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Kündigung vom Arbeitgeber

Begonnen von Jan-z93, 10. Juli 2013, 00:28:55

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Jan-z93

Hallo zusammen,

Ich habe meine Ausbildung beendet und wurde dann übernommen, bin noch in der Probezeit, nun habe ich mich entschieden zur Bundeswehr zu gehen.
Bewerbung alles gemacht, wurde auch angenommen und hab Dienstantritt am 01.10.2013.

Jetzt zu meinem eigentlichen Problem:

Ich habe gestern die Kündigung von meinem Arbeitgeber bekommen!!! 2 1/2 Monate vor Dienstantritt jetzt ist die Frage die mich quält ist das vom Arbeitgeberrechtens
oder darf er mich nicht Kündigen wegen Arbeitsplatzschutzgesetz und so??

Hoffe auf baldige Antwort

Mit Freundlichen grüßen

Elvis

Grundsätzlich greift das Arbeitsplatzschutzgesetz erst, wenn der Einberufungsbescheid vorliegt.

Wenn ja, ist bis auf seltene Ausnahmen (z.B. Kleinstbetriebe unter 5 Beschäftigen) keine Kündigung möglich, hier ist alles ausführlich beschrieben:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/__2.html

Hier sind aber auch echte Rechtsexperten unterwegs, die darauf sicher noch tiefer eingehen.

KlausP

Das Arbeitsplatzschutzgesetz gilt aber auch nur für FWDL und SaZ mit einer Verpflichtungszeit bis zu 2 Jahren. Da Sie nicht geschrieben haben für wie lange Sie sich verpflichtet haben, kann man das so nicht beantworten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

In der Probezeit kann ein Arbeitgeber jederzeit und ohne Angabe von Gründen ein Arbeitsverhältnis kündigen.  Und wenn der Arbeitgeber nicht so dumm war, Ihre Verpflichtung bei der Bundeswehr als Kündigungsgrund anzuführen, sind Ihre Chancen,  dagegen etwas zu unternehmen exakt gleich NULL!

christoph1972

Bei längeren Verpflichtungszeiten findet evtl. das Eignungsübungsgesetz Anwendung. Wenn allerdings in der Probezeit fristgerecht durch den AG gekündigt wurde, wegen Nichtbewährung in der Probezeit, dann schützt davor kein Gesetz.

Sowohl Arbeitsplatzschutzgesetz als auch Eignungsübungsgesetz schützen erst vor Kündigungen nach der Probezeit bzw. bei Kündigungen die erst nach der Probezeit wirksam werden.

Ansonsten heißt es jetzt erstmal arbeitssuchend melden bei der Arbeitsagentur und gleich angeben, dass zum 01.10.2013 eine Dienstantrittsaufforderung der Bundeswehr  vorliegt.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

KlausP

ZitatBei längeren Verpflichtungszeiten findet evtl. das Eignungsübungsgesetz Anwendung. Wenn allerdings in der Probezeit fristgerecht durch den AG gekündigt wurde, wegen Nichtbewährung in der Probezeit, dann schützt davor kein Gesetz.

Der TE schreibt aber nix davon, dass er mit höherem Dienstgrad eingestellt werden soll und demzuvolge kann erstmal von Eignungsübung keine Rede sein. Und auch dann greift das EÜbG erst, wenn der TE dem Arbeitgeber den Bescheid vorlegt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

christoph1972

@KlausP deshalb nur der Hinweis auf das Eignungsübungsgesetz mit dem Zusatz "evtl.". Die meisten Leute kennen nur das Arbeitsplatzschutzgesetz.

Ob der TE den Bescheid/Aufforderung zum DA schon vorgelegt hat, schreibt er ja leider nicht.

Auf jeden Fall kluger Arbeitgeber, noch in der Probezeit zu kündigen ... Begründung überflüssig, nur fristgerecht muss sie erfolgt sein. Wenn der Bescheid vor der Kündigung vorgelegen hat, sollte man halt überlegen, ob es da einen Zusammenhang geben könnte ...
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Elvis

@cristoph1972

Ich bin etwas irritiert.
Ich habe schon an verschiedenen Stellen gelesen, nicht nur in dem Dokument da unten, dass der Arbeitsplatzschutz über der Probezeit steht.
http://www.guss-net.de/fileadmin/media/Projektwebsites/Guss-Net/Dokumente/service/downloads/infos_zum_recht_und_system/7_Wehrdienst.pdf
ZitatDas Arbeitsplatzschutzgesetz enthält ein Kündigungsverbot gegenüber Wehr-/ Zivildienst-leistenden.
Dies gilt auch während der Probezeit. Ab dem Zeitpunkt der Einberufung darf
ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden.
Ist das in der Form falsch? Die präzise gesetzliche Regelung finde ich nicht, im Arbeitsplatzschutzgesetz wird darüber nichts gesagt.

