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Zusammenfassung

Autor InstUffzSEAKlima
 - 16. September 2013, 22:04:14
C1E bzw. die alte 3 gilt bis 50. Es ging nur um CE, welcher ja nach 5 Jahren jeweils nach ärtlicher Freigabe velängert werden muss/kann. Also nicht um Umschreibung oder Anerkennung von Dienstführerscheinen bei den Zivilbehörden.
Autor Konrad
 - 16. September 2013, 20:25:20
Das weiß ich nicht, weil das C1E nicht betrifft.

Aber im Endeffekt führt diese 5 Jahres Regelung dazu, dass auch C1E der Regelung für CE unterworfen wird
Autor InstUffzSEAKlima
 - 16. September 2013, 19:26:42
Ich meinte nicht die Umschreibfrist, sondern die Zeit nach Ende der Befristung auf jeweils 5 Jahre, welche ja seit 2000 auch für U50 gilt.
Autor Konrad
 - 16. September 2013, 18:38:09
bzw. 5 Jahres Frist bei Fahrerlaubnis der Klasse 2
10 Jahre bei Fahrerlaubnis der Klasse 1
Autor Konrad
 - 16. September 2013, 18:36:43
Früher gab es für das Umschreiben der Dienstfahrerlaubnis in § 27 eine Zwei Jahresfrist. Man konnte also nur innerhalb von 2 Jahren nach Dienstende die Dienstfahrerlaubnis umschreiben.
2009 gabs eine Änderung und die 2 Jahres Frist existiert seitdem nicht mehr.

Die Behörden wenden nunmehr § 20 Absatz 2 FEV an. Dort heißt es:

"Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn die Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis längere Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird."

C1E, C etc. zählt zur sog. Klasse 2 der Fahrerlaubnis. B z.B. zur Klasse 1.
Intern haben die Behörden in Bayern die Anweisung nach mehr als 5 Jahren nach Dienstzeitende den § 20 Abs. 2 auf 27 FEV anzuwenden, so dass eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden muss.
So hat mir das heute ein Herr vom Landratsamt erklärt.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 16. September 2013, 18:16:42
Wie hat man eigentlich den Wegfall der 2-Jahresfrist zu sehen? Meint man damit, dass nach Ablauf von 5 Jahren der CE-Schein unbegrenzt "ruhen" darf, bis man ihn durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten wieder aktiviert oder ist er nach 5 Jahren erloschen, also die 2 Jahre "Ruhezeit" sind ersatzlos entfallen?
Aus den Texten der FeV werde ich nicht so recht schlau und die FS-Stelle weis von einer "Ruhezeit" nach den 5 Jahren überhaupt nichts.
Autor Konrad
 - 16. September 2013, 15:44:05
Zitat von: Firli am 16. September 2013, 15:32:06
Umziehen für den Lappen? Da isset ja fast billiger den einfach erneut zu machen.

Da interpretierst Du ja mehr rein in meine Aussage als ich geschrieben habe. So verrückt bin ich nicht.

Wie dem auch sei, ich würde mich über Antworten zu meiner Frage freuen.

Horrido!
Autor Firli
 - 16. September 2013, 15:32:06
Umziehen für den Lappen? Da isset ja fast billiger den einfach erneut zu machen.
Autor Konrad
 - 16. September 2013, 15:30:00
Das bringt insofern was, als ich möglicherweise meinen Wohnsitz in absehbarer Zeit verlege.
Außerdem interessiert es mich halt einfach.

Autor BulleMölders
 - 16. September 2013, 15:25:11
Zitat von: Konrad am 16. September 2013, 14:55:00
Frage:
Wem ergings genauso oder beim wem gings nach über 5 Jahren unproblematisch?
Stellt sich die Frage was die Erkenntnisse bringen sollen.
Bei einer Ermessensentscheidung bringt die Argumentation "Im Kreis Rendsburg/Eckernförde wurde das aber anerkannt." rein gar nichts, da hilft nur ein Nachweis über fehlerhafte Ermessensentscheidung.
Hilft also nur wie geraten, Antrag stellen auf einen auf einen Rechtshilfe fähigen Ablehnungsbescheid bestehen und das ganze von einem Fachanwalt prüfen und ggf. Klage einreichen.
Autor F_K
 - 16. September 2013, 15:10:11
@ Konrad:

Du BIST Reservist, weil Du mindestens einen Tag Wehrdienst geleistet hast.

.. und, kannst Du (militärische) Fahrpraxis in den letzten 5 Jahren nachweisen?

Dann wird Deine Behörde sicherlich einlenken.
Autor Konrad
 - 16. September 2013, 14:55:00
Es sollte deutlich geworden sein, was ich meine.

Gut, es ist wie es ist.

Frage:
Wem ergings genauso oder beim wem gings nach über 5 Jahren unproblematisch?
Autor BulleMölders
 - 16. September 2013, 14:44:28
Zitat von: Konrad am 16. September 2013, 14:40:40
Dabei könnte ich bei Wehrübungen ja weiterhin das ein entsprechendes Fahrzeug bewegt haben und somit Fahrpraxis haben
Und das könnte man dann anhand von Bescheinigungen durch die jeweiligen Vorgesetzten auch bescheinigen.
Autor Konrad
 - 16. September 2013, 14:40:40
Danke den Gesetzestext kenn ich selbst  ;)

Natürlich kann die Behörde ihr Ermessen entsprechend ausüben, das ist mir schon klar.

Ich hab aber auch hier schon gelesen, dass sich Leute die Fahrerlaubnis nach einem größeren Zeitablauf haben umschreiben lassen.

Mich hätte interessiert, wie das in anderen Bundesländern, Gemeinden in Bayern etc. gehandhabt wird.


BTW: logisch ist das ganze nicht, denn wenn ich Reservist wäre, müsste nach Argumentation der Führerscheinstelle trotzdem die Prüfung machen.
Dabei könnte ich bei Wehrübungen ja weiterhin das ein entsprechendes Fahrzeug bewegt haben und somit Fahrpraxis haben
Autor BulleMölders
 - 16. September 2013, 14:39:41
Zitat von: funker07 am 16. September 2013, 14:34:16
Wehrdienst heißt wohl max FWDL 23
2004 war der Grundwehrdienst 9 Monate nicht mehr und nicht weniger.