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Autor ulli76
 - 27. März 2013, 19:59:18
Hol dir im Einsatz mal Oregano aus der Truppenküche- das bekommst dann in nem kleinen Tütchen.
Wenn du dann den richtigen Spruch dazu bringst, wenn du die Feldjäger zum gemeinsamen Pizzabacken eingeladen hast, kannst du sehr viel Freude mit den Gesichtsausdrücken haben.
Autor Tommie
 - 27. März 2013, 19:57:06
Und richtig lustig wird es erst, wenn Du den Oregano rauchst, Ulli ;D ! Dann platzen Dir die Socken von den Füßen und zwar durch die Stiefel :D !
Autor ulli76
 - 27. März 2013, 19:55:29
Ah ok-also doch so wie ich es gedacht hab.

Also wenn ich das Zeuchs vom Großhändler meines Vertrauens kaufe und dann verticke ist es wohl ne Vorsatztat.
Wenn mein Kumpel mir irgendwelches Zeuchs in die Hand drückt und sacht: Ich kenn noch nen paar Kollegen von dir, kannst denen das mal weiterverkaufen- dann könnte man über nen Eventualvorsatz nachdenken (passt evtl noch eher bei Tabletten, von denen ich nicht genau weiss, was es ist).
Und wenn ich meinen Oregano für nen handelsüblichen Preis verkaufe, mein Händler mir aber aus Versehen die falsche Tüte gegeben hat, dann isses nen Tatbestandsirrtum.

Autor wolverine
 - 27. März 2013, 19:36:07
Zitat von: ulli76 am 27. März 2013, 19:09:50
Mal ne doofe Frage- kann mir einer mal mit verständlichen Worten verklickern, was eine "Vorsatztat" ist? Man scheint ja was anderes drunter zu verstehen, als der gemeine Nicht-Jurist vom Worsinne her verstehen könnte.

Anders kann ich mir nämlich nicht erklären, dass das Verticken von Drogen keine Vorsatztat ist.
Vorsatz ist Wissen und Wollen aller Tatumstände. Ist bei Handel tatsächlich schwierig; müsste länger über ein Beispiel nachdenken. Irgendwo in die Richtung: Ich verticke Zeug, von dem ich annehme, dass es BTM sein könnte aber nicht weiß. Das aber abgegrenzt zum Eventualvorsatz (ich vermute es und nehme es billigend in Kauf) und zum Tatbestandsirrtum (ich weiß wirklich nicht, dass ich BTM verkaufe).
Autor Tommie
 - 27. März 2013, 19:30:37
Nachdem ich das heute schon eher gelesen habe, musste ich mal mit dem RB telefonieren, der mit mir im Einsatz war!

Ergebnis:
1. Mehr als ein Jahr heißt eindeutig "größer als 1 Jahr" und definitiv nicht "größer oder gleich 1 Jahr"!
2. Vergehen und Verbrechen ... der Unterschied ist bekannt ;) ? Mindeststrafe größer/gleich 1 Jahr ---> Verbrechen! Siehe auch § 12 StGB!
3. Für FWDL gilt eine "Grenze" von drei Monaten Freiheitsstrafe! Wer mehr hatte, auch zur Bewährung, wird nicht genommen!
4. Egal wie hoch die freiheitstrafe oder die Anzahl der Tagessätze war, FWDL-Bewerber mit Vorstrafe nach dem BTMG scheiden auf jeden Fall komplett aus!

Das ganze war mit der Einschränkung, dass der Kamerad im Stab eines Großverbandes sitzt und nicht in einem Karrierecenter. Deswegen kann es sein, dass sich da schon wieder Änderungen ergeben haben!
Autor ulli76
 - 27. März 2013, 19:09:50
Mal ne doofe Frage- kann mir einer mal mit verständlichen Worten verklickern, was eine "Vorsatztat" ist? Man scheint ja was anderes drunter zu verstehen, als der gemeine Nicht-Jurist vom Worsinne her verstehen könnte.

Anders kann ich mir nämlich nicht erklären, dass das Verticken von Drogen keine Vorsatztat ist.
Autor Andi
 - 27. März 2013, 13:11:03
Zitat von: F_K am 27. März 2013, 11:14:34
Ein absolutes Einstellungshindernis nach SG steht also erstmal nicht fest, oder?

Doch, er hat sich ja beworben und die Aussage bekommen, dass er das vergessen kann.
Autor wolverine
 - 27. März 2013, 12:07:28
Da ich den Tenor der Verurteilung nicht kenne und die hier getätigte Aussage eher "kryptisch" ist, sage ich einfach einmal: Wenn es § 29 Abs. 3 BTMG war, ist es ein Verbrechen.
Autor F_K
 - 27. März 2013, 11:14:34
@ Andi:

§38 SG ist aber ähnlich / gleich dem §10 WPflG - die Vorsatztat gilt nur bei ganz genau definierten Straftaten - BTM ist da nicht dabei.

Ein absolutes Einstellungshindernis nach SG steht also erstmal nicht fest, oder?

@ BulleMöders:

Keine Ahnung - die Chancen in der Eignungsreihenfolge sehe ich eher gering - plus eine lange Sperrfrist.

.. nur sehe ich (noch) kein absolutes Einstellungshindernis.

@ amorino87:

Ja, mit der Aussage liegst Du FALSCH.
Autor Ondre
 - 27. März 2013, 11:13:57
nicht nur bei der Bw ist man "durch" krankenhäuser usw verlangen ebenfalls Führungszeugnisse
Autor amorino87
 - 27. März 2013, 11:11:06
zumal man eh heutzutage ein führungszeugnis vorlegen muss. da es keine "kleinigkeit" ist und sogar bewährung oder ähnliches mit mehr als 90 tagen anfallen, ist das thema bw durch. wenn ich falsch liege bitte ich um korrektur.

LG
Autor Andi
 - 27. März 2013, 11:05:16
Zitat von: F_K am 27. März 2013, 10:47:34
Wäre nicht noch die Frage zu beantworten, ob er wegen eines VERBRECHENS verurteilt worden ist?

Ne, im Sinne des SG eher, ob es sich um eine Vorsatztat gehandelt hat, aber das ist hier wohl unstrittig.

Zitat von: F_K am 27. März 2013, 10:47:34
War es "nur" ein Vergehen, so würde der §10 WPflG wohl nicht "gelten", oder?

Hier geht es um den Zugang zu Laufbahnen und das absolute Einstellungshindernis nach SG.

Gruß Andi
Autor BulleMölders
 - 27. März 2013, 10:50:57
Die Absage hat er doch schon bekommen und da kann man doch wohl davon ausgehen, dass sich das ein Rechtsberater schon angesehen hat oder?
Autor F_K
 - 27. März 2013, 10:47:34
@ Wolverine und KlausP:

Wäre nicht noch die Frage zu beantworten, ob er wegen eines VERBRECHENS verurteilt worden ist?

War es "nur" ein Vergehen, so würde der §10 WPflG wohl nicht "gelten", oder?

Grundsätzlich wird sich natürlich der Rechtsberater den Vorgang anschauen - ich gehe da mal von einer erheblichen Sperrfrist aus.
Autor KlausP
 - 27. März 2013, 10:04:11
Sie sind vorbestraft, aus Ihrem Eingangsbeitrag entnehme ich zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Damit sind Sie raus - für immer.