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ZitatSeit der Hartz-IV-Reform am 1. Januar 2005 gilt in Deutschland ein Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne nach § 16 SGB III als arbeitslos, wenn er zwar arbeitsfähig und arbeitswillig ist, aber dennoch kein Beschäftigungsverhältnis findet.
Zitat von: Tommie am 15. Januar 2013, 13:26:04Er wird ja auch nicht von der Arbeitsagentur kranken- oder rentenversichert, sondern vom Bund!
Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 13:16:47Diese Einkünfte spielen bei der Berechnung der USG Leistungen für Arbeitslose eben keine Rolle ...
ZitatIn dieser Auflistung solltest Du aber auch die Tatsache, dass er Übergangsgebührnisse erhält nicht unterschlagen! Und den Fakt, dass diese höher sind als der Mindestsatz nach USG !
Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 12:58:39
Letztendlich:
- Er ist kein Soldat mehr (da vom aktiven Dienst entlassen, die WÜ lassen wir mal außen vor)
- Er ist arbeitslos / arbeitssuchend
- Er ist kein Angestellter (weil Arbeitslos - und auch keinen Angestellten gleichgestellt).
Zitat von: Ronny 01 am 14. Januar 2013, 21:04:56Ich bin offiziell seit Mai 2011 entlassen und bekomme Übergangsgebührnisse noch bis nächstes Jahr ...
Zitat"Demnach ist bei Wehrpflichtigen, die nach Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit innerhalb von sechs Wochen zu einer Wehrübung einberufen werden und in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stehen, zu unterstellen, dass ihnen Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen infolge der Wehrübung wegfallen. Damit haben sie Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 USG zu berechnen ist. Als Arbeitslohn in diesem Sinne sind dabei die früheren Dienstbezüge als Soldat auf Zeit heranzuziehen."[7quote]
Quelle: Nr. 13.31, Absatz 2, der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des USG vom 12. September 2006 - R I 3 - Az 23-10-03 -.
Somit hätte der Kamerad doch Ansprüche nach dem USG und sollte deshalb dringend dem USB-Bescheid widersprechen!
P.S.: War mir so auch nicht bekannt!
Zitat"Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher ist als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung."