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Weiterverpflichtungsprämie 2012 und 2013

Begonnen von MarcuzzzoooSG, 16. Januar 2013, 10:24:47

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MarcuzzzoooSG

Hey alle zusammen habe da mal eine frage???

Ich war SaZ 4 Mannschaften habe eine Weiterverpflichtungerklärung/Antrag am 2.12.12 abgegeben und wurde dann SaZ 12 Mannschaften...

Bekomme ich die Weiterverpflichtungsprämie vielleicht kennt sich da ja jemand besser aus weil ich ahb nachgelesen und nachgelesen aber keine antowrt gefunden.

Mein PersFw der weis es auch nicht und der prüft schopn die ganze zeit habe aber bis jetzt keine antwort erhalten....

Danke im vorraus...

gruss Marco

KlausP

Wenn Sie noch im Jahr 2012 zum SaZ ernannt worden sind, sollte Ihnen (meiner Mainung nach!!) eine Verpflichtungsprämie zustehen. Sind Sie erst nach dem 01.01.31 ernannt worden, gibt es die nicht mehr. Was hat denn Ihr Spieß dazu gesagt?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

ZitatAuch hier entsteht ein Anspruch auf die Prämie nur dann, wenn die Dienstzeitfestsetzung und der
darauf gründende Bewilligungsbescheid für die Prämie noch im Jahr 2012 erlassen werden.

Hast Du einen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2012 in den Händen?

Wenn Ja - dann Prämie, wen NEIN, dann NEIN.

MarcuzzzoooSG

also mein spies sagt der weis es nicht die prüfen....
ich hab nur die weiterverpflichtung von 2012 es gab kein bewilligungsbescheid weil die sagen der s1 prüft das noch....

KlausP

Wann sind Sie denn nun zum SaZ ernannt worden? Sie haben doch eine Urkunde darüber bekommen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MarcuzzzoooSG

Da steht:

Die Mitteilung über die Dauer des dienstverhältnisses vom 03.01.2013 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende am 31.03.2012
vom 03.12.2012 über 12 Jahre!!!!

MarcuzzzoooSG


KlausP

Zitat von: ocram0287@gmail.com am 16. Januar 2013, 10:39:39
Da steht:

Die Mitteilung über die Dauer des dienstverhältnisses vom 03.01.2013 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende am 31.03.2012
vom 03.12.2012 über 12 Jahre!!!!

Könnten Sie bitte mal gaaaanz langsam lesen was da steht! DAS gibt nämlich keinen Sinn.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MarcuzzzoooSG

Ja das dachte ich mir auch schon das dies keinen sinn ergibt...
Das steht genau so:

Die Mitteilung vom 03.01.2013 über die dauer des dienstverhältnissen auf 12 Jahren mit dienstzeitende am 31.03.2021
aufgrund meiner Weiterverpflichtung vom 3.12.2012 über 12 jahre!!!!

ich kann ihnen ein foto schicken per email, wenn sie wollen...


KlausP

ZitatDie Mitteilung vom 03.01.2013 über die dauer des dienstverhältnissen auf 12 Jahren mit dienstzeitende am 31.03.2021
aufgrund meiner Weiterverpflichtung vom 3.12.2012 über 12 jahre!!!!

Jetzt gibt es einen Sinn - Sie hatten das Unterstrichene vergessen und dadurch wurde der Sinn entstellt.

Da die Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses vom 03.01.2013 ist, bekommen Sie keine Weiterverpflichtungsprämie, weil der entsprechende Paragraph aus dem Bundesbesoldungsgesetz zum 01.01.13 (?) gestrichen wurde.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MarcuzzzoooSG

also zählt da nicht wo man die weiterverpflichtungserklärung gestell hat???
weil manche sagen so und manche so!!!

F_K

Zitatweil manche sagen so und manche so!!!

Richtig ist aber nur, was im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen steht (die gibt es auch hier im Forum).

Die Dienstzeitfestsetzung ist erst im Jahr 2013 erfolgt, damit entfällt schon die gesetztlich notwendige Voraussetzung für die Prämie - nach den Ausführungsbestimmung hätte die Festsetzung der Prämie auch noch in 2012 erfolgen müssen - auch dies ist nicht passiert.

Freuen Sie Sich über einen sicheren Arbeitsplatz und planen Ihre BfD Ansprüche entsprechend zu nutzen, Viel Erfolg.

MarcuzzzoooSG

ja mein bfd plane ich ja aber wenn hier die einen sagen ja und die andrern nein wegen der prämie und andere gar nichts wissen hier dann dachte ich, ich frag mal.

hier ist das gesetz:

was bedeutet dann das fett gedruckte???

§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit

1.
    bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,
2.
    bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.


was bedeutet das ?? weil das steht irgendwas von verpflichtungserklärung und absatz 1 satz 3 was bedeutet das???



Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt

1.
    neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,
2.
    neben einer Prämie nach § 43a,
3.
    neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,
4.
    neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie
5.
    für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.

(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

1.
    das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
    der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,
3.
    ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.

Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.
(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie.

F_K

ZitatZur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

Es KANN - wird aber NICHT - dieser § wird derzeit NICHT gennutzt - ist lediglich ein Platzhalter für den Fall es Falles, den das BMVg derzeit nicht sieht.

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