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Wehrübung nach DZE

Begonnen von TOXICATOR, 22. November 2012, 08:51:27

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TOXICATOR

Morgen,
habe da mal eine frage, ich bin saz 4, scheide in einem monat aus, sprich ende dezember. Ich überlege mir direkt im anschluss Wehrübung zu machen, aber dann ab märz wahrscheinlich für paar monate. Ich würde da auch noch die übergangsbeihilfe empfangen. Es wären dann 65 % weil ich dnn arbeitsuchend bin. Lohnt es sich finanziell eine wehrübung zu machen? Wegen steuerlichen abzügen zB?  Ich habe mit freundin eine wohnung,zahlen hälfte hälfte. Kriege ich die kosten ersetzt? Angenommen ich würde jetzt 1300 euro mon bekommen, was würde noch dazu kommen und wie hoch wären dann die abzüge? Wieviel dürfte ich eig. noch dazu verdienen ohne abzüge?
mkg

danke...

Tommie

Als erstes sollten Sie sich bemühen, Ihr Anliegen ein wenig strukturierter darzustellen ;) ! Das was Sie schreiben ist etwas wirr und ich musste es allen Ernstes mehrmals lesen, bvor ich mir zusammen reimen konnte, was Sie überhaupt wollen! Aber gehen wir Ihr Problem einmal an:

1. Wehrübungen werden nicht gemacht, weil Sie das wollen, sondern nur dann, wenn die Truppe Bedarf hat! Quelle: ZDv 20/3, Ziffer 109!
2. Sollte Ihr Truppenteil also Bedarf haben und Ihnen daher anbieten, eine Wehrübung abzuleisten, wird dieser Truppenteil dann eine Einberufung veranlassen!
3. Der Fakt, dass Sie in dieser Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, führt dazu, dass Sie von der Unterhaltssicherungsbehörde auf Antrag die Differenz zwischen Ihren Übergangsgebührnissen und Ihren letzten "normalen" Gehaltszahlungen erhalten! Leistungen von der Unterhaltssicherungsbehörde sind Netto-Leistungen, unterliegen allerdings der Progression nach Einkommensteuergesetz, müssen also in der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr angegeben werden!
4. Zusätzlich zu den Übergangsgebührnissen und den Leistungen, die Sie auf Antrag von der Unterhaltssicherungsbehörde erhalten, bekommen Sie während einer Wehrübung:
a) Wehrsold nach Dienstgrad!
b) unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft und Verpflegenung, Auszahlung des doppelten Verpflegungssatzes (der einfache Satz für Wehrübende beträgt € 3,60, d. h. man bekommt dann € 7,20 ausbezahlt!) pro Tag, an dem Sie nicht an der Truppenverpflegung teilgenommen haben! Achtung: Das gilt nicht für Fastenkuren, sondern nur für Urlaub, FvD und Wochenenden, an denen Sie keinen Dienst hatten ;) !
c) unentgeltliche truppenärztliche und truppenzahnärztliche Verorgung
d) bei einer Wehrübungedauer von mehr als 12 Tagen bis zu 5 Familienheimfahrten pro Kalendermonat
e) für den Fall, dass Sie beordert sind, Leistungszuschlag in Höhe von maximal € 434,60 pro Kalenderjahr, bei einem Tagessatz von €  25,56 für Tage an denen Sie im Dienst waren (Wochenenden, die Sie zu Hause verbringen, zählen also hier nicht dazu!).

Alles weitere finden Sie im sog. "Leistungskatalog für Wehrpflichtige, Reservistinnen und Reservisten", den man ganz locker er-googlen kann ;) !

Ronny 01

Hallo, genau das habe ich jetzt auch gemacht aber von der Unterhaltssicherungsbehörde meine Ablehnung bekommen. Somit gehe ich gerade seit 7 Tage schon "ehrenamtlich" arbeiten womit ich einfach nicht einverstanden bin da ich, da es mir ja Benzin und mehr essen kostet als wenn ich zu Hause wäre. Ich bin offiziell seit Mai 2011 entlassen und bekomme Übergangsgebührnisse noch bis nächstes Jahr aber die Behörde  gibt an das mein ARBEITGEBER der öffentliche Dienst sei. Somit Fall ich wohl in den Paragraphen 13c des USG  Absatz 2 !
Also kein Geld ?
Kann mir jemand helfen Bitte ?

F_K


Tommie

Tja, das wird er sich wahrscheinlich auch sparen können ;) ! Denn ...

1. Eine Einbuße von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 13, Abs. 1 USG findet in diesem Falle definitiv nicht statt!
2. Somit ist der § 13 c) zuständigund der sagt nun mal in seinem Absatz 2 aus:

Zitat"Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher ist als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung."

Und offensichtlich sind Ihre Übergangsgebührnisse höher als der Mindestsatz, womit Sie schlicht und ergreifend keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG haben!

Für die Fahrtkosten gibt es Beihilfe zu den Familienheimfahrten, dann gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wenn man in der nähe der kaserne wohnt. Damit würden dann pro Tag die Beträge für das Frühstück und das Abendessen zur Auszahlung kommen. Dann gibt es Wehrsold und im Falle einer Beorderung Leistuingszuschlag! Somit sollte eigentlich das monatliche Geld ausreichend sein ;) 1

F_K

@ Tommie:

Die Behörde (und Du) verkennen hier aber, dass Ronny01 eben nicht mehr "Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst" ist bzw. dies auch niemals war.
Er WAR Soldat, ist es aber nicht mehr.

Er erhält Übergangsbebührnisse, ist aber ARBEITSSUCHEND - er hat grundsätzlich ANSPRUCH auf Leistungen nach dem USG - auf Basis seines Gehaltes zu Zeiten, als er noch arbeitete.

