. Eintrag "jungfräulich", ist die Gefahr nicht so groß ...

Und ja, auch 41 km/h zu viel außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur eine OWI ;) !
Autor ulli76
 - 10. Januar 2012, 18:58:06
Kommt halt drauf an, als was er eingestellt werden soll. Wenn er mal Fahrlehrer werden soll, ist das sich was anderes als als SaZ 4 Mannschafter und GeziMokel.

Und ist 41km/h nur ne Ordnungswidrigkeit?
Autor miguhamburg1
 - 10. Januar 2012, 18:54:40
@ staff: Sie schreiben ja selbst: "Bußgeldkatalog" beschreibt Geldbußen, Punkte, Fahrverbote... und eben keine Strafen. Damit besteht auch kein relevantes Einstellungshindernis. Und das Fahrverbot müssen Sie auch nur dann melden, wenn es Relevanz für den Dienst hätte - und Sie damit auch kein Bundeswehrfahrzeug führen dürften. Sollten Sie eine Bundeswehrfahrerlaubnis bekommen, dann wird dies sowieso im Rahmen der Anmeldung vom Kraftfahrtausbildungszentrum mit Auszug aus der Flensburger Verkehrssünderdatei geprüft. In diesem Fall sollten Sie also diesen Vorfall bei Dienstantritt melden.
Autor bayern bazi
 - 10. Januar 2012, 18:53:00
wobei fahrten in die punkteränge auch gemeldet werden sollten  - vor allem wenn der erwerb eienr bundeswehrfahrerlaubnis ansteht
Autor Tommie
 - 10. Januar 2012, 18:47:39
Richtig, das ist eine Ordnungswidrigkeit und damit NICHT meldepflichtig beim ZNwG! Das Fahrverbot müssen Sie dann melden, wenn es in Kraft tritt, bzw. wenn es definitv verhängt wurde!, wenn das in Ihre Dienstzeit fällt. Bekommen Sie das davor abgebacken, ist es auch gut ;) !

In der AGA erwerben Sie ohnehin keinen BW-Führerschein, da kann man das dann ganz einfach abbrummen, wenn es vorher nicht mehr klappen sollte ... ;) !
Autor staff
 - 10. Januar 2012, 18:46:14
und das nur wegen einer ordnungswidrigkeit wie zu schnell fahren? der führerscheinentzug würde ja nicht mal mehr in die dienstzeit fallen...
Autor ulli76
 - 10. Januar 2012, 18:40:36
Kommt drauf an. Von "keine Konsequenzen" bis "Nichteinstellung".
Autor staff
 - 10. Januar 2012, 18:39:15
passt zwar nicht ganz hier rein aber ich möchte deswegen nicht extra ein neues thema eröffnen...

ich wurde mit 41 km/h zu schnell außerhalb einer geschlossenen ortschaft geblitzt u. das bedeutet lauf bußgeldkatalog geldstrafe und 4 wochen fahrverbot. nun meine frage: da ich am 2.4 meine aga antrete bin ich verpflichtet dies jetzt schon beim zentrum für nachwuchsgewinnung zu melden? welche konsequenzen drohen mir?

mfg
Autor F_K
 - 09. Januar 2012, 08:31:10
Zitatder verlangt wird.

... der wird nicht verlangt, sondern ist lediglich ein Ausgleich das Schadens.

Um eine "Hausnummer" für eine Strafe zu nennen (sofern Du sonst nichts auf dem Kerbholz hast):
60 Tagessätze (also 2 Monatsgehälter Netto), für einen Mannschaftssoldaten SaZ also so 3000 Euro oder so  ;.)
Autor Rekrut02.01
 - 08. Januar 2012, 23:56:03
Ich bin nicht uneinsichtig, ich sehe ein das ich einen fehler gemacht habe und steh dafür grade, nehme meine strafe an und bezahle die entstehenden kosten und bis jetzt ist es schon ein dicker batzen geld der verlangt wird.
Autor Rekrut02.01
 - 08. Januar 2012, 22:49:44
Quatsch will doch kein mitleid wegen meiner verletzung das ist mir schon bewusst dass es wohl notwendig war. So war das nicht gemeint.
Autor wolverine
 - 08. Januar 2012, 22:30:55
Verständlich; hat seinen Grund in "evtl. berechtigter Notwehr gegen evtl. rechtswidrige Vollstreckungshandlungen."
Der Normalbürger denkt regelmäßig, dass "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" eine Qualifizierung ist; in Wahrheit ist es aber eine Privilegierung.
Autor Andi
 - 08. Januar 2012, 22:28:11
...was von der GdP schon seit längerem Kritisiert wird, weil so eine Körperverletzung gegenüber Polizisten und sonstigen Vollstreckungsbeamten geringer bestraft wird als "jedermann" gegenüber.
Autor wolverine
 - 08. Januar 2012, 20:54:51
Das speziellere Delikt geht vor; ermittelt wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als "Privilegierung" (geringeres Strafmaß) der KV.