Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor FleXer297
 - 23. Mai 2014, 12:03:06
Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 11:58:05
Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei einem Ausbildungsplatz um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und der Azubi in eine Eignungsübung geht. In diesem Fall sagt das EÜG folgendes:

Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)

Damit wäre dann der Arbeitsplatzschutz für den Azubi dahin, wenn sich die restliche Ausbildungszeit in oder über den Rahmen der EÜ hinaus erstreckt.

so habe ich dies auch erst aufgefasst aber war mir erst nicht sicher wie sich das auf auszubildende auswirkt
Autor Muegge75
 - 23. Mai 2014, 11:58:05
Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei einem Ausbildungsplatz um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und der Azubi in eine Eignungsübung geht. In diesem Fall sagt das EÜG folgendes:

Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)

Damit wäre dann der Arbeitsplatzschutz für den Azubi dahin, wenn sich die restliche Ausbildungszeit in oder über den Rahmen der EÜ hinaus erstreckt. Wie sich das nun genau verhält, wenn der Azubi im ersten Lehrjahr in eine EÜ geht, nicht besteht oder selber freiwillig ausscheidet, kann man dann wohl unterschiedlich interpretieren. Meiner Meinung nach müsste/könnte er dann an dem Punkt wieder einsteigen als wäre nicht weg gewesen.

Dieses wiederum könnte sich aber schwierig gestalten, im Sinne des aufzuholenden Stoffes; nicht nur schulisch.
Autor swobby
 - 23. Mai 2014, 11:51:42
Nein, denn den Fall hatten wir bei uns auch Azubi für 3 Monate im Krankenhaus. Hat sich den schulstoff im krankenhaus weiter reingezogen, nach genesung die arbeiten in der bs nachgeschrieben. In der firma haben wir dann eben den stoff auch etwas schneller durchziehen müssen. Aber die zulassung zur prüfung war gegeben. Und wurde auch bestanden, die regelung dazu ist nämlich irgendwie so das man mindestens 60% der lehrzeit anwesend sein muss um zur Prüfung zugelassen zu werden.
Autor mailman
 - 23. Mai 2014, 11:47:09
ZitatWenn der Auszubildende jetzt einen Unfall hat und für Monate ausfällt, würde dies auch nicht zwangsläufig bedeuten das verlängert wird. Oder anderes  ;D

Doch
Autor Der StUffz
 - 23. Mai 2014, 11:16:49
F_K bei Berufsausbildungen gibt es Prüfungstermine, das ist richtig.

Und da ist es wiederum Ermessenssache( Zeugnisse, Verhalten, Schulabschluss), ob man das Ganze verlängern muss oder nicht.
Aber das ändert nichts an einer Befristung des Arbeitsvertrages.

Wenn der Auszubildende jetzt einen Unfall hat und für Monate ausfällt, würde dies auch nicht zwangsläufig bedeuten das verlängert wird. Oder anderes  ;D
!!!Ist nur ein Beispiel!!!! 

Und mit Besonderheiten ist gemeint, dass das Hauptziel sich in der Verlagerung der Arbeitsleistung niederschlägt. Es aber trotzdem eine Arbeitsleistung gegen Vergütung bleibt!

Arbeitnehmer erbringt geforderte Arbeit z.B. Rechnungen schreiben, Löten u.s.w

Auszubildender erbringt die Leistungen Schule, Arbeitsproben, Zwischenprüfung u.s.w

Ein Auszubildender ist ein Arbeitnehmer mit rechtlichen Sonderstellungen, die sich größtenteils in Urlaubsregelungen, Freistellungen, Arbeitszeiten und Entlohnung auswirken.

In dem Punkt der Vermittlung des Stoffes stimme ich dir voll und ganz zu. Aber gehen wir mal davon aus das jemand, der schon eine abgeschlossenen Ausbildung hat, die paar Dinge in der neuen Ausbildung lernt. Und dies auch in kürzerer Zeit.
Autor F_K
 - 23. Mai 2014, 11:04:11
ZitatUnd der einzige Unterschied in den beiden Dingen besteht in den Besonderheiten.

... der Satz hat etwas   :D

Nochmal:
- Bei einer normalen Arbeitsleistung ist eine Unterbrechung (wegen RDL, Krankheit, Eignungsübung) völlig "unschädlich".
- Bei einer Berufsausbildung gibt es FESTE Enttermine (Prüfungen), bis zu denen ein Stoff zu vermitteln ist.

Gelingt die Vermittlung des Stoffes nicht zeitgerecht, muss die nächste Prüfung genutzt werden - also ggf. 6 Monate oder ein Jahr später.
Autor mailman
 - 23. Mai 2014, 10:58:48
Bei der zweiten Ausbildung ist man im meisten Falle eh nur "Berufsschulberechtigt".  Fächer wie Deutsch, Religion, Sport muss man nicht mehr ablegen und theoretisch müßte man auch in nicht die Schule.

Je nach Beruf und zuständiger Stelle wird man mit der Prüfung aber  länger warten müssen, sehr oft gibt es ja nur eine Prüfung pro Jahr.

Der Ausbildungsvertrag läuft ja wie geschrieben nur eine bestimmte Zeit. Es ist nur fraglich ob man in der Zeit auch zumindest eine Prüfung machen muss oder ob einen der Betrieb nach Ablauf der Zeit gehen lässt.

