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Zusammenfassung

Autor m0E
 - 07. November 2014, 12:01:31
Moin,
ich wollte für meine Frage jetzt keinen eigenständigen Thread aufmachen, da ich denke, dass es vom Topic her hier ganz gut rein passt.

Kurz zu mir:
Ich bin seit 04/13 bei der Bundeswehr, seit Anfang an TG-Berechtigt. Aktuell bin ich auf ZaW und zwar auf Praktikum bei einer zivilen Firma in Heimatnähe ( dennoch mehr als 30km -> TG nach §6 ). Das Praktikum geht noch bis ende März, danach gehts zur IHK Prüfung und Beenden des Lehrgangs zum ende Juni zurück in die Kaserne ( TG nach §3 ).

Es geht um Folgendes:
Ich spiele mit dem Gedanken, mit meiner Freundin zusammen zu ziehen. Da sie zur Zeit noch bei ihrer Mutter im Haus wohnt ( Eigentum, nicht Miete ), dort aber mehr als genug Platz ist, würde ich erstmal zu ihr ziehen, da ich die zweite Jahreshälfte 2015 in Bayern verbringen werde auf Lehrgang, das ist ein Stückchen bis nach Hamburg.
An meine Endgültige Dienststelle komme ich erst Irgendwann Mitte-Ende 2016.

Nun ist es für mich selbstverständlich, dass ich, genauso wie meine Freundin die ausgelernt und vollzeit Angestellt ist, Abgaben zu zahlen habe ( wie es viele von ihrern Eltern zu Hause kennen ).
Ist diese Wohnsituation, ob man sie nun als Mitbewohner der Eigentümerin oder Untermieter bezeichnen mag, Trennungsgeldberechtigt?
Mir geht es nicht darum, irgendwas hinzufrickeln um an mehr Geld zu kommen, aber wenn man sich auch noch um einen Mietvertrag oder ähnliches kümmern muss wäre das nicht verkehrt, das rechtzeitig zu wissen, da man bei und nach einem Umzug ja eh genug zu tun hat mit Adressänderungen etc.pp.
Bei google finde ich zu solch einer Wohnsituation nichts, genauso wie es einige widersprüchliche Informationen ausspuckte bzgl. der Definition einer Wohnung bzw. dass es nicht um die Wohnung sondern um den Hausrat geht und alles in allem bin ich jetzt auch nicht schlauer als vorher.

Da ich den ReFü momentan nicht erreiche und extra dafür dort hin zu fahren zeitlich nicht machbar ist, hoffe ich, dass ihr mir hier Hinweise geben könnt, die mir weiterhelfen.

MfG
m0E
Autor Speedi_85
 - 04. November 2014, 13:03:15
Erstmal danke für die schnelle Antwort. 

An meinem Heimatort gibt es keine zweitwohnsitzsteuer und das TG ist ja auch begrenzt. Außerdem wäre es ja auch Verschwendung von Geldern,  Ausgaben zu produzieren die nicht notwendig sind.

Deswegen ist mein Hauptanliegen ob der Heimatort zwingend der Hauptwohnsitz bleiben muss.
Autor Bjarka
 - 03. November 2014, 18:18:55
Zitat von: Speedi_85 am 02. November 2014, 22:38:43
Der Hintergrund ist der, dass ich am Ausbildungsort eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 10% der Jahreskaltmiete zahlen müsste und am Heimatort nicht.

Die Zweitwohnsitzsteuer am Ausbildungsort (= der Ort wo die TÜG-Wohnung ist) wird im Rahmen deines Trennungsgeldes zusätzlich gewährt. Du bleibst demnach nicht auf den Kosten sitzen. Eine Zweitwohnsitzsteuer am Wohnort (=Heimatort) würdest Du nicht erstattet bekommen. Heikle Sache, dieses neue Meldegesetz etc. ^^
Autor Speedi_85
 - 02. November 2014, 22:38:43
Hallo zusammen,

ich hoffe mir kann jemand hier weiterhelfen.

Folgendes Problem:

Ich bin SaZ 12 und befinde mich mittlerweile im Vollzeit BFD nach §5. Trennungsgeld wurde zugesagt und die tägliche Heimkehr ist nicht zuzumuten.
Ich habe mir also am Ausbildungsort eine Wohnung gesucht und meine alte natürlich beibehalten. Erfülle also alle Voraussetzungen nach §3.

