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Arbeitsplatzschutzgesetz

Begonnen von FleXer297, 23. Mai 2014, 08:38:08

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FleXer297

Hallo,

gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz auch für Auszubildende, auch wenn der Ausbildungsvertrag ja nur befristet ist?

Gruß

swobby

Brechen Sie ihre Ausbildung für die Bundeswehr ab?
Meine Meinung dazu ist nicht gerade positiv, aber sie werden sich das hoffentlich gut überlegt haben.

Auszubildende stehen ohne hin unter einem besonderen Kündigungsschutz, daher sollte das ganze Prozedere kein Problem darstellen.

F_K

Ralf meint ja - ich bin mir da nicht sicher.

Zu Zeiten GWD war eine Ausbildung immer ein Grund für eine Rückstellung - daher gibt es zu dieser Frage keine Rechtspraxis.

Praktisch ist es jedenfalls ein SEHR DOOFE Idee, eine Ausbildung nicht abzuschließen.

Rein praktisch wird sich die Ausbildung vermutlich um ein Jahr verlängern - selbst bei nur wenigen Monaten "Pause".

FleXer297

Zitat von: swobby am 23. Mai 2014, 08:52:01
Brechen Sie ihre Ausbildung für die Bundeswehr ab?

Situation: Person hat abgeschlossene Erstausbildung mit der sich die Person bei der Bundeswehr beworben hat und auch schon seinen Einberufungsbescheid bekommen hat.
Im Moment befindet sich die Person in einer Zweitausbildung.

Der StUffz

Jedoch sollte die Ausbildung zu Ende sein zum Beispiel zum 01.08. und der Vertrag läuft dann aus, sollte kein Kündigungsschutz greifen. Wenn man zum 01.07 zur Bumdeswehr geht.

Was das mitten in der Ausbildung betrifft ( einfallende Kommentare dazu spare ich mir) habe ich keine Ahnung.

Das tut es ja z.B. bei Schwangeren auch nicht deren Vertrag ausläuft.

Warum fängt man ne zweite Ausbildung an und will sie dann abbrechen?

StStStff LfzTAbt 102, 1./Fmbtl 10 und 1./ FüUstgBt 291

swobby

Also es bestehen da verschiedene Möglichkeiten mit den zwei Ausbildungen.

Bei meinem Arbeitgeber ist das gang und gebe, alle Azubis bekommen einen zwei Jahresvertrag zur Ausbildung Verkäufer. Etwa 5% aller Azubis die bestehen bekommen dann die Möglichkeit ein weiteres Jahr Lehre anzuknüpfen und somit Kaufmann/frau im Einzelhandel zu werden.

Die zweite Möglichkeit wäre wohl einfach das man nicht wusste was man will und dann eben nochmal was anderes lernt weil man daran hoffentlich mehr spass hat.

Also prinzipell läuft das ganze dann wohl wie ein Befristeter Vertrag. Wenn der Vertrag ausläuft während der EigÜb dann keine Rückkehr möglich.

Muegge75

Mal abgesehen von der, wie F_K schon sagte, sehr doofen Idee das abzubrechen, ist das ArbPlSchG sehr vage mit seiner Aussage. Da wird natürlich in den §§ 2 und 6 auch von Berufsausbildung gesprochen und vor allem was den §6 (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) betrifft könnte man schon denken oder liegt es sehr nahe das es auch in solchen Fällen der Ausbildung gilt. Die Wehrdienstzeit wird allerdings nicht angerechnet, so dass man diese wohl an die Ausbildung anhängen muss. ABER, das kann wahrscheinlich wirklich nur ein rechtskundiger beantworten.

@FleXer, soll den nur FWDL geleistet werden oder steht ein SAZ mit eventueller Eignungsübung im Raum? Letzteres würde dann möglicherweise eher zu swobby`s Gedanken führen.
"Der Richtschütze trifft genau, er ist sehr gut,
er ist sehr schnell und hat ruhig Blut.
Man kann ihm vertrauen, das wissen alle -
Aufregung gibt es in keinem Falle. "

5. /PzBtl. 24 -- der nötigen Transformation zum Opfer gefallen :-(

FleXer297

Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
@FleXer, soll den nur FWDL geleistet werden oder steht ein SAZ mit eventueller Eignungsübung im Raum? Letzteres würde dann möglicherweise eher zu swobby`s Gedanken führen.

Es wird SAZ 8.

Nach der Erstausbildung gab es keinen Job in der Region deswegen wurde eine zweite begonnen in der er sich aber im 1.Lehrjahr befindet. Er wollte seinen ersten Beruf gerne weiter ausüben und deswegen nun der weg zur Bundeswehr.
Ihm geht es nur darum ob der Betrieb ihn jetzt bis zur Einstellung kündigen kann oder ihn übergreifend bis zum Dienstantritt behalten muss

Muegge75

Dann kommt noch das EÜG dazu oder greift wohl in Gänze... dieses spricht allerdings nirgends von Berufsausbildung, sondern lediglich von befristeten Arbeitsverhältnissen. Da kommen wir wieder zu dem Punkt der Rechtsauffassung, ob eine Ausbildung ein befristetes Arbeitsverhältnis darstellt oder eben nicht.

Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
(...)ABER, das kann wahrscheinlich wirklich nur ein rechtskundiger beantworten. (...)
"Der Richtschütze trifft genau, er ist sehr gut,
er ist sehr schnell und hat ruhig Blut.
Man kann ihm vertrauen, das wissen alle -
Aufregung gibt es in keinem Falle. "

5. /PzBtl. 24 -- der nötigen Transformation zum Opfer gefallen :-(

FleXer297

okay vielen dank ersteinmal für eure bemühungen...ich werde das mal so an ihn weiterleiten.

Der StUffz

Naja gesetzlich gesehen ist eine Ausbildung ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ziel der beruflichen Ausbildung.
Einfach so kündigen kann man da nicht und auch gekündigt werden nicht.
Der Arbeitsplatzschutz müsste greifen, wenn nicht die Befristung bis zum Dienstbeginn endet.
Sollte die Befristung über die Eignungsübung hinaus gehen so greift der Schutz.
Und es sollte auch nur schwer möglich sein den Betroffenen vorher zu kündigen.
StStStff LfzTAbt 102, 1./Fmbtl 10 und 1./ FüUstgBt 291

swobby

Richtig, da hier verschiedene Faktoren eintreten, besondere Kündigungsschutzmaßnahmen weil Azubi, EigÜbG - sollte den befristeten Vertrag beinhalten, weil befristet auf zwei/drei Jahre je nach Ausbildung. Allerdings stellt sich hier die Frage, mit dem nach lernen, evtl. Verlängert sich im worst case die Ausbildungszeit um ein Jahr. (Insofern aus welchem Grund auch immer die EigÜb nicht bestanden wird, freiwillig abgebrochen)




Der StUffz

Ja gut die Frage des Verlängerns sei mal so dahin gestellt.

Wenn der Chef böse ist wird er dich nicht nach lernen lassen. Muss er auch nicht. Da wäre in diesem Fall zu klären ob und wie du das Ziel der erfolgreichen Prüfung erreichen kannst.

Möglichkeit a) nicht verlängert und regulär zu der Prüfung angemeldet, die für dich jetzt schon bestimmt ist.

und b) Verlängerung der Befristung um ein Jahr um dann an der Prüfung teilzunehmen.

Aber das hängt vom Chef und deinem Leistungsbild ab.
StStStff LfzTAbt 102, 1./Fmbtl 10 und 1./ FüUstgBt 291

F_K

Lieber StUffz:

Vertraglich verpflichtet sich der Auszubildende, ALLES für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu machen - dem widerspricht aber eine andere Arbeitsaufnahme deutlich.
Anders ist dies bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis- da gibt es "Geld gegen Zeit" - da kann man problemlos mal ein paar Wochen / Monate "aussetzen".

Für die rein rechtlichen Fragen rate ich den Gang zu einem Arbeitsrechtanwalt an.

Der StUffz

Och F_K....

So wie ich es geschrieben habe stimmt es schon.

Und der einzige Unterschied in den beiden Dingen besteht in den Besonderheiten.

Arbeitnehmer müssen alles tun um die ihnen aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen.

Auszubildende müssen alles tun um die Ausbildung mit Erfolg abzuschließen.

Den Punkt, den man hier außer Acht lies ist die Berufsschule, die kann natürlich eine Wiederholung des Schuljahres verlangen.


Und nochmal solange eine Befristung vorhanden ist(Probezeit auch überstanden ist) kann nicht viel passieren. Der Arbeitsplatzschutz greift.

Natürlich kann der Chef dabei ein Assi sein und mit allen Mitteln versuchen das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zu lösen.

Aber hier ging es ja mal rein um die Rechtlichkeit des Arbeitsschutzes während einer Eignungsübung.


Aber F_K, wenn ich schreiben würde draußen regnet es, würdest du mir auch Widersprechen. Schon allein damit widersprochen ist  ;D
StStStff LfzTAbt 102, 1./Fmbtl 10 und 1./ FüUstgBt 291

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