Bei mir war jemand der hat im Dezember die Prüfung nicht geschafft, die nächste wäre im Juni gewesen. Vertrag läuft nur bis März.
Der Typ sitzt auf der Straße ohne Abschluß
Autor Der StUffz
 - 23. Mai 2014, 10:54:31
Och F_K....

So wie ich es geschrieben habe stimmt es schon.

Und der einzige Unterschied in den beiden Dingen besteht in den Besonderheiten.

Arbeitnehmer müssen alles tun um die ihnen aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen.

Auszubildende müssen alles tun um die Ausbildung mit Erfolg abzuschließen.

Den Punkt, den man hier außer Acht lies ist die Berufsschule, die kann natürlich eine Wiederholung des Schuljahres verlangen.


Und nochmal solange eine Befristung vorhanden ist(Probezeit auch überstanden ist) kann nicht viel passieren. Der Arbeitsplatzschutz greift.

Natürlich kann der Chef dabei ein Assi sein und mit allen Mitteln versuchen das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zu lösen.

Aber hier ging es ja mal rein um die Rechtlichkeit des Arbeitsschutzes während einer Eignungsübung.


Aber F_K, wenn ich schreiben würde draußen regnet es, würdest du mir auch Widersprechen. Schon allein damit widersprochen ist  ;D
Autor F_K
 - 23. Mai 2014, 10:44:27
Lieber StUffz:

Vertraglich verpflichtet sich der Auszubildende, ALLES für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu machen - dem widerspricht aber eine andere Arbeitsaufnahme deutlich.
Anders ist dies bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis- da gibt es "Geld gegen Zeit" - da kann man problemlos mal ein paar Wochen / Monate "aussetzen".

Für die rein rechtlichen Fragen rate ich den Gang zu einem Arbeitsrechtanwalt an.
Autor Der StUffz
 - 23. Mai 2014, 10:42:17
Ja gut die Frage des Verlängerns sei mal so dahin gestellt.

Wenn der Chef böse ist wird er dich nicht nach lernen lassen. Muss er auch nicht. Da wäre in diesem Fall zu klären ob und wie du das Ziel der erfolgreichen Prüfung erreichen kannst.

Möglichkeit a) nicht verlängert und regulär zu der Prüfung angemeldet, die für dich jetzt schon bestimmt ist.

und b) Verlängerung der Befristung um ein Jahr um dann an der Prüfung teilzunehmen.

Aber das hängt vom Chef und deinem Leistungsbild ab.
Autor swobby
 - 23. Mai 2014, 10:37:59
Richtig, da hier verschiedene Faktoren eintreten, besondere Kündigungsschutzmaßnahmen weil Azubi, EigÜbG - sollte den befristeten Vertrag beinhalten, weil befristet auf zwei/drei Jahre je nach Ausbildung. Allerdings stellt sich hier die Frage, mit dem nach lernen, evtl. Verlängert sich im worst case die Ausbildungszeit um ein Jahr. (Insofern aus welchem Grund auch immer die EigÜb nicht bestanden wird, freiwillig abgebrochen)



Autor Der StUffz
 - 23. Mai 2014, 10:29:15
Naja gesetzlich gesehen ist eine Ausbildung ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ziel der beruflichen Ausbildung.
Einfach so kündigen kann man da nicht und auch gekündigt werden nicht.
Der Arbeitsplatzschutz müsste greifen, wenn nicht die Befristung bis zum Dienstbeginn endet.
Sollte die Befristung über die Eignungsübung hinaus gehen so greift der Schutz.
Und es sollte auch nur schwer möglich sein den Betroffenen vorher zu kündigen.
Autor FleXer297
 - 23. Mai 2014, 09:51:39
okay vielen dank ersteinmal für eure bemühungen...ich werde das mal so an ihn weiterleiten.
Autor Muegge75
 - 23. Mai 2014, 09:49:40
Dann kommt noch das EÜG dazu oder greift wohl in Gänze... dieses spricht allerdings nirgends von Berufsausbildung, sondern lediglich von befristeten Arbeitsverhältnissen. Da kommen wir wieder zu dem Punkt der Rechtsauffassung, ob eine Ausbildung ein befristetes Arbeitsverhältnis darstellt oder eben nicht.

Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
(...)ABER, das kann wahrscheinlich wirklich nur ein rechtskundiger beantworten. (...)
Autor FleXer297
 - 23. Mai 2014, 09:38:43
Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
@FleXer, soll den nur FWDL geleistet werden oder steht ein SAZ mit eventueller Eignungsübung im Raum? Letzteres würde dann möglicherweise eher zu swobby`s Gedanken führen.

Es wird SAZ 8.

Nach der Erstausbildung gab es keinen Job in der Region deswegen wurde eine zweite begonnen in der er sich aber im 1.Lehrjahr befindet. Er wollte seinen ersten Beruf gerne weiter ausüben und deswegen nun der weg zur Bundeswehr.
Ihm geht es nur darum ob der Betrieb ihn jetzt bis zur Einstellung kündigen kann oder ihn übergreifend bis zum Dienstantritt behalten muss