Jetzt zu meiner Frage:

In der TGV steht, dass der derzeitige Wohnsitz beibehalten werden muss. Aber ist es auch wichtig ob er der Erstwohnsitz bleibt oder kann ich die Wohnsitzqualität auch wechseln. Sprich meinen alten zum zweit- und meinen neuen zum Erstwohnsitz machen?
Der Hintergrund ist der, dass ich am Ausbildungsort eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 10% der Jahreskaltmiete zahlen müsste und am Heimatort nicht.

Vielen Dank im Voraus


Autor Rollo83
 - 07. Juni 2014, 23:07:33
Seht gut, danke für diese wirklich sehr fundierten Antworten.
ich bin echt sowas von unwissend wenn es um TG geht obwohl ich dies schon immer Beziehe. Irgendwie hab ich auch Monat für Monat Probleme damit diese blöde Anträge zu befüllen, vor allem die RBHs.
Autor Bjarka
 - 07. Juni 2014, 22:59:43
Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 22:47:50
Ok das ist ja echt eine sportliche Summe.

Wie ist denn das mit dem Eigenanteil wenn man vorher also bei der alten Dienststelle auch schon TG bekommen hat aber nach Paragraph 3 und die Dienststelle 400km von zu hause weg war ?

Der Eigenanteil bezieht sich auf eine/die letzte Dienststelle ohne Anspruch auf TG! Und natürlich auch nur dann wenn man auch täglich gependelt hat! Also für dich uninteressant!
Autor Rollo83
 - 07. Juni 2014, 22:47:50
Ok das ist ja echt eine sportliche Summe.

Wie ist denn das mit dem Eigenanteil wenn man vorher also bei der alten Dienststelle auch schon TG bekommen hat aber nach Paragraph 3 und die Dienststelle 400km von zu hause weg war ?
Autor Bjarka
 - 07. Juni 2014, 22:02:07
Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:51:06
Ok, das heisst ich müsste die 0,08€ nicht mal ab ziehen wenn ich den Gesetzestext richtig deute, das würde ja heissen ich würde alleine nur durch die gefahrener Kilometer 672€ bekommen ????????

Warum nicht!

Ich zeige Dir nun mal mein persönliches Beispiel.... und ja ich bin seit 19 Jahren aktiver Refü!

Bei meiner Entscheidung kam heraus, dass die öffentlichen Verkehrsmittel 4 mal langsamer sind als die Fahrt mit dem Auto gem. reisepplanung.de (schnell). Meine einfache Fahrt mit dem Auto dauert 57 min. Dies x 2 = 1 Std. 54 min. Zusätzlich kommt die Regelarbeitszeit von 9.15 Std hinzu = Ergebnis somit 11:09 Std und eine Fahrzeit von 1:54 Std. Bleibe somit unter 12 Std Abwesenheit und unter 3 Std Fahrzeit. Das tägliche Pendeln mit dem Auto ist also zumutbar! Somit wird bei mir keine Höchstbetragsberechnung durchgeführt und ich bekomme die "echte Wegstreckenentschädigung).
Ich habe einen Eigenanteil von 5 km (frühere Dienststelle ohne TG Anspruch). Meine einfache Entfernung beträgt 93 km.

93 km x2 = 186 km x 21 Arbeitstage = 3906 km x 0,20 EUR = 781,20 EUR
+ Verpflegungszuschuss täglich 2,05 EUR (Freitage abziehen) = 17 Tage x 2,05 EUR = 34,85 EUR
Zwischensumme: 816,05 EUR
abzüglich mein Eigenanteil = 21 Tage x 5 km x 0,08 EUR = 8,40 EUR

Mein TG im Monat X = 807,65 EUR

Je nach Arbeitstage varriert es natürlich stark. Sind immer zwischen 550 und 810 EUR - gab ja jetzt viele Brückentage und Osterurlaub etc.
Autor Rollo83
 - 07. Juni 2014, 21:51:06
Ok, das heisst ich müsste die 0,08€ nicht mal ab ziehen wenn ich den Gesetzestext richtig deute, das würde ja heissen ich würde alleine nur durch die gefahrener Kilometer 672€ bekommen ????????
Autor Rollo83
 - 07. Juni 2014, 21:47:50
Ich stell da mal kurz eine Beispielrechnung grob für mich auf.

