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Jugendstarfen als Hindernis um als Erwachsener zum Bund zu kommen?

Begonnen von Steven Urban, 14. November 2013, 15:41:54

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Matze 78

Ein kurzes Zitat aus den Urteilen (Im Namen des Volkes wird der Angeklagte zu ..., ausgesetzt zur Bewährung ...) im Anfangspost hätte das ganze Frage-/Antwortspiel erheblich erleichtert.

Matze
AGA 12./LwAusbRgt3  05/99-06/99
Stamm 2./FlaRakGrp38  07/99-02/2000

justice005

Der Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind. Die Bundeswehr wird hier sicher keine Einstellung vornehmen, da schlichtweg die charakterliche Eignung verneint wird. Und das ist auch gut so. 

Rein rechtlich muss man aber differenzieren:

So wie ich den Fragesteller verstanden habe, wurde er nach Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt. Jugendstrafe fällt NICHT unter die zwingende Einstellungsversagung des § 38 Soldatengesetz, sondern nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gesagt (nachzulesen in NJW 2000, Seite 3297), auch wenn ich das selber für fragwürdig halte.

ZitatDann dürfen Sie nicht eingestellt werden und zwar nie mehr; vgl. § 38 Soldatengesetz.

Nach der Tilgung der Verurteilung aus dem BZR zumindest grundsätzlich schon....

Aber wie auch immer, Theorie hin oder her.... rein praktisch wird die Bundeswehr den Fragesteller nicht einstellen und nur das ist entscheidend.

Im Ergebnis ist das auch vernünftig, nicht jedem eine Waffe in die Hand zu drücken...

Steven Urban

Im namen des volkes wurde ich nach wie vor zu 36 monaten bewährung veruteilt,welche nachwie vor auf 18 monate haftandrohung ausgesetzt waren.
wie ich nun außerhalb des forums erfahren habe,werden anscheinedn jugendstrafen,wlche nicht zur inhaftierung folgen,nach 5 jahren aus dem bzr getilgt.
somit habe ich eine reale chance aufgenommen zu werden.
ich möchte mich bei allen Antwortenden bedanken und speziell dem letzten mein aüßerstes Missverständnis über seine Aussage aussdrücken.
Nach Ihrem Ihrem Weltbild,sollten nur Elitemenschen ins Team,wasphilosophisch edel klingen mag,jedoch an der Realität vorbeigeht.
Denn selbst wenn jemmand wie ich,mit zugebener maßen schlechtem Leumund in die Truppe kommen kann,so haben doch so manch viel von Ihnen keine Kenntnis darüber, wie die Realität für viele von uns,außerhalb des Elitewesens sein kann.
Dies äußere ich mit dem dazugehörigem Respekt,
jedoch möchte ich anmerken, dass derjenige zum Mnesch wird, welcher auch viele dunkle Facetten durchlebt hat, und danch gen Sonnenschein blicken kann.
In diesem Sinne,
alles Gute für Sie/euch.

ulli76

So? So steht das im Urteil?
Im Namen des Volkes wird xy zu 36 Monaten Bewährung verurteilt?

Wie gesagt- das mit den Tilgungsfristen hatten wir schon ausführlichst unter Beteiligung mehrer Rechtsgelehrter.
Aber komm blos nicht, auf die Idee, deine Vorstrafen zu verschweigen, wenn du danach gefragt wirst.

Und nein, du wirst kein Soldat. Selbst wenn deine Vorstrafen nicht unter den §38 SG fallen, wird im Leben kein Rechtsberater bei solchen Vorstrafen seinen Segen geben. Da wurden schon Bewerber wegen wesentlich geringeren Delikten abgelehnt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Firli

Zitat§ 56 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Lesen und verstehen. Besonders das Markierte!



SanFw/RettAss

Spiritus

Zitat von: justice005 am 14. November 2013, 21:55:01
Jugendstrafe fällt NICHT unter die zwingende Einstellungsversagung des § 38 Soldatengesetz, sondern nur Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gesagt (nachzulesen in NJW 2000, Seite 3297), auch wenn ich das selber für fragwürdig halte.

Ohne um diese Uhrzeit nach der Volltextveröffentlichung bei beck-online suchen zu wollen: Ging es in diesem Urteil nicht eher um die Unterscheidung von Strafbefehl und strafgerichtlichem Urteil?

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Im namen des volkes wurde ich nach wie vor zu 36 monaten bewährung veruteilt,welche nachwie vor auf 18 monate haftandrohung ausgesetzt waren.

Verstehen Sie das System der Bewährungsstrafen nicht, oder klingt es so rum nur besser für Sie? Sie wurden zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 36 Monaten.

