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Zitat von: Elvis am 10. Juli 2013, 12:40:16
Ja, Moment - eine Probezeit im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis ist nach den letzten Urteilen unwirksam, die Ausbildungszeit muss der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden.
Zitat von: christoph1972 am 10. Juli 2013, 11:57:05
@elvis Einfach(st)e Begründung der Kündigung in der Probezeit: Der Mitarbeiter hat sich nicht bewährt.
ZitatIst zwar unwahrscheinlich das der AG so blöd war, aber auch so etwas kommt vor.
Zitat von: Flexscan am 10. Juli 2013, 11:44:47Zitat von: Jan-z93 am 10. Juli 2013, 00:28:55
... bin noch in der Probezeit....
Daher ist die Frage schon beantwortet, ja es ist rechtens.
In der Probezeit darf der Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen kündigen wie Tommie bereits erwähnte.
Von daher ist es unintressant welches Dienstverhältnis er eingeht. Wie gross der Betrieb ist etc pp.
Zitat von: Jan-z93 am 10. Juli 2013, 00:28:55
... bin noch in der Probezeit....
ZitatDas Arbeitsplatzschutzgesetz enthält ein Kündigungsverbot gegenüber Wehr-/ Zivildienst-leistenden.Ist das in der Form falsch? Die präzise gesetzliche Regelung finde ich nicht, im Arbeitsplatzschutzgesetz wird darüber nichts gesagt.
Dies gilt auch während der Probezeit. Ab dem Zeitpunkt der Einberufung darf
ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden.
ZitatBei längeren Verpflichtungszeiten findet evtl. das Eignungsübungsgesetz Anwendung. Wenn allerdings in der Probezeit fristgerecht durch den AG gekündigt wurde, wegen Nichtbewährung in der Probezeit, dann schützt davor kein Gesetz.