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Autor Firli
 - 15. November 2013, 19:24:09
Ob JAA oder JSA - vollkommen egal.

Ihnen haben jetzt aktive Soldaten und ehemalige Soldaten, welche teilweise mittlerweile langjährig als Anwälte tätig sind, deutlich gemacht das eine Einstellung bei der Bundeswehr nicht funktionieren wird. Dabei spielt nicht einmal die Strafe die größte Rolle sondern allein schon die Anzahl und Art der Straftaten.
Es sind schon zig Bewerber wegen deutlich weniger und geringere Vergehen von der Bundeswehr abgelehnt worden. Wenn Ihnen der KB was anderes erzählt,was ich nicht hoffe, dann wird es spätestens im KC enden. Und zwar per Aktenlage. D.h. Sie werden nicht einmal eingeladen.
Autor Steven Urban
 - 15. November 2013, 19:14:46
Zitat von: F_K am 15. November 2013, 14:10:53
ZitatGefängnis war früher eine offizielle Bezeichnung. Heute heißen Gefängnisse in Deutschland Justizvollzugsanstalt, dort war bis zur Neuregelung durch die Große Strafrechtsreform 1970 Gefängnis offiziell eine besondere Art der Freiheitsstrafe im Unterschied etwa zu Zuchthaus und Haft.

Der TE ist doch fast Politiker:

- Er war "niemals" im Gefängnis (nein, nur in einer Jugendhaftanstalt)
- Er war niemals straffällig (nur ein paar "erweiterte" Jugendsünden)
- Er ist niemals verurteilt worden (nur "Haftandrohung" mit Bewährung)

.. und auch wenn ich Justice Meinung bezüglich des "Verwirkens" der Einstellung als Beamter nach Tilgung nicht teile (ich meine, dieser Ausschluss gilt für immer), so sind wir doch einer Meinung bei:

ZitatDer Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind
ich habe doch gesagt, dass ich veruteilt wurde,und dies setzt eine straffälligkeit voraus.
und es heißt jugendarrestanstalt(JAA) und nicht jugendhaftanstalt(JSA)
bitte nicht meine worte verdrehen und sich dabei no0ch profillieren wollen.
Autor Flexscan
 - 15. November 2013, 15:27:44
vllt bezeichnet man das ja in Berlin als Jugendherberge mit Vollpension und Essen ans Bett  ;D ;D
Autor schlammtreiber
 - 15. November 2013, 14:24:49
Zitat von: Steven Urban am 15. November 2013, 13:46:18
http://www.berlin.de/sen/justiz/justizvollzug/jaa/

Ah, also doch ein Gefängnis. Hatte schon schlimme Befürchtungen, dass Berlin mal wieder alle Klischees toppen würde.
Autor Flexscan
 - 15. November 2013, 14:21:16
um es mit berühmten Worten zu beenden (übrigens auch aus Berlin) "Und das ist gut soo".
Autor F_K
 - 15. November 2013, 14:10:53
ZitatGefängnis war früher eine offizielle Bezeichnung. Heute heißen Gefängnisse in Deutschland Justizvollzugsanstalt, dort war bis zur Neuregelung durch die Große Strafrechtsreform 1970 Gefängnis offiziell eine besondere Art der Freiheitsstrafe im Unterschied etwa zu Zuchthaus und Haft.

Der TE ist doch fast Politiker:

- Er war "niemals" im Gefängnis (nein, nur in einer Jugendhaftanstalt)
- Er war niemals straffällig (nur ein paar "erweiterte" Jugendsünden)
- Er ist niemals verurteilt worden (nur "Haftandrohung" mit Bewährung)

.. und auch wenn ich Justice Meinung bezüglich des "Verwirkens" der Einstellung als Beamter nach Tilgung nicht teile (ich meine, dieser Ausschluss gilt für immer), so sind wir doch einer Meinung bei:

ZitatDer Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind
Autor Steven Urban
 - 15. November 2013, 13:46:18
Autor schlammtreiber
 - 15. November 2013, 09:36:08
Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 17:06:11
Ich musste lediglich bezüglich meiner letzten Verurteilung vor 5 Jahren für für 48 Stunden in den Jugenddauerarrest.
Also ich habe nie ein Gefängnis von innen gesehen,und mein Führungszeugnis(erweitert)ist bis dato sauber.

