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Zusammenfassung

Autor Ronny 01
 - 15. Januar 2013, 23:24:35
Ich danke euch allen für die vielen guten Antworten.
Ich hatte mich heute mit der Dame etwas angelegt und wir haben einige Zeit aneinander vorbei geredet, daraufhin aufgelegt da kein Kompromiss gefunden wurde. Etwas spàter hatte sie zurück gerufen da sie mit einem Kollegen aus Bonn telefoniert hat der sie aufgeklärte und siehe da, sie kann wohl doch etwas machen. Sobald ich etwas genaues weiß, gebe ich bescheid, falls es noch jemand betreffen sollte.
mkg
Autor F_K
 - 15. Januar 2013, 14:33:24
ZitatSeit der Hartz-IV-Reform am 1. Januar 2005 gilt in Deutschland ein Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne nach § 16 SGB III als arbeitslos, wenn er zwar arbeitsfähig und arbeitswillig ist, aber dennoch kein Beschäftigungsverhältnis findet.

Ob er Arbeitslosenhilfe / -geld erhält, hat erstmal nichts mit der Frage der Arbeitslosigkeit zu tun.

Jedenfalls hat er derzeit kein Beschäftigungsverhältnis (und nur darauf würde ich abstellen).

Maximal kann ich mir vorstellen, dass die USG Behörde für die Zeit der Übergangsgebührnisse nur die Differenz zwischen Übergangsbebührnissen und damaligem Sold zahlt (also 40% + 60% =100%) - weil dies auch die Situation nach dem Auslaufen der Beihilfe ist und der Intention des Gesetzgebers entspricht.
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 13:38:17
Zitat von: Tommie am 15. Januar 2013, 13:26:04Er wird ja auch nicht von der Arbeitsagentur kranken- oder rentenversichert, sondern vom Bund!

Korrektur:

Die Krankenversicherung während der Zeit der Übergangsgebührnisse ist prinzipiell sein Problem, aber als Wehrübender hat er ja bekanntlich UTV ;) !
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 13:26:04
Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 13:16:47Diese Einkünfte spielen bei der Berechnung der USG Leistungen für Arbeitslose eben keine Rolle ...

Und nun nähern wir uns dem Knackpunkt mit Riesenschritten ;D ! Wenn man "arbeitslos" als den Bezug von Leistungen aus ALG I oder Hartz-IV definiert, dann ist er nämlich genau nicht arbeitslos! Er wird ja auch nicht von der Arbeitsagentur kranken- oder rentenversichert, sondern vom Bund!

Und für jemanden, der von keiner Arbeitsagentur oder keinem Job-Center Leistungen bezieht, könnten die von mir erwähnten Umstände also trotz allem erwähnenswert sein und für Folgen bei der Gewährung von Leistungen nach dem USG relavant!
Autor F_K
 - 15. Januar 2013, 13:16:47
ZitatIn dieser Auflistung solltest Du aber auch die Tatsache, dass er Übergangsgebührnisse erhält nicht unterschlagen! Und den Fakt, dass diese höher sind als der Mindestsatz nach USG  !

Diese Information habe ich nicht "unterschlagen", sondern als irrelevant nicht erwähnt.

Diese Einkünfte spielen bei der Berechnung der USG Leistungen für Arbeitslose eben keine Rolle (genauso wie Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung, Zinseinkünfte, Taschengeld der Ehefrau, whatssoever).
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 13:10:39
Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 12:58:39
Letztendlich:
- Er ist kein Soldat mehr (da vom aktiven Dienst entlassen, die WÜ lassen wir mal außen vor)
- Er ist arbeitslos / arbeitssuchend
- Er ist kein Angestellter (weil Arbeitslos - und auch keinen Angestellten gleichgestellt).

In dieser Auflistung solltest Du aber auch die Tatsache, dass er Übergangsgebührnisse erhält nicht unterschlagen! Und den Fakt, dass diese höher sind als der Mindestsatz nach USG ;) !
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 13:09:11
Wie auch immer ;) ! Wenn ihm jetzt schon seine Bezüge, die aus den Übergangsgebührnissen plus Wehrsold, etc. bestehen, nicht reichen, wird er vermutlich auch nicht das Geld haben, einen Anwalt für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu bezahlen.

Der Widerspruch dagegen kostet (außer Zeit und Porto!) nichts und vielleicht trifft ja die dann entscheidente Behörde eine andere Entscheidung!
Autor F_K
 - 15. Januar 2013, 12:58:39
Lieber Tommie,

dazu gibt es aber entsprechende Gerichtsurteile (Bundesverwaltungsgericht), dass zur Bemessung des "ehemaligen Lohnes" selbst bei jahrelanger Arbeitslosigkeit das "damals" zu zahlende Nettogehalt als Basis für die USG Leistungen anzuerkennen ist.

