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Zitat von: F_K am 15. November 2013, 14:10:53ich habe doch gesagt, dass ich veruteilt wurde,und dies setzt eine straffälligkeit voraus.ZitatGefängnis war früher eine offizielle Bezeichnung. Heute heißen Gefängnisse in Deutschland Justizvollzugsanstalt, dort war bis zur Neuregelung durch die Große Strafrechtsreform 1970 Gefängnis offiziell eine besondere Art der Freiheitsstrafe im Unterschied etwa zu Zuchthaus und Haft.
Der TE ist doch fast Politiker:
- Er war "niemals" im Gefängnis (nein, nur in einer Jugendhaftanstalt)
- Er war niemals straffällig (nur ein paar "erweiterte" Jugendsünden)
- Er ist niemals verurteilt worden (nur "Haftandrohung" mit Bewährung)
.. und auch wenn ich Justice Meinung bezüglich des "Verwirkens" der Einstellung als Beamter nach Tilgung nicht teile (ich meine, dieser Ausschluss gilt für immer), so sind wir doch einer Meinung bei:ZitatDer Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind
Zitat von: Steven Urban am 15. November 2013, 13:46:18
http://www.berlin.de/sen/justiz/justizvollzug/jaa/
ZitatGefängnis war früher eine offizielle Bezeichnung. Heute heißen Gefängnisse in Deutschland Justizvollzugsanstalt, dort war bis zur Neuregelung durch die Große Strafrechtsreform 1970 Gefängnis offiziell eine besondere Art der Freiheitsstrafe im Unterschied etwa zu Zuchthaus und Haft.
ZitatDer Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 17:06:11
Ich musste lediglich bezüglich meiner letzten Verurteilung vor 5 Jahren für für 48 Stunden in den Jugenddauerarrest.
Also ich habe nie ein Gefängnis von innen gesehen,und mein Führungszeugnis(erweitert)ist bis dato sauber.
Zitat von: Firli am 14. November 2013, 23:51:02
Lesen und verstehen. Besonders das Markierte!
Zitat von: justice005 am 14. November 2013, 21:55:01
Jugendstrafe fällt NICHT unter die zwingende Einstellungsversagung des § 38 Soldatengesetz, sondern nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gesagt (nachzulesen in NJW 2000, Seite 3297), auch wenn ich das selber für fragwürdig halte.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Im namen des volkes wurde ich nach wie vor zu 36 monaten bewährung veruteilt,welche nachwie vor auf 18 monate haftandrohung ausgesetzt waren.
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Nach Ihrem Ihrem Weltbild,sollten nur Elitemenschen ins Team,wasphilosophisch edel klingen mag,jedoch an der Realität vorbeigeht.
ZitatIn diesem Sinne,
alles Gute für Sie/euch.
Zitat§ 56 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.