Rein interessehalber: Wo, also in welchen "Institutionen", wird denn in Berlin dieser Arrest durchgeführt? Zumindest die bayerische Justiz schickt einen dazu *Trommelwirbel* ins Gefängnis.
Autor Steven Urban
 - 15. November 2013, 03:08:06
Ich möchte mich hiermit bei allen  wohlgesonnr´ten Dienern unseres Kandes bedanken, welche mir vorurteilsfrei auf meine Frage geantwortet haben.
Selbstverständlich auch bei den anderen,
Vielen Dank für Ihre Antworten,wenn es stimmt was ich außerhalb desForums zu hören bekoomen habe,sind angeblich selbst die Strafen aus dem Bzrg getilgt,aber diesbezüglich möchte ich keine erneuet Disskussion staten.
Alles Gute von Herzen für Sie und euch,
ich verneige mich vor den aktiven/ehemlas aktiven Soldaten
Mit herzlichen Grüßen,
Steven aus Berlin.
Autor Spiritus
 - 15. November 2013, 00:18:33
War auch nur als zusätzliche Anmerkung/Korrektur am Rande gemeint.  :)
Ja, die Bewährung ist im JGG weitgehend ähnlich bis identisch geregelt. Das JGG stellt aber insgesamt noch mehr auf die erzieherische Wirkung und die Entwicklungsprognose ab.
Autor Firli
 - 15. November 2013, 00:10:33
Ich wollte auf die Definition von Bewährung hinweisen Spiritus. Da müsste der Wortlaut doch ähnlich sein. Ob jetzt 56 StGb oder 21 JGG , oder?
Autor Spiritus
 - 15. November 2013, 00:08:54
Zitat von: Firli am 14. November 2013, 23:51:02
Lesen und verstehen. Besonders das Markierte!

Für Jugendstrafen gilt nicht § 56 StGB, sondern §§ 21 ff. JGG.
Maximale Strafe die ausgesetzt werdem kann ist gem. § 21 I JGG eine Jugendstrafe von 2 Jahren, maximale Bewährungszeit 3 Jahre, § 22 I JGG.
Autor Spiritus
 - 15. November 2013, 00:03:10
Zitat von: justice005 am 14. November 2013, 21:55:01
Jugendstrafe fällt NICHT unter die zwingende Einstellungsversagung des § 38 Soldatengesetz, sondern nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gesagt (nachzulesen in NJW 2000, Seite 3297), auch wenn ich das selber für fragwürdig halte.

Ohne um diese Uhrzeit nach der Volltextveröffentlichung bei beck-online suchen zu wollen: Ging es in diesem Urteil nicht eher um die Unterscheidung von Strafbefehl und strafgerichtlichem Urteil?

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Im namen des volkes wurde ich nach wie vor zu 36 monaten bewährung veruteilt,welche nachwie vor auf 18 monate haftandrohung ausgesetzt waren.

Verstehen Sie das System der Bewährungsstrafen nicht, oder klingt es so rum nur besser für Sie? Sie wurden zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 36 Monaten.

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Nach Ihrem Ihrem Weltbild,sollten nur Elitemenschen ins Team,wasphilosophisch edel klingen mag,jedoch an der Realität vorbeigeht.

Es geht dabei doch nicht um einen Elitegedanken. Aber solange sich die Bundeswehr aus einem ausreichend großen Bewerberpool die für sie am besten geigneten Bewerber aussuchen kann, wird sie das machen. Für Sie ist das dann Pech, denn Sie werden mit Ihrer Vorgeschichte nicht dazu gehören.  Wenn Ihr Karriereberater mit Ihnen ein ehrliches Gespräch führen sollte, wird er Ihnen wohl auch mitteilen, dass eine Bewerbung aussichtslos ist.

ZitatIn diesem Sinne,
alles Gute für Sie/euch.

Ihnen auch. Glückwunsch, dass es Ihnen gelungen ist, Ihr Leben in geordnetere Bahnen zu lenken. Machen Sie sich aber bitte keine Hoffnungen auf einen weiteren Weg bei der Bundeswehr.
Autor Firli
 - 14. November 2013, 23:51:02
Zitat§ 56 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Lesen und verstehen. Besonders das Markierte!

Autor ulli76
 - 14. November 2013, 23:44:12
So? So steht das im Urteil?
Im Namen des Volkes wird xy zu 36 Monaten Bewährung verurteilt?

Wie gesagt- das mit den Tilgungsfristen hatten wir schon ausführlichst unter Beteiligung mehrer Rechtsgelehrter.
Aber komm blos nicht, auf die Idee, deine Vorstrafen zu verschweigen, wenn du danach gefragt wirst.

Und nein, du wirst kein Soldat. Selbst wenn deine Vorstrafen nicht unter den §38 SG fallen, wird im Leben kein Rechtsberater bei solchen Vorstrafen seinen Segen geben. Da wurden schon Bewerber wegen wesentlich geringeren Delikten abgelehnt.