Tommie

Tja, und als "Arbeitssuchender" erhält er Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr, die eben die Mindestleistungen übersteigen? Und genau deswegen kriegt er nichts! So kenne ich das auch und so ist es auch schon vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig festgestellt, soweit ich weiß! Als Bezieher von Übergangsgebührnissen wird er damit dem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gleich gestellt!

Tommie

Ups, ich habe da noch etwas gefunden ;) :

Zitat"Demnach  ist  bei  Wehrpflichtigen,  die  nach  Beendigung  eines  Dienstverhältnisses  als  Soldat  auf  Zeit  innerhalb  von  sechs  Wochen  zu  einer  Wehrübung  einberufen  werden  und  in  dieser  Zeit  in  keinem  Arbeitsverhältnis  stehen,  zu  unterstellen,  dass  ihnen  Arbeitsentgelt  oder  Lohnersatzleistungen  infolge  der  Wehrübung  wegfallen.  Damit  haben  sie  Anspruch  auf  eine  Verdienstausfallentschädigung,  die  nach  Maßgabe  des  § 13 Abs. 3 USG  zu  berechnen  ist.  Als  Arbeitslohn  in  diesem  Sinne  sind  dabei  die  früheren  Dienstbezüge  als  Soldat  auf  Zeit  heranzuziehen."[7quote]

Quelle: Nr. 13.31, Absatz 2, der Hinweise  des  Bundesministeriums  der  Verteidigung  zur  Durchführung  des  USG  vom  12.  September  2006  -  R  I  3  -  Az  23-10-03  -.

Somit hätte der Kamerad doch Ansprüche nach dem USG und sollte deshalb dringend dem USB-Bescheid widersprechen!

P.S.: War mir so auch nicht bekannt ;) !

F_K


Tommie

Kannst wieder aufhören damit, F_K ;D ! Ich habe den "casus knacktus" gefunden:

Zitat von: Ronny 01 am 14. Januar 2013, 21:04:56Ich bin offiziell seit Mai 2011 entlassen und bekomme Übergangsgebührnisse noch bis nächstes Jahr ...

Und damit sind wir aus der im vorigen Posting erwähnten Zeitraum von "innerhalb von sechs Wochen" deutlich überschritten, was wiederum dazu führen könnte, dass der Bescheid richtig erstellt wurde und ihm einfach NICHTS zusteht ;) ! Denn ... wenn es für die ersten sechs Wochen eine solche Regelung gibt, drängt sich der Verdacht auf, dass es ganau für die Zeit danach eben eine andere Regelung gibt.

F_K

Lieber Tommie,

dazu gibt es aber entsprechende Gerichtsurteile (Bundesverwaltungsgericht), dass zur Bemessung des "ehemaligen Lohnes" selbst bei jahrelanger Arbeitslosigkeit das "damals" zu zahlende Nettogehalt als Basis für die USG Leistungen anzuerkennen ist.

Letztendlich:
- Er ist kein Soldat mehr (da vom aktiven Dienst entlassen, die WÜ lassen wir mal außen vor)
- Er ist arbeitslos / arbeitssuchend
- Er ist kein Angestellter (weil Arbeitslos - und auch keinen Angestellten gleichgestellt).

Tommie

Wie auch immer ;) ! Wenn ihm jetzt schon seine Bezüge, die aus den Übergangsgebührnissen plus Wehrsold, etc. bestehen, nicht reichen, wird er vermutlich auch nicht das Geld haben, einen Anwalt für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu bezahlen.

Der Widerspruch dagegen kostet (außer Zeit und Porto!) nichts und vielleicht trifft ja die dann entscheidente Behörde eine andere Entscheidung!

Tommie

Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 12:58:39
Letztendlich:
- Er ist kein Soldat mehr (da vom aktiven Dienst entlassen, die WÜ lassen wir mal außen vor)
- Er ist arbeitslos / arbeitssuchend
- Er ist kein Angestellter (weil Arbeitslos - und auch keinen Angestellten gleichgestellt).

In dieser Auflistung solltest Du aber auch die Tatsache, dass er Übergangsgebührnisse erhält nicht unterschlagen! Und den Fakt, dass diese höher sind als der Mindestsatz nach USG ;) !

F_K

ZitatIn dieser Auflistung solltest Du aber auch die Tatsache, dass er Übergangsgebührnisse erhält nicht unterschlagen! Und den Fakt, dass diese höher sind als der Mindestsatz nach USG  !

Diese Information habe ich nicht "unterschlagen", sondern als irrelevant nicht erwähnt.

Diese Einkünfte spielen bei der Berechnung der USG Leistungen für Arbeitslose eben keine Rolle (genauso wie Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung, Zinseinkünfte, Taschengeld der Ehefrau, whatssoever).

Tommie

Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 13:16:47Diese Einkünfte spielen bei der Berechnung der USG Leistungen für Arbeitslose eben keine Rolle ...

Und nun nähern wir uns dem Knackpunkt mit Riesenschritten ;D ! Wenn man "arbeitslos" als den Bezug von Leistungen aus ALG I oder Hartz-IV definiert, dann ist er nämlich genau nicht arbeitslos! Er wird ja auch nicht von der Arbeitsagentur kranken- oder rentenversichert, sondern vom Bund!

Und für jemanden, der von keiner Arbeitsagentur oder keinem Job-Center Leistungen bezieht, könnten die von mir erwähnten Umstände also trotz allem erwähnenswert sein und für Folgen bei der Gewährung von Leistungen nach dem USG relavant!

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