Letztendlich:
- Er ist kein Soldat mehr (da vom aktiven Dienst entlassen, die WÜ lassen wir mal außen vor)
- Er ist arbeitslos / arbeitssuchend
- Er ist kein Angestellter (weil Arbeitslos - und auch keinen Angestellten gleichgestellt).
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 12:53:58
Kannst wieder aufhören damit, F_K ;D ! Ich habe den "casus knacktus" gefunden:

Zitat von: Ronny 01 am 14. Januar 2013, 21:04:56Ich bin offiziell seit Mai 2011 entlassen und bekomme Übergangsgebührnisse noch bis nächstes Jahr ...

Und damit sind wir aus der im vorigen Posting erwähnten Zeitraum von "innerhalb von sechs Wochen" deutlich überschritten, was wiederum dazu führen könnte, dass der Bescheid richtig erstellt wurde und ihm einfach NICHTS zusteht ;) ! Denn ... wenn es für die ersten sechs Wochen eine solche Regelung gibt, drängt sich der Verdacht auf, dass es ganau für die Zeit danach eben eine andere Regelung gibt.
Autor F_K
 - 15. Januar 2013, 12:48:56
... mir selber auf die Schulter Klopf ..    ;)
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 11:06:32
Ups, ich habe da noch etwas gefunden ;) :

Zitat"Demnach  ist  bei  Wehrpflichtigen,  die  nach  Beendigung  eines  Dienstverhältnisses  als  Soldat  auf  Zeit  innerhalb  von  sechs  Wochen  zu  einer  Wehrübung  einberufen  werden  und  in  dieser  Zeit  in  keinem  Arbeitsverhältnis  stehen,  zu  unterstellen,  dass  ihnen  Arbeitsentgelt  oder  Lohnersatzleistungen  infolge  der  Wehrübung  wegfallen.  Damit  haben  sie  Anspruch  auf  eine  Verdienstausfallentschädigung,  die  nach  Maßgabe  des  § 13 Abs. 3 USG  zu  berechnen  ist.  Als  Arbeitslohn  in  diesem  Sinne  sind  dabei  die  früheren  Dienstbezüge  als  Soldat  auf  Zeit  heranzuziehen."[7quote]

Quelle: Nr. 13.31, Absatz 2, der Hinweise  des  Bundesministeriums  der  Verteidigung  zur  Durchführung  des  USG  vom  12.  September  2006  -  R  I  3  -  Az  23-10-03  -.

Somit hätte der Kamerad doch Ansprüche nach dem USG und sollte deshalb dringend dem USB-Bescheid widersprechen!

P.S.: War mir so auch nicht bekannt ;) !
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 10:52:11
Tja, und als "Arbeitssuchender" erhält er Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr, die eben die Mindestleistungen übersteigen? Und genau deswegen kriegt er nichts! So kenne ich das auch und so ist es auch schon vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig festgestellt, soweit ich weiß! Als Bezieher von Übergangsgebührnissen wird er damit dem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gleich gestellt!
Autor F_K
 - 15. Januar 2013, 10:44:13
@ Tommie:

Die Behörde (und Du) verkennen hier aber, dass Ronny01 eben nicht mehr "Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst" ist bzw. dies auch niemals war.
Er WAR Soldat, ist es aber nicht mehr.

Er erhält Übergangsbebührnisse, ist aber ARBEITSSUCHEND - er hat grundsätzlich ANSPRUCH auf Leistungen nach dem USG - auf Basis seines Gehaltes zu Zeiten, als er noch arbeitete.
Autor Tommie
 - 15. Januar 2013, 10:36:11
Tja, das wird er sich wahrscheinlich auch sparen können ;) ! Denn ...

1. Eine Einbuße von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 13, Abs. 1 USG findet in diesem Falle definitiv nicht statt!
2. Somit ist der § 13 c) zuständigund der sagt nun mal in seinem Absatz 2 aus:

Zitat"Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher ist als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung."

Und offensichtlich sind Ihre Übergangsgebührnisse höher als der Mindestsatz, womit Sie schlicht und ergreifend keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG haben!

Für die Fahrtkosten gibt es Beihilfe zu den Familienheimfahrten, dann gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wenn man in der nähe der kaserne wohnt. Damit würden dann pro Tag die Beträge für das Frühstück und das Abendessen zur Auszahlung kommen. Dann gibt es Wehrsold und im Falle einer Beorderung Leistuingszuschlag! Somit sollte eigentlich das monatliche Geld ausreichend sein ;) 1
Autor F_K
 - 15. Januar 2013, 10:24:34
Ja, Du.

Das entsprechende Rechtsmittel einlegen.