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Autor MiraC
 - 25. September 2015, 20:03:00
Also wenn es eine steuerfreie Erstattung gab, können Sie davon ausgehen, das diese durch die BW ans Finanzamt  gemeldet wird.
Das wird auch von jedem anderen AG in Deutschland inzwischen so gemacht, immerhin muss das alles elektronisch eingereicht werden.

In dem Fall bitte nix vereinfachen, das gibt nur Ärger.
Autor FrauZuhause
 - 25. September 2015, 18:26:14
Darf ich hier nochmal kurz nachfragen ob ichs richtig verstanden habe?

Bei uns mach ich die Lohnsteuerabrechnung, daher interessiert mich das dann :)

Mein Mann bekommt Tg nach §6, (einfache Strecke 97km) dass im Folgemonat versteuert wird.
Kann ich also bei dem Lohnsteuerjahresausgleich einfach die 97km täglich als Werbungskosten eintragen? Und bei den steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers nichts eintragen?
Das TG erscheint ja auf dem Lohsteuerkartenausdruck einfach als ganz normales versteuertes Gehalt...

Und, er war nun 3 Wochen lang auf Führerschein, da gabs dann die Wegstrecke hin und zurück plus das Trennungsgeld nach §3 erstattet, wenn ichs mir einfach machen will dann setze ich diese Kilometer bei den Werbungskosten einfach garnicht ein, dann muss ich die steuerfreien Erstattungen auch nicht angeben?

An der Steuerrückzahlung würde dies eh nichts ändern, weil die werbungskosten schon allein durch die regulär gefahrenen Strecken zur Stammeinheit deutlich höher sind als der Steuerabzug, und mehr als die gezahlte Lohnsteuer gibts ja auch nicht zurück...

Vielen Dank!
Autor Kuddel59
 - 14. Juni 2014, 20:09:56
Danke Bjarka!
Autor Bjarka
 - 11. Juni 2014, 19:57:36
Wie Sie selbst bereits festgestellt haben, ist das Trennungsgeld steuerpflichtiger Arbeitslohn, mit dem der trennungsverbundene Mehraufwand abgegolten wird. Dieser wird in der Lohnstreuerbescheinigung nicht gesondert aufgeführt.

Der Werbungskostenabzug für den Aufwand der tatsächlich durchgeführten Fahrten wäre nur dann nicht möglich, wenn die Arbeitgebererstattung steuerfrei ausgezahlt worden wäre. Folglich können Sie hier den Werbungskostenabzug beantragen.

Das Finanzamt kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen und Angaben fordern. Hierbei ist zu bedenken, dass die Lohnsteuerbescheinigung nicht bindend ist. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass der ausgewiesene Arbeitslohn in Zweifel gezogen wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber in den Zeilen 17-21 der Lohnsteuerbescheinigung steuerfreie Arbeitgeberleistungen hinsichtlich des Trennungsgeldes ausgewiesen hat. Dann sind die ermittelten Werbungskosten entsprechend zu kürzen.
Autor Rollo83
 - 11. Juni 2014, 19:39:22
Ja das ist natürlich logisch wenn man dann die Werbungskosten geltend machen möchte werden die 20 Cent pro Kilometer von den 30 Cent die man absetzten kann abgezogen.

Irgendwie hatte ich überlesen das es generell um die Werbungskosten geht.

Man muss aber auch nicht alles in die Steuererklärung eintragen sondern kann die Fahrten auf einem zusätzlichem Zettel auflisten.
Autor F_K
 - 11. Juni 2014, 19:23:44
.... Weil es die Werbungskosten mindert!?
Autor Rollo83
 - 11. Juni 2014, 19:10:05
Wieso willst du das angeben, das wird doch schon versteuert ?!
Autor Kuddel59
 - 11. Juni 2014, 17:06:21
Interessant, das gibt so viele verschiedene Verfahren und Paragrafen....

Mir ging es nur um die tägliche Rückkehr zum Wohnort. Nach Paragraf 6 der TG Verordnung. Dieses TG wird versteuert. In der Steuererklärung müsste man das eigentlich irgendwo angeben, da es ja ein Zuschuss der Arbeitgebers ist. Dafür ist aber keine Stelle in den Formularen zu finden. Bei den Werbungskosten wird ja nur nach unversteuerten Zuschüssen gefragt.....
Autor ulli76
 - 09. Juni 2014, 20:43:08
Jap so ist es- und auch nur die ersten drei Monate kommen bei der Steuer für diese Verpflegungspauschale in Frage.

Wichtig wenn ihr länger als 3 Monate im Auslandseinsatz seid: Schreibt euch auf, wann ihr außerhalb des Standortes wart- solche Zeiten zählen auch wieder.
Autor Rollo83
 - 09. Juni 2014, 19:12:09
So ist es zumindest bei mir.
Sobald man dann mal auf einen Lehrgang kommandiert wird fangen die 3 Monate steuerfrei auch wieder neu an wenn ich das richtig sehe. Mein TG wurde nämlich schon länger nicht versteuert durch ewige Kommandierungen.