160km pro Tag (hin und zurück)
21 Diensttage
3360 km im Monat x 0,20€ = 672€ (klingt irgendwie extrem viel) + 17 (4 Freitage abgezogen) x 2,05€ =34,85 === 706,85€

80km (einfache Strecke) x 21 x 0,08 = 134,40€

706,85€ - 134,40 = 572,45 €

Das wären ja fast 600€ im Monat, kann das sein?
Autor Bjarka
 - 07. Juni 2014, 21:46:18
Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:35:47
Was für ein Sinn macht denn TÜG bei täglicher Heimkehr ?
TÜG ist doch eigentlich das was man bekommt wenn keine Stuben vorhanden sind und man sich eine Wohnung mieten muss bei Paragraph 3 oder ?



Dabei ist als Trennungsübernachtungsgeld gem. § 6 Abs.4 S.2 TGV ab dem 15. Tag des Trennungsgeldbezugs
lediglich ein Drittel der Trennungsübernachtungsgeldpauschale gem. § 10 BRKG zu berücksichtigen, dies
entspricht derzeit 6,67 EUR (1/3 von 20 EUR).

Natürlich bekommt auch der Pendler bei täglicher Rückkehr, dem keine unentgeltliche Unterkunft als TG Empfänger bereitgestellt werden kann, ein TÜG in Höhe von 6,67 EUR (Siehe oben). In den ersten 14 Tagen sind es 20 EUR.


Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:34:18
Ok, das hab ich jetzt verstanden, bzw. so war mir das auch vorher bewusst.

Ich hab in dem Paragraphen nur immer was von 0,08€ pro KM gelesen, wo kommen denn jetzt die 0,20€ her und was ist mit dem Satz " abzüglich eines eventuell bestehenden Eigenanteils..." gemeint.

Der Unterschied zwischen 8 Cent und 20 Cent pro Km ist ja doch schon nicht grad wenig.




Beschäftigte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren oder denen eine tägliche Rückkehr
zuzumuten ist (§ 3 Abs.1 S.2 TGV), erhalten als Trennungsgeld für das Zurücklegen der
Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte
Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung
wie bei Dienstreisen (§ 6 Abs.1 TGV). Die Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung
ermittelt sich nach §§ 5 und 6 HmbRKG. Lesen Sie hierzu bitte die obigen Erläuterungen
unter Punkt 1 c). Durch die entfallende Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom bisherigen Dienstort (ohne TG-Anspruch!) ersparte
Fahrauslagen sind in Höhe von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag
anzurechnen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte
mindestens fünf Kilometer beträgt (§ 6 Abs.1 S.2-4 TGV).


Du bekommst 20 cent pro km - und der Eigenanteil (wenn er überhaupt existiert) wird mit 8 cent gegengerechnet.
Autor Rollo83
 - 07. Juni 2014, 21:35:47
Was für ein Sinn macht denn TÜG bei täglicher Heimkehr ?
TÜG ist doch eigentlich das was man bekommt wenn keine Stuben vorhanden sind und man sich eine Wohnung mieten muss bei Paragraph 3 oder ?


Autor Rollo83
 - 07. Juni 2014, 21:34:18
Ok, das hab ich jetzt verstanden, bzw. so war mir das auch vorher bewusst.

Ich hab in dem Paragraphen nur immer was von 0,08€ pro KM gelesen, wo kommen denn jetzt die 0,20€ her und was ist mit dem Satz " abzüglich eines eventuell bestehenden Eigenanteils..." gemeint.

Der Unterschied zwischen 8 Cent und 20 Cent pro Km ist ja doch schon nicht grad wenig.

Autor Bjarka
 - 07. Juni 2014, 21:33:46
Zitat von: Chris2701 am 07. Juni 2014, 20:18:24
@Bjarka: Hast du das irgendwo schriftlich mit der neuen Regelung bezüglich § 6 der TGV und mit der 2:1 Regelung etc.pp?

Das kannst Du dir alles beim BwDLZ bzw. dem dazugehörigen Rechnungsführer rausholen.


Zitat von: Roughnecks am 07. Juni 2014, 21:04:46
TÜG steht mir aber nur bei TG nach §3 zu, oder?


Nö, TÜG gibt es auch bei § 6 tägliches Pendeln!
Autor Roughnecks
 - 07. Juni 2014, 21:04:46
TÜG steht mir aber nur bei TG nach §3 zu, oder?

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