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 23:35:43
Nach Ihrem Ihrem Weltbild,sollten nur Elitemenschen ins Team,wasphilosophisch edel klingen mag,jedoch an der Realität vorbeigeht.

Es geht dabei doch nicht um einen Elitegedanken. Aber solange sich die Bundeswehr aus einem ausreichend großen Bewerberpool die für sie am besten geigneten Bewerber aussuchen kann, wird sie das machen. Für Sie ist das dann Pech, denn Sie werden mit Ihrer Vorgeschichte nicht dazu gehören.  Wenn Ihr Karriereberater mit Ihnen ein ehrliches Gespräch führen sollte, wird er Ihnen wohl auch mitteilen, dass eine Bewerbung aussichtslos ist.

ZitatIn diesem Sinne,
alles Gute für Sie/euch.

Ihnen auch. Glückwunsch, dass es Ihnen gelungen ist, Ihr Leben in geordnetere Bahnen zu lenken. Machen Sie sich aber bitte keine Hoffnungen auf einen weiteren Weg bei der Bundeswehr.

Spiritus

Zitat von: Firli am 14. November 2013, 23:51:02
Lesen und verstehen. Besonders das Markierte!

Für Jugendstrafen gilt nicht § 56 StGB, sondern §§ 21 ff. JGG.
Maximale Strafe die ausgesetzt werdem kann ist gem. § 21 I JGG eine Jugendstrafe von 2 Jahren, maximale Bewährungszeit 3 Jahre, § 22 I JGG.

Firli

Ich wollte auf die Definition von Bewährung hinweisen Spiritus. Da müsste der Wortlaut doch ähnlich sein. Ob jetzt 56 StGb oder 21 JGG , oder?


SanFw/RettAss

Spiritus

War auch nur als zusätzliche Anmerkung/Korrektur am Rande gemeint.  :)
Ja, die Bewährung ist im JGG weitgehend ähnlich bis identisch geregelt. Das JGG stellt aber insgesamt noch mehr auf die erzieherische Wirkung und die Entwicklungsprognose ab.

Steven Urban

Ich möchte mich hiermit bei allen  wohlgesonnr´ten Dienern unseres Kandes bedanken, welche mir vorurteilsfrei auf meine Frage geantwortet haben.
Selbstverständlich auch bei den anderen,
Vielen Dank für Ihre Antworten,wenn es stimmt was ich außerhalb desForums zu hören bekoomen habe,sind angeblich selbst die Strafen aus dem Bzrg getilgt,aber diesbezüglich möchte ich keine erneuet Disskussion staten.
Alles Gute von Herzen für Sie und euch,
ich verneige mich vor den aktiven/ehemlas aktiven Soldaten
Mit herzlichen Grüßen,
Steven aus Berlin.

schlammtreiber

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 17:06:11
Ich musste lediglich bezüglich meiner letzten Verurteilung vor 5 Jahren für für 48 Stunden in den Jugenddauerarrest.
Also ich habe nie ein Gefängnis von innen gesehen,und mein Führungszeugnis(erweitert)ist bis dato sauber.

Rein interessehalber: Wo, also in welchen "Institutionen", wird denn in Berlin dieser Arrest durchgeführt? Zumindest die bayerische Justiz schickt einen dazu *Trommelwirbel* ins Gefängnis.
Semper Communis
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F_K

ZitatGefängnis war früher eine offizielle Bezeichnung. Heute heißen Gefängnisse in Deutschland Justizvollzugsanstalt, dort war bis zur Neuregelung durch die Große Strafrechtsreform 1970 Gefängnis offiziell eine besondere Art der Freiheitsstrafe im Unterschied etwa zu Zuchthaus und Haft.

Der TE ist doch fast Politiker:

- Er war "niemals" im Gefängnis (nein, nur in einer Jugendhaftanstalt)
- Er war niemals straffällig (nur ein paar "erweiterte" Jugendsünden)
- Er ist niemals verurteilt worden (nur "Haftandrohung" mit Bewährung)

.. und auch wenn ich Justice Meinung bezüglich des "Verwirkens" der Einstellung als Beamter nach Tilgung nicht teile (ich meine, dieser Ausschluss gilt für immer), so sind wir doch einer Meinung bei:

ZitatDer Fragesteller hat keine Chance, eingestellt zu werden, weil die Vorstrafen hierfür viel zu saftig und zu zahlreich sind

Flexscan

um es mit berühmten Worten zu beenden (übrigens auch aus Berlin) "Und das ist gut soo".
MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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schlammtreiber

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