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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: tooki am 17. November 2012, 17:36:45Zitat von: KlausP am 17. November 2012, 17:08:25@KlausP
Da hab ich ein Verständnisproblem:
- als Lehrgangsteilnehmer sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet verbunden mit der kostenlosen Bereitstellung der Unterkunft
- das bedeutet, dass Ihnen bei Nichtinanspruchnahme der kostenlos bereitgestellten dienstlichen Unterkunft keine Kosten erstattet werden
- somit entfällt mMn auch die Wegstreckenentschädigung für die tägliche Rückkehr zum Wohnort
Mein Gedanke war bezogen nach den Lehrgängen und sonst versuche ich das zu verstehen.
ZitatBeispiel tägliche Fahrt zur Dienststelle Hin-und Rückfahrt 180km, rechne ich dort mit 14,40€ habe ich das richtig verstanden?
ZitatWie ich aus deinen Schreiben lesen kann, gib es Abläufe und jemand der sich Vorort darum kümmert.
Zitat von: KlausP am 17. November 2012, 17:08:25@KlausP
Da hab ich ein Verständnisproblem:
- als Lehrgangsteilnehmer sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet verbunden mit der kostenlosen Bereitstellung der Unterkunft
- das bedeutet, dass Ihnen bei Nichtinanspruchnahme der kostenlos bereitgestellten dienstlichen Unterkunft keine Kosten erstattet werden
- somit entfällt mMn auch die Wegstreckenentschädigung für die tägliche Rückkehr zum Wohnort
Zitat von: 4cid am 17. November 2012, 16:20:54
§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.