Autor Tommie
 - 09. Juni 2014, 18:47:00
OK, ich habe meine Abrechnungen geprüft und es ist tatsächlich so, dass mein TG nach § 6 von Anfang an versteuert wurde! Das waren bei mir die Verpflegungszuschuss-Zahlungen mit € 2,05 pro Tag, plus die Jahreskarte mit der Bahn von meinem Wohnort zu meinem Dienstort und die Monatskarte am Dienstort, damit ich zur Dienststelle gelangen konnte! Die einfache Strecke wären ca. 48 km gewesen, aber ich bin mit der Bahn und der U-Bahn gefahren und habe im Folgemonat die Abbuchungsbelege eingereicht!

Seit 01.04.2014 bin ich versetzt, empfange jetzt TG nach § 3 der TGV, was für April und Mai sowohl berechnet, als auch bereits ausgezahlt wurde, und bis jetzt steuerfrei war. Das wird auch noch für Juni so sein, wenn ich das richtig verstehe, und ab Juli werde ich den reinen TG-Anteil, also die Summe der Tagessätze a € 11,45, versteuern müssen, während meine Familienheimfahrten und die BahnCard 50 (kommt wieder im nächsten April!) nach wie vor steuerfrei bleiben. Ist das so richtig?
Autor Bjarka
 - 09. Juni 2014, 17:54:09
Zitat von: Tommie am 09. Juni 2014, 15:37:05
Und wie sieht es aus mit den Kosten, z. B. für Monats- bzw. Jahreskarten, die den Empfängern von TG nach § 6 TGV erstattet werden? Diese wurden mir nämlich nach drei Monaten immer versteuert über die WBV und später übers BVA!

Merke: Wenn ich an 16 Arbeitstagen länger als 11 Stunden weg von zu Hause war, dann macht das Verpflegungszuschüsse in Höhe von € 32,80! Wenn ich allerdings Versteuerung von ca. 90 € auf der Bezügeabrechnung finde, kann das nicht alleine davon sein ;) ! Und der Rest waren schlicht und ergreifend die oben erwähnten Fahrkarten!

TG nach § 6 ist sofort zu versteuern und TG nach § 3 erst nach Ablauf von 3 Monaten.
Ich kenne deinen persönlichen Fall nicht und kann demnach auch schlecht beurteilen was Du tatsächlich ausgezahlt bekommst. Kann ja auch gut sein, dass Du eine Höchstbetragsberechnung hast (= Vergleich der Kosten § 6 zu TG nach § 3). Die geringere Summe wird Dir erstattet und somit versteuert. Solltest Du aber nach § 6 in der Höchstbetragberechnung abgefunden werden, weil sie geringer ist als der Anspruch nach § 3, dann ist es tatsächlich so, dass deine Fahrkarten versteuert werden. Wärst Du kein TG-Empfänger und würdest jeden Tag pendeln, so reichst Du deine Fahrkarten ja später als Werbungskosten ein. Somit ist das steuerpflichtige Trennungsgeld bei Pendlern eine Art Zuschuss. Ich gehe mal davon aus, dass Du nicht mit dem Auto fährst.
Autor Tommie
 - 09. Juni 2014, 15:37:05
Und wie sieht es aus mit den Kosten, z. B. für Monats- bzw. Jahreskarten, die den Empfängern von TG nach § 6 TGV erstattet werden? Diese wurden mir nämlich nach drei Monaten immer versteuert über die WBV und später übers BVA!

Merke: Wenn ich an 16 Arbeitstagen länger als 11 Stunden weg von zu Hause war, dann macht das Verpflegungszuschüsse in Höhe von € 32,80! Wenn ich allerdings Versteuerung von ca. 90 € auf der Bezügeabrechnung finde, kann das nicht alleine davon sein ;) ! Und der Rest waren schlicht und ergreifend die oben erwähnten Fahrkarten!
Autor Bjarka
 - 09. Juni 2014, 10:36:02
Zitat von: Rollo83 am 09. Juni 2014, 09:32:35
Moment mal Die Reisebeihilfen werden doch gar nicht versteuert, es wird nur das Trennungsgeld versteuert und das interessiert das Finanzamt mal so gar nicht.

Es geht doch um die Werbungskosten, also um ihre Heimfahrten oder ?

Ich mach immer eine Aufstellung pro Monat wann ich gefahren bin und leg dann den monatlichen Zettel für die Reisebeihilfe dabei die ich vom Dienstherrn erhalte und damit ist die Sache gegessen.

So sieht es aus!
Das Trennungsgeld ist zusätzliches Einkommen und wird vom zuständigen BVA, nach Absetzung der Änderungsmeldung durch das BwDLZ, versteuert. Mit anderen Worten, das Einkommen und die Steuerbelastung steigen durch das TG!
Autor ulli76
 - 09. Juni 2014, 10:26:15
Und immer direkt nach ner Dienstreise bzw. Anfang des Folgemonats den TG-Antrag ausfüllen, sonst kommt man irgendwann nicht mehr hinterher.