Komplett "grundlos" kündigen darf ein Arbeitgeber auch in der Probezeit nicht, er muss nur nichts in die Kündigung schreiben - geht das vors Arbeitsgericht, muss er durchaus den Grund dar- und die Betriebsratsanhörung vorlegen.
Natürlich sind die Maßstäbe extrem niedrig.

justice005

@ Fragesteller:

1. In welches Dienstverhältnis treten Sie in die Bundeswehr ein und für wie lange haben Sie sich verpflichtet?
2. Welche Kündigungsgründe führt Ihr Chef in seiner (hoffentlich) schriftlichen Kündigung an?
3. Haben Sie bis jetzt ein unbefristetetes Arbeitsverhältnis gehabt?
4. Wieviele Mitarbeiter hat der Betrieb?

Ohne diese Fragen kann keine Beantwortung bzw. Einschätzung erfolgen.


Flexscan

Zitat von: Jan-z93 am 10. Juli 2013, 00:28:55
... bin noch in der Probezeit....

Daher ist die Frage schon beantwortet, ja es ist rechtens.

In der Probezeit darf der Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen kündigen wie Tommie bereits erwähnte.

Von daher ist es unintressant welches Dienstverhältnis er eingeht. Wie gross der Betrieb ist etc pp.
MkG Flex
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Helft mit, dass es so bleibt.

Lidius

Zitat von: Flexscan am 10. Juli 2013, 11:44:47
Zitat von: Jan-z93 am 10. Juli 2013, 00:28:55
... bin noch in der Probezeit....

Daher ist die Frage schon beantwortet, ja es ist rechtens.

In der Probezeit darf der Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen kündigen wie Tommie bereits erwähnte.

Von daher ist es unintressant welches Dienstverhältnis er eingeht. Wie gross der Betrieb ist etc pp.

So ist es. Man könnte nur was machen, wenn der AG mit der Begründung "Bundeswehr" gekündigt hätte. Ist zwar unwahrscheinlich das der AG so blöd war, aber auch so etwas kommt vor.

KlausP

ZitatIst zwar unwahrscheinlich das der AG so blöd war, aber auch so etwas kommt vor.

So blöd wäre er aber nur dann, wenn

- der TE FWDL, SaZ 2 oder Eignungsübender wird
- dem AG die Aufforderung zum Dienstantritt/ Einberufungsbescheid oder wie auch immer das jetzt alles heisst ausgehändigt wurde.

Und genau diese Fragen hat der TE ja alle offen gelassen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

christoph1972

@elvis Einfach(st)e Begründung der Kündigung in der Probezeit: Der Mitarbeiter hat sich nicht bewährt.

Betriebsratsbeteiligung nur dann, wenn ein solcher denn auch existiert.

Jetzt wird es etwas haarspalterisch, auch nach Vorliegen der Aufforderung zum Dienstantritt kann ich kündigen. Da kommt es auf den Grund an.

Im Zweifel muss das Arbeitsgericht entscheiden, ob die Kündigung in Zusammenhang mit der Aufforderung zum Dienstantritt steht. Habe ich dem "Chef" nur gesagt, ich trete zum 01.10 meinen Dienst an und lege den Bescheid nicht vor, dann habe ich mit Zitronen gehandelt. Weil, in dem Fall hat die Kündigung vor der Vorlage des Bescheids vorgelegen. Erst bei Vorliegen des Bescheides greift der Kündigungsschutz in der Probezeit. "Nur" sagen reicht nicht aus. Vor allem, wenn der Chef sagt, hat er [der TE] nicht gesagt.

Betriebsbedingt darf ich auch kündigen, wenn der Bescheid vorliegt, jedoch greift die Kündigung erst nach Beendigung des Wehrdienstes. Außerordentlich/aus wichtigem Grund darf ich jederzeit kündigen, auch während des Wehrdienstes, muss jedoch im Falle einer Kündigungsschutzklage einwandfrei den Beweis führen können, wie in allen Kündigungsschutzklagefällen.

"Richtig" kündigen als Arbeitgeber ist gar nicht so einfach ....
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Lidius

Zitat von: christoph1972 am 10. Juli 2013, 11:57:05
@elvis Einfach(st)e Begründung der Kündigung in der Probezeit: Der Mitarbeiter hat sich nicht bewährt.

Selbst das ist in diesem Fall nicht so einfach. Hier wurde ja bereits die Ausbildung in dem Betrieb absolviert. Da wird auch das Arbeitsgericht bei der Begründung etwas skeptisch. Schließlich kennt man den Mitarbeiter im Betrieb ja schon seit ein paar Jahren.

Aber, wie bereits von mehreren gesagt, kommt man hier ohne weitere Informationen nicht weiter.

Elvis

Ja, Moment - eine Probezeit im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis ist nach den letzten Urteilen unwirksam, die Ausbildungszeit muss der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden.

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