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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 17. Januar 2013, 08:29:23
Nein.
Autor Bregenz12
 - 17. Januar 2013, 08:06:37
Gilt dieser oder ein aejnlicher Erlass auch bei Erstverpflichtungen zum Januar 2013, die ja ueberwiegend noch auf alter Basis (Es gibt eine Verpflichtungspraemie!) beraten wurden?


Autor Ralf
 - 17. Januar 2013, 06:50:22
Wichtig ist hier das Wort "Genehmigung" (deswegen ja auch in Fettdruck markiert). Es kann auch gut sein, dass die Quote für 2012 bereits ausgeschöpft war und man deswegen auf eine in 2013 zurückgegriffen hat.
Formal wäre dann der Antrag in 2012 abzulehnen gewesen und der Antragsteller wäre erneut aufgefordert gewesen, einen Antrag in 2013 zu stellen.
Das weiß aber nur die Personal bearbeitende Stelle.
Lag die Genehmigung aber bereits in 2012 vor, so ist so z verfahren, wie vom LwPersFw beeschrieben.
Autor LwPersFw
 - 16. Januar 2013, 21:54:10
Bei Ihnen ist etwas "falsch gelaufen" - ich vermute einmal auf Grund der Feiertage im Dezember...

Das BMVg hat mit

Erlass BMVg P II 1 Az 19-01-01/03 vom 05.12.2012
"Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit als Angehörige einer Mannschaftslaufbahn nach § 85a des Bundesbesoldungsgesetzes"

festgelegt, dass auf Grund des Auslaufens des § 85a zum 31.12.2012 die entsprechenden Dienstzeitfestsetzungsbescheide und
Prämiengewährungsbescheide noch im Dezember 2012 erlassen werden müssen!

Die Aushändigung kann auch nach dem 31.12.2012 liegen.

Sollte die Genehmigung zu Ihrer Weiterverpflichtung also bereits im Dezember vorgelegen haben, hätte dieser Erlass für
Sie angewendet werden müssen.

Warum dies nicht erfolgt ist, ... ich vermute einmal Bearbeiter schon im Urlaub... oder keine Kenntnis vom Erlass...,
kann aus meiner Sicht nicht zu Ihren Nachteilen gehen!

Denn wir reden hier über 125 Euro / je Monat !

Also bei Verlängerung von 4 auf 12 Jahre : 8 Jahre x 12 Monate x 125 Euro = 12000 Euro (steuerpflichtig) !!

Da solchen Summen hört "der Spass auf" und der Erlass war am 05.12.2012 in Kraft !

Lösung wäre ... der S1 erstellt alle Bescheide neu ... mit Erstellungsdatum im Dezember ... und "die Kuh ist vom Eis..."

Zu finden ist der Erlass in DV-Online

>> "Erlassregister BMVg"
>> dort "Abteilung P"
>> dort "Erlasse L-S"
>> dort "Personalmanagement Soldaten"
>> dort "Grundlagen und Grundsätze der Personalführung"

gleich der erste Eintrag + Anlagen.
Autor MarcuzzzoooSG
 - 16. Januar 2013, 11:32:57
Okay schade aber trotzdem danke für die schnellen antworten....
Autor F_K
 - 16. Januar 2013, 11:25:22
ZitatZur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

Es KANN - wird aber NICHT - dieser § wird derzeit NICHT gennutzt - ist lediglich ein Platzhalter für den Fall es Falles, den das BMVg derzeit nicht sieht.
Autor MarcuzzzoooSG
 - 16. Januar 2013, 11:19:03
ja mein bfd plane ich ja aber wenn hier die einen sagen ja und die andrern nein wegen der prämie und andere gar nichts wissen hier dann dachte ich, ich frag mal.

hier ist das gesetz:

was bedeutet dann das fett gedruckte???

§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit

1.
    bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,
2.
    bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.


was bedeutet das ?? weil das steht irgendwas von verpflichtungserklärung und absatz 1 satz 3 was bedeutet das???



Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt

1.
    neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,
2.
    neben einer Prämie nach § 43a,
3.
    neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,
4.
    neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie
5.
    für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.

(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

1.
    das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
    der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,
3.
    ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.

Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.
(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie.
Autor F_K
 - 16. Januar 2013, 11:17:06
Zitatweil manche sagen so und manche so!!!

Richtig ist aber nur, was im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen steht (die gibt es auch hier im Forum).

Die Dienstzeitfestsetzung ist erst im Jahr 2013 erfolgt, damit entfällt schon die gesetztlich notwendige Voraussetzung für die Prämie - nach den Ausführungsbestimmung hätte die Festsetzung der Prämie auch noch in 2012 erfolgen müssen - auch dies ist nicht passiert.

Freuen Sie Sich über einen sicheren Arbeitsplatz und planen Ihre BfD Ansprüche entsprechend zu nutzen, Viel Erfolg.
Autor MarcuzzzoooSG
 - 16. Januar 2013, 11:01:14
also zählt da nicht wo man die weiterverpflichtungserklärung gestell hat???
weil manche sagen so und manche so!!!
Autor KlausP
 - 16. Januar 2013, 10:58:24
ZitatDie Mitteilung vom 03.01.2013 über die dauer des dienstverhältnissen auf 12 Jahren mit dienstzeitende am 31.03.2021
aufgrund meiner Weiterverpflichtung vom 3.12.2012 über 12 jahre!!!!

Jetzt gibt es einen Sinn - Sie hatten das Unterstrichene vergessen und dadurch wurde der Sinn entstellt.

Da die Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses vom 03.01.2013 ist, bekommen Sie keine Weiterverpflichtungsprämie, weil der entsprechende Paragraph aus dem Bundesbesoldungsgesetz zum 01.01.13 (?) gestrichen wurde.
Autor MarcuzzzoooSG
 - 16. Januar 2013, 10:55:57
Autor MarcuzzzoooSG
 - 16. Januar 2013, 10:52:31
Ja das dachte ich mir auch schon das dies keinen sinn ergibt...
Das steht genau so:

Die Mitteilung vom 03.01.2013 über die dauer des dienstverhältnissen auf 12 Jahren mit dienstzeitende am 31.03.2021
aufgrund meiner Weiterverpflichtung vom 3.12.2012 über 12 jahre!!!!

ich kann ihnen ein foto schicken per email, wenn sie wollen...
Autor KlausP
 - 16. Januar 2013, 10:47:54
Zitat von: ocram0287@gmail.com am 16. Januar 2013, 10:39:39
Da steht:

Die Mitteilung über die Dauer des dienstverhältnisses vom 03.01.2013 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende am 31.03.2012
vom 03.12.2012 über 12 Jahre!!!!

Könnten Sie bitte mal gaaaanz langsam lesen was da steht! DAS gibt nämlich keinen Sinn.
Autor MarcuzzzoooSG
 - 16. Januar 2013, 10:40:36
Saz 4 bin ich ja schon seit 1.4.2009
Autor MarcuzzzoooSG
 - 16. Januar 2013, 10:39:39
Da steht:

Die Mitteilung über die Dauer des dienstverhältnisses vom 03.01.2013 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende am 31.03.2012
vom 03.12.2012 über 12 Jahre!!!!