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Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 11:58:05
Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei einem Ausbildungsplatz um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und der Azubi in eine Eignungsübung geht. In diesem Fall sagt das EÜG folgendes:Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)
Damit wäre dann der Arbeitsplatzschutz für den Azubi dahin, wenn sich die restliche Ausbildungszeit in oder über den Rahmen der EÜ hinaus erstreckt.
Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)
ZitatWenn der Auszubildende jetzt einen Unfall hat und für Monate ausfällt, würde dies auch nicht zwangsläufig bedeuten das verlängert wird. Oder anderes
ZitatUnd der einzige Unterschied in den beiden Dingen besteht in den Besonderheiten.
Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
(...)ABER, das kann wahrscheinlich wirklich nur ein rechtskundiger beantworten. (...)
Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
@FleXer, soll den nur FWDL geleistet werden oder steht ein SAZ mit eventueller Eignungsübung im Raum? Letzteres würde dann möglicherweise eher zu swobby`s